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Geld zurück in der Garantie?+A -A |
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Autor |
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libertyshark
Schaut ab und zu mal vorbei |
20:41
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#1
erstellt: 11. Feb 2010, |
Hallo zusammen, ich habe einen 46" Sharp LCD, der bei Blu-Rays ärger macht. Nach fast 3 Monaten kampf mit dem Händler und Sharp, nimmt den jetzt Sharp zurück und ich kann mir beim Händler ein neues Gerät aussuchen. Habe vor knapp 1,5 Jahren 1300 € dafür gezahlt. Der Händler sagt jetzt, ich kann mir bei Ihm ein Gerät aussuchen, das zwischen 1000 und 1100 € kostet. Den vollen Betrag kann er mir nicht anbieten, weil das Gerät ja schon 1,5 Jahre alt ist und daher nimmer soviel wert ist. Kann mir jemand sagen, ob das so ok ist? Ich bin eigentlich der Meinung, dass ich das Geld (1300 €) bekommen müsste, da ja noch Garantie drauf ist. Denke auch, dass ich auf Auszahlung des Betrags ein Recht habe!?! Wenn mir jemand helfen könnte wärs echt super, falls ich recht habe, vielleicht auch mit bischen Background (so z. B. ja, hast Recht auf den vollen Preis, ist EU-Recht oder so). Gruss Libertyshark [Beitrag von libertyshark am 11. Feb 2010, 20:58 bearbeitet] |
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digi-fan
Hat sich gelöscht |
20:58
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#2
erstellt: 11. Feb 2010, |
Wenn §440 S.2 BGB bei dir zutrifft (= 2 erfolglose Reperatuversuche etc.),kannst die die Rückabwicklung des Kaufvertrages veranlassen und die volle damals gezahlte Summe verlangen. [Beitrag von digi-fan am 11. Feb 2010, 21:00 bearbeitet] |
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libertyshark
Schaut ab und zu mal vorbei |
21:00
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#3
erstellt: 11. Feb 2010, |
Hm, das erste mal kam der TV zurück mit der Begründung, dass nichts kaputt sei. Dann gabs wieder Streit zwischen dem Händler und mir und plötzlich gings, das Sharp den TV zurücknimmt. Der Händler meinte, er kauft mir jetzt den defekten quasi ab und ich bekomm halt nur noch das, was der Restwert des TV ist. Also ist das dann wohl doch ok, dass ich nimmer den vollen Preis bekomme?!? |
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digi-fan
Hat sich gelöscht |
21:09
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#4
erstellt: 11. Feb 2010, |
Lies doch einfach mal §§440 und 281BGB (leicht verständlich) und frage dich selber,ob du das gemacht hast. Ich kann das dem ersten Post nicht hinreichend entnehmen. |
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libertyshark
Schaut ab und zu mal vorbei |
21:22
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#5
erstellt: 11. Feb 2010, |
Schuld geleistet oder nicht. Schwierig, am Anfang war ja alles ok, jetzt halt nimmer. Einen Rechtsanwalt müsste man kennen ![]() |
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Wu
Inventar |
21:26
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#6
erstellt: 11. Feb 2010, |
Ich glaube, ich würde das Angebot des Händlers annehmen. Bei einem Rechtsstreit muss nicht unbedingt mehr rauskommen, da Du das Gerät ja nachweislich genutzt hast. Und bei dem Preisverfall bekommt man für 1100 Euro heute nicht weniger Leistung als für 1300 Euro vor 1,5 Jahren... |
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libertyshark
Schaut ab und zu mal vorbei |
21:54
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#7
erstellt: 11. Feb 2010, |
Ich hab des Rätzelslösung. Habe grade einen Bekannten erreicht, der selber in einem Elektromarkt arbeitet. Der Händler muss das Gerät zurücknehmen und darf keine " Nutzungsgebühr" abziehen. Das wurde vor nem Jahr oder so per Gericht gekippt. Er meinte aber auch, dass das jeder Händler auf die Tour versucht. Der Händler bekommt nämlich von Sharp eine Gutschrift in voller Höhe und die muss er natürlich weitergeben. Das heißt, er muss mir die 1300 zurückgeben, also ich muss auch nicht bei ihm nen neuen nehmen, sondern kann mir im Internet was gutes kaufen. Mal kucken, werde morgen nochmal vorstellig werden. Laut dem Bekannten reicht zur not ein Brief vom Anwalt, dann geben die nach. @Wu, es stimmt natürlich, dass ein 1100 € Gerät heute besser ist als ein 1300€ Gerät von damals. Aber, hab jetzt als ich paar Testberichte gelesen habe auch festgestellt, dass die TV's im Internet auch noch ca 100 - 200 € billiger sind als im Markt um die Ecke. Also machts dann doch insgesamt nen Unterschied von 300 - 400 € und das sollte auch bischen Qualität bringen. Danke für Eure tipps. Libertyshark |
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Granuba
Inventar |
21:57
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#8
erstellt: 11. Feb 2010, |
Hi, ich lese hier von maximal einem Reparaturversuch, der ja auch erst geklappt hat? Harry |
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Wu
Inventar |
22:00
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#9
erstellt: 11. Feb 2010, |
Ich bin kein Jurist und kenne die aktuelle Rechtsprechung nicht vollständig. Ich meine aber, dass es zu dem Thema "Abzug für Nutzung" unterschiedliche Urteile gibt. Aber gut, versuchen kannst Du es ja...;) |
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libertyshark
Schaut ab und zu mal vorbei |
22:32
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#10
erstellt: 11. Feb 2010, |
Ja, ein Reperaturversuch, aber der hat nicht geklappt, da es laut Sharp keinen Fehler gab. Jezt haben Sie den Fehler auch erkannt und nehmen das Gerät eben zurück. Lt. meinem Bekannten bekommt der Verkäufer dann eben ne Gutschrift und ich sollte mein Geld bekommen. Ich hoffe ja sehr, dass das so klappt, hät schon nen neuen LCD im Hinterkopf ;-) |
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tester12
Inventar |
23:46
![]() |
#11
erstellt: 11. Feb 2010, |
Eine mögliche "Nutzungsgebühr" hängt auch vom Zustand des Gerätes an. Sollte Schäden( Kratzer, defekte FB, etc.) vorhanden sein ist ein Abzug berechtigt, wobei sich hier natürlich die Frage der Höhe und ihrer Angemessenheit stellt; es handelt sich dann um eine "Wertminderung" verursacht durch den Kunden. Das Angebot des Händlers das Gerät "zurück zu kaufen" ist so rechtlich nicht vorgesehen. Zumal Du als Kunde die Qual der Wahl hast. Erg.: Vertrag wurde zw. TE und Händler geschlossen! Nicht mit dem Hersteller/Vertreiber, somit kann die Regulierung auch nicht von der Leistung des Hersteller an den Verkäufer abhängig sein. [Beitrag von tester12 am 11. Feb 2010, 23:49 bearbeitet] |
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