JURA: Lackschaden durch Parkverbot Schild ---> was tun?

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zuyvox
Inventar
#1 erstellt: 05. Apr 2012, 09:29
Hallo
Ich möchte mich nicht extra in einem Jura Forum anmelden müssen, daher stelle ich die Frage erstmal hier.

Folgende Situation:

In einem Wohngebiet, 30er Zone, einspure Straße, befinden sich naturgemäß wenig Parkplätze für die anliegenden Bewohner. Nun werden die wenigen Plätze durch den Abriss und den Neubau einiger Häuser in der Straße nochmals weiter eingeschränkt. Bauzäune und die Ein- und Ausfahrten für die LKWs blockieren die Möglickeit zum Parken.
Deshalb hat der Baustellenbetreiber auch mobile Parkverbotsschilder aufgestellt um ordentlich rangieren zu können. (Diese mit dem Sockel aus Stein)
Gearbeitet wird aber nur Werktags. Am Wochenende ist die Baustelle nicht in Betrieb und es kommen auch keine Anlieferungen.

An einem Samstag also stellt mein Kollege sein Fahrzeug aus Platzmangel auf einen der Plätze, die mit einem vorübergehenden Parkverbot versehen sind. Bisher hat das immer funktioniert und niemand hat sich daran gestört. Da ja am Wochenende auch nicht gearbeitet wird, ist davon auszugehen, dass die inanspruchnahme der Plätze niemanden behindert.

Leider zog an diesem Samstag ein Sturm auf, der eines dieser Parkverbotsschilder zum umkippen brachte. Das Schild traf die Motorhaube des Fahrzeugs und hinterließ eine kleine, aber tiefe Delle, sowie leichte Kratzspuen.

Besonders ärgerlich: Das Fahrzeug hatte mein Kollege 2 Wochen zuvor bei einem Händler gebraucht gekauft. (für gut 6000 Euro) Der Lack und der sonstige Zustand des Fahrzeugs sind somit als außerordentlich gut zu bezeichnen. Einen technischen Schaden konnten wir durch dieses Missgeschick zum Glück nicht feststellen.

Der Schaden an der Motorhaube soll aber behoben werden. Nun die Frage:
Wer ist verantwortlich?
Wer muss zahlen?

Gruß
Zuy
ViSa69
Inventar
#2 erstellt: 05. Apr 2012, 09:58

zuyvox schrieb:
An einem Samstag also stellt mein Kollege sein Fahrzeug aus Platzmangel auf einen der Plätze, die mit einem vorübergehenden Parkverbot versehen sind.


Ich bin zwar kein Jurist, aber rein vom Bauchgefühl her würde ich sagen: "Pech gehabt".

Fakt ist, das er da geparkt hat wo es nicht gestattet ist, ob vorrübergehend oder nicht dürfte keine große Rolle spielen, es zählt der genaue Zeitpunkt. Und zu dem Zeitpunkt war halt nun mal dieses vorrübergehende Parkverbot.
Und wenn dann das Schild, durch höhere Gewalt (z.B.Sturm) umkippt und ein widerrechtlich abgestelltes Fz. beschädigt, denke ich mal nicht das ein Richter das großartig anders sehen würde ...

Aber wie gesagt, das ist nur meine persönliche Meinung, viell. melden sich ja noch Leute die einen Plan davon haben.

Gruß,
ViSa
SoundSalieri
Stammgast
#3 erstellt: 05. Apr 2012, 10:07
Frage vorweg:
Steht auf dem Schild eingeschrängtes oder absolutes Parkverbot? Ich weiss, dass Du eingeschränktes geschrieben, hier muss man nur absolut sicher gehen. Sprich die Zeiten die darauf stehen oder sonstige Besonderheiten.

Scenarien im Allgemeinen:
Bei diesen Parkverbotsschildern handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, die für jedermann gilt. Parkverbotsschilder sind als Verwaltungsakt anzusehen (§ 35 VwVfG).
Problematisch ist, dass zwar nur in der Woche gearbeitet wird, aber die Baustelle auch am Wochenende nunmal eine Baustelle bleibt. Auch wenn tolleriert wird, dass am Wochenende geparkt wird (insbesondere deswegen, weil niemand dass ganze kontrolliert oder es nicht möglich ist zu kontrollieren) stellt eine Baustelle eine besondere Gefahrenquelle dar, auch wenn keiner daran arbeitet.
Hier hat sich die eingetretene Gefahr nicht durch die Baustelle ansich realisiert, sondern durch das Schild. Wenn das Schild ordnungsgemäß aufgestellt wurde, stellt solch ein Unwetter eine höhere Gewalt dar, auf die niemand Einfluss nehmen konnte. Somit ist es dem Baustellenbetreiber nicht zurechenbar, dass das Schild umgekippt ist.

Bei absolutem Parkverbot:
Weiter hat dein Kollge den Wagen nunmal im Parkverbot einer Baustelle abgestellt, dass bedeutet, dass wenn dort kein Auto stehen würde, auch kein Schild auf einen Fallen kann. Dadurch, dass er den Wagen dort abgestellt hat, hat er sich über dieses Parkverbot hinweggesetz. Er ging so gesehen das Risiko bewusst ein. Trotzdem muss auch hier das Schild sicher stehen bzw. ordnungsgemäß angebracht sein, aber ein Mitverschuldensanteil wäre hier so groß, dass es sich nicht lohnen würde dagegen anzugehen.

Konkret:
Anders wäre es, wenn es z.B. ein Eingeschränktes Parkverbotsschild (z.B. Mo- Fr. von 8 - 18 h) wäre, welches nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde, dann hätte dein Kollege rechtens geparkt und müsste nur nachweisen, dass das Schild nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde (für ihn nicht erkennbar, aber nachweislich unsicher stand). Hierbei handelt es sich um Verkehrsicherungspflichten der Baustellenbetreibers, hier z.B. ein Unterlassen dieser. Die Beweislast liegt aber bei deinem Kollegen. Da wir in Deutschland keine Tornados oder sonstiges haben, sondern nur Windböhen, kann man unter Umständen davon ausgehen, dass das Schild nicht sicher Stand. Eine Haftung richtet sich hier nach § 823 ff. BGB wegen unerlaubter Handlung. Schön wären Fotos für die Beweisführung, da man an liegenden Schildern schon erkennen könnte, ob diese Fest standen oder schlecht aufgestellt wurden und somit auch umkippen würden (Bsp. Sockel zu klein für das Schild oder sonstiges).

Ohne Gewähr.


[Beitrag von SoundSalieri am 05. Apr 2012, 10:26 bearbeitet]
zuyvox
Inventar
#4 erstellt: 05. Apr 2012, 10:27
Hallo

Danke für die Antworten!
Es handelt sich um ein absolutes Parkverbot.
Daher denke ich dass:

Bei absolutem Parkverbot:
Weiter hat dein Kollge den Wagen nunmal im Parkverbot einer Baustelle abgestellt, dass bedeutet, dass wenn dort kein Auto stehen würde, auch kein Schild auf einen Fallen kann. Dadurch, dass er den Wagen dort abgestellt hat, hat er sich über dieses Parkverbot hinweggesetz. Er ging so gesehen das Risiko bewusst ein. Trotzdem muss auch hier das Schild sicher stehen bzw. ordnungsgemäß angebracht sein, aber ein Mitverschuldensanteil wäre hier so groß, dass es sich nicht lohnen würde dagegen anzugehen.

Diese Aussage leider zutrifft.
(Ich habe mit ihm darüber schon diskutiert... es ist schon besonders ärgerlich, aber auch irgendwie ironisch komisch, dass es ausgerechnet ein Parkverbot Schild an einem Auto einen Schaden verursacht, dass im Parkverbot steht...)
SoundSalieri
Stammgast
#5 erstellt: 05. Apr 2012, 10:33
Ja, sowas habe ich auch noch nicht gehört. Aber immer Leben passieren die skurrilsten Sachen. Es wird sich leider kaum lohnen dagegen anzugehen. Ist echt ärgerlich sowas.
cbv
Inventar
#6 erstellt: 05. Apr 2012, 12:58
Verantwortlich für die korrekte Absicherung einer Baustelle im öffentlichen Straßenraum ist _grundsätzlich_ der Inhaber der Ausnahmegenehmigung (§46 StVO) bzw die von ihm mit der Durchführung beauftragte Person. Verkehrszeichen müssen nach allen entsprechenden Vorschriften standsicher aufgestellt sein. Diese Standsicherheit (TL-Aufstellvorrichtungen 97) ist zu berechnen oder nach den entsprechenden Tabellen zu gewährleisten. Kann die Standsicherheit vom Unternehmer nicht nachgewiesen werden, kommt er um die Schadenregulierung nicht herum. Dabei ist es zweitrangig, ob Du im Parkverbot gestanden hast, oder nicht. Ich würde mich also auf jeden Fall mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

NB: Das ganze kann übrigens, sofern vorhanden, über die Vollkasko (Nachteil: Selbstbeteiligung und eventuell Hochstufung) abgewickelt werden. Alternative (Vorteil: niedrigere Selbstbeteiligung, keine Hochstufung) wäre die Teilkasko, wenn mindestens Windstärke 8 herrschte.


[Beitrag von cbv am 05. Apr 2012, 13:50 bearbeitet]
ViSa69
Inventar
#7 erstellt: 05. Apr 2012, 13:11
Ich denke mal nicht das die BHP greift.

Das wäre nur dann der Fall wenn das Fz. an einer Stelle gestanden hätte, wo es erlaubt wäre.
Z.B. vor oder nach der PV-Zone. Aber das Fz. befand sich in der PV-Zone und war somit rechtswidrig geparkt.

Gruß,
ViSa
cbv
Inventar
#8 erstellt: 05. Apr 2012, 13:32
Es ist unerheblich, ob das Auto im Parkverbot stand. Genauso gut hätte es einen Fußgänger treffen können. Falschparken berechtigt nicht zur Fahrzeugbeschädigung.

Übrigens: Bestand eine Sturmwarnung, hätte die Firma sogar die Pflicht, das Schild besonders zu sichern.

Es gibt hierzu eindeutige Gerichtsurteile des LG Berlin, OLG Nürnberg und AG Hamburg.


[Beitrag von cbv am 05. Apr 2012, 13:40 bearbeitet]
Apalone
Inventar
#9 erstellt: 09. Apr 2012, 07:45

cbv schrieb:
Es ist unerheblich, ob das Auto im Parkverbot stand. Genauso gut hätte es einen Fußgänger treffen können. Falschparken berechtigt nicht zur Fahrzeugbeschädigung....


Eben. Die ganzen Kommentare bzgl. des Verstoßes Halten/Parken sind komplett überflüssig, weil sie mit dem angefragten Problem nichts zu tun haben.

Es zählt ausschließlich die Verantwortlichkeit für das Sicherstellen einer ausreichenden Standsicherheit für das Schild.

>> Beweissicherung >> Ansprüche schriftlich anmelden >> auf Anerkennung durch die gegnerische Versicherung hoffen.

Je nach Schadenhöhe lohnt sich auch bei Ablehnung einen Mahnbescheid schicken (Vordrucke gibts in vielen Schreibwarengeschäften).
Stereo33
Hat sich gelöscht
#10 erstellt: 09. Apr 2012, 08:46

SoundSalieri schrieb:
Frage vorweg:
Steht auf dem Schild eingeschrängtes oder absolutes Parkverbot?.


Mal nebenbei. Ganz Deutschland kennt diese Begriffe.
Sowas wie ein "absolutes Parkverbot" gibt es nicht.

Es gibt "Parkverbot" < dort darf man i.d.R. bis 3 min. hallten.

Dann gibts das "Halteverbot" (absolutes Parkverbot) < dort darf man nicht mal
halten.

Zum Thema: Ein Versuch auf Schadensersatz wäre es wert.
Ggf. könntest er noch eine Strafe bekommen weil er da geparkt hat,
dafür besteht die Chance den Schaden ersetzt zu bekommen.
SoundSalieri
Stammgast
#11 erstellt: 09. Apr 2012, 09:28
Uberschrift des Treads beginnt mit JURA, daher war mein erster Eintrag rein juristisch zu betrachten.
Fragen waren:
Wer ist verantwortlich?
Wer muss zahlen?

1.
"Mal nebenbei. Ganz Deutschland kennt diese Begriffe.
Sowas wie ein "absolutes Parkverbot" gibt es nicht......."

-> Umgangssprachlich schon. Wir sind hier nicht in einem Jura Forum und jeder normale Leser versteht was gemeint ist.

2.
Vielleicht habe ich mich oben zu ausführlich oder in gewisser Hinsicht zu subtil ausgedrückt.

"Schön wären Fotos für die Beweisführung, da man an liegenden Schildern schon erkennen könnte, ob diese Fest standen oder schlecht aufgestellt wurden und somit auch umkippen würden (Bsp. Sockel zu klein für das Schild oder sonstiges)....."

->Das gilt natürlich auch, wenn dass Parken komplett verboten ist. Kann sein, dass ist mich weiter oben etwas missverständlich ausgedrückt habe.

3.
"Es ist unerheblich, ob das Auto im Parkverbot stand. Genauso gut hätte es einen Fußgänger treffen können. Falschparken berechtigt nicht zur Fahrzeugbeschädigung...."

Das stimmt nicht ganz, hier muss man differenzieren. Deswegen ging ich auf die Schilder ein, da dieses Schild nur gegenüber KfZ gilt und nicht Fußgänger, es geht hier erheblich um die Mitschuld (wonach der TE gefragt hat). Ein Fußgänger kann hier keine Mitschuld treffen (außer bei groben Schwachsinn wie z.B. daran rumturnen; hier jedoch bitte nicht zu diskutieren, da nicht Thema) ein KfZ Führer schon, da gerade dieses Schild für ihn gilt und nicht für den Fußgänger. Analoges Beispiel (sogar bereits in München entschieden) Taxi steht bzw. parkt im absoluten Halteverbot und wird von Bus angefahren, Folge 1/3 mitverschulden des falsch parkenden Taxiunternehmers. Bußgeld unter Umständen dazu.
Hier kann man ein eventuelles schlechtes Anbringen des Schildes durch den Bauunternehmer, welches auf das Auto stürzt, analog so sehen, wie ein fremdes Auto das das parkende rammt. Auch wenn Sinn und Zweck des Schildes ist, nicht vor dessen Umfallen zu schützen, war es ein nicht fest angebrachtes Schild. Vorliegend entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein nicht fest am Boden verankertes, allein durch einen Plastiksockel gehaltenes Verkehrsschild durch erhebliche Windeinwirkung umfallen und daneben parkende Fahrzeuge beschädigen kann. Daher Mitverschulden möglich und bei obj. Betrachtungsweise anzunehmen.
Es ist nur ein Beispiel, bei solchen Sachen entscheiden die Gerichte individuell und insbesondere nach der Beweislage, d.h. es gilt das von mir bereits erwähnte (Fotos etc.).
Prozessökonomisch sollte man sich erstmal ausrechnen wie hoch der Schaden ist und ob es sich lohnt juristisch dagegen anzugehen. Da wie bereits oben erwähnt einem ein Mitverschulden treffen kann und evtl. auch noch ein Bußgeld.

4.
Unjuristisch,wonach nicht gefragt war:
Den Baustellenbetreiber ansprechen schadet nicht, wenn man Glück hat und er einsichtig ist und seine Haftpflicht alles klären lässt. Sowas passiert in der Regel nur wenn man Glück hat.


Edit:

Ich wollte nur sagen, dass es hier nur um das Mitverschulden geht. Konkret.1. Schild ist ein nicht fest angebrachtes. 2. Sowas kann umkippen bei starken Wind, auch wenn es ordnungsgemäß angebracht wurde, weiss jeder. 3. Wagen bei starkem Wind stehen gelassen, genau an der Stelle wo das Schild steht. 4. Mitverschulden kann angenommen werden.


[Beitrag von SoundSalieri am 09. Apr 2012, 11:01 bearbeitet]
Stereo33
Hat sich gelöscht
#12 erstellt: 09. Apr 2012, 09:40
Es ging nicht gegen dich, sondern Allgemein.
Man muss es nicht weiterhin falsch machen.
SoundSalieri
Stammgast
#13 erstellt: 09. Apr 2012, 11:30
Im Kern des ganzen kommt es darauf an, ob das Schild ordnungsgemäß angebracht wurde. Sollte es nicht so gewesen sein, muss bewiesen werden, dass der Betreiber dieses falsch angebracht hatte. Wenn Du diesen Beweis schon nicht ohne größeren und kostengünstigen Aufwand erbringen kannst, wird es schwierig und teuer. Die allgemeinen Lebenserfahrung bzw. der Maßstab, dass ein nicht fest am Boden verankertes, allein durch einen Plastiksockel gehaltenes Verkehrsschild durch erhebliche Windeinwirkung umfallen und daneben parkende Fahrzeuge beschädigen kann gilt für den Baustellenbetreiber und für deinen Kollegen. Bei einem Umwetter, bei dem Baume umknicken, wirst Du kaum beweisen können, dass das Schild falsch angebracht war.

Ich muss an dieser Stelle eingestehen, dass meine Beiträge diesbezüglich etwas ausschweifend und zu umfangreich ausfallen, aber es sind halt Sachen, bei denen viele Faktoren eine Rolle spielen und die man nicht in zwei Sätzen beantworten kann.


[Beitrag von SoundSalieri am 09. Apr 2012, 11:41 bearbeitet]
OSwiss
Administrator
#14 erstellt: 09. Apr 2012, 11:58
Hallo,

Stereo33 schrieb:
Es gibt "Parkverbot" < dort darf man i.d.R. bis 3 min. hallten.

Bezogen auf die hier erwähnten Verkehrszeichen gibt es nicht einmal das.

Zwar bezieht sich die Straßenverkehrsordnung (StVO) in den §§ 13 und 46 sowie zum Zeichen 229 und 299
global auf "Parkverbote", explizit jedoch auf ein Parken, das "unzulässig" bzw. "erlaubt / nicht erlaubt" ist.

Wo ein Halten* unzulässig ist, ist ergo auch das Parken* nicht erlaubt.
Das (Richt)zeichen 286 besagt somit ein "Eingeschränktes Halt(übrigens ohne e)verbot".

= Fahrzeugführer dürfen hier nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn* halten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Mit dem Zusatzzeichen "1052-37" gilt dies auch auf dem Seitenstreifen*.


Mit dem Zusatzzeichen "1052-39" gilt dies nur für den Seitenstreifen*.


Dieselbe Kombination ist freilich auch mit dem Zeichen 283 "Halt(auch ohne e)verbot" möglich.

= Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn* nicht halten.


* Begriffsbestimmungen:
  • Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist.
  • Parken wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.
  • Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
  • Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende befestigte oder unbefestigte Teil der Straße.


    Man muss es nicht weiterhin falsch machen.

    Eben, eben...


    Gruß Olli.
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