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Onkyo TX-NR708 gekauft - Strich an Innenseite vom Displayabdeckung+A -A |
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Autor |
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ronker
Ist häufiger hier |
#1 erstellt: 12. Jan 2011, 09:17 | |||
Hallo Forum, ich habe mir einen Onkyo TX-NR708 bei Medianess bestellt und musste nun leider feststellen, dass ein kleiner Strich/Krümel an der Innenseite der Displayabdeckung genau in der Mitte ist siehe Fotos. Kommt man von Innen an die Rückseite der Displayabdeckung? Wie sieht es dann mit Garantieverlust aus? Ich habe eigentlich wenig Lust das Gerät ewig in Reparatur zu schicken bzw. zu Widerrufen. Zumal das Gerät dort aktuell nicht mehr verfügbar ist und andere Händler wesentlich mehr als 520,- haben wollen. |
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erddees
Inventar |
#2 erstellt: 12. Jan 2011, 09:31 | |||
Grundsätzlich hat ein Öffnen des Gerätes das Erlöschen der Garantie als als Folge. Es ist denkbar, äußerst geschickt den Gehäusedeckel abzuschrauben, um ihn nachher nicht minder geschickt wieder anzuschrauben, ohne dass man sieht, dass er je ab war. Zwischen diesen Abrbeitsschritten kann man versuchen mit Druckluft (Dosenware aus dem Elektronikshop) den Fremdkörper hinter dem Display auszublasen. Vielleicht reicht es auch bereits, wenn man mit der Druckluft von vorn, schräg von oben hinter das Display pustet. |
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ronker
Ist häufiger hier |
#3 erstellt: 12. Jan 2011, 10:41 | |||
Vielen Dank für die Antwort! Ich interpretiere die Informationen dahingehend, dass es keine verdeckten Siegel o.ä. gibt die das Öffnen des Gehäusedeckels anzeigen? Wäre die hintere Seite der Displayabdeckung nach dem Öffnen des Gehäusedeckels denn einigermassen zugänglich oder sind da noch weitere Bauteile davor? Ich hatte schon versucht von vorn mit einem Staubsauger den Fremdkörper zu entfernen. Es könnte sich natürlich auch um etwas festes wie einen Farbklecks o.ä. handeln. Die Retourenabteilung von Medianess hat mir einen zusätzlichen Nachlass von 20,- angeboten. |
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erddees
Inventar |
#4 erstellt: 12. Jan 2011, 10:52 | |||
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TSF11475
Ist häufiger hier |
#5 erstellt: 12. Jan 2011, 12:52 | |||
EIn PC darf man trozdem aufmachen und die Garantie bleibt, wird allerdings dann immer ein kampf denen zu sagen das es nicht von dir ist, wenns denn so ist, sonst könnteste ja einen gekauften pc nie aufrüsten. |
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erddees
Inventar |
#6 erstellt: 12. Jan 2011, 13:13 | |||
Das mit dem PC war lediglich ein Beispiel , das die Verfahrensweise verdeutlichen sollte. Ich hätte genauso gut "Waschmaschine" schreiben können. Da du aber schon auf das konkrete Beispiel anspringst: Wenn du Wert auf Gewährleistung/Garantie legst, lässt du die Finger vom Siegel. Siegelbruch während der Gewährleitsung/Garantie um aufzurüsten obliegt ausschließlich dem Händler/Hersteller. Natürlich kannst du das Gerät öffnen, das verbietet dir keiner. Nur wenn du das innerhalb der Frist unbedingt selber erledigen willst (aus Kostengründen ist das ja auch nachvollziehbar), musst du auch mit dem Verlust der Gewährleistung/Garantie leben. |
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ronker
Ist häufiger hier |
#7 erstellt: 13. Jan 2011, 08:09 | |||
Es sind keine Siegel o.ä. an den Schrauben vorhanden. |
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Tornhoof
Stammgast |
#8 erstellt: 14. Jan 2011, 08:54 | |||
Ähm? Das Haupturteil was ich kenne ist "BGH NJW 1980, 831" und da hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klausel, dass bei dem Verkauf neu hergestellter Radio, Fernseh- und Fotogeräte die Garantie sofort nach einem Eingriff durch den Käufer oder Dritte erlischt, unwirksam ist. Dann gibts noch "OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811" usw. und alle sagen, dass Aufkleber und die dazugehörigen Klauseln unwirksam sind. All die Urteile folgen der Entscheidung, dass der Nutzer berechtigtes Interesse hat nachzuprüfen was kaputt ist bevor es zur Reparatur gegeben wird. Siehe z.b. auch: http://www.internetrecht-rostock.de/Urteile/EDV-Recht/1.htm [Beitrag von Tornhoof am 14. Jan 2011, 08:56 bearbeitet] |
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erddees
Inventar |
#9 erstellt: 14. Jan 2011, 10:28 | |||
Die Garantieleistung ist eine freiwillige Leistung des Hersteller, ggf. des Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Die Voraussetzung für eine Garantie gibt aufgrund der Freiwilligkeit der Garantiegewährende vor, soll heißen, er legt die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Garantieanspruch nach seinem Dafürhalten fest. Erstreckte sich das Urteil auch auf die Garantie, würde kein Hersteller mehr eine solche einräumen, da er befürchten muss, dass jeder Honk unabhängig von seinem Sachverstand die Schüppe aufreißt und erst mal sportlich guckt, woran’s denn liegt. Meine Formulierung "Grundsätzlich" sagt aus, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. Denn anders verhält es sich, wenn sich das Gerät in der Gewährleistung befindet. Dann trifft das von dir recherchierte Szenario grundsätzlich zu. Hier gibt es auch eine Ausnahme der Regel, denn der Tipp der RA-Kanzlei (Zitat): Nicht alles, was in allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, ist auch tatsächlich wirksam. Wenn eine Reparatur über den Verkäufer nicht sofort möglich ist, besteht das Recht, selbst einmal im Gerät nachzusehen. ist zwar grundsätzlich nicht falsch, jedoch muss dem Verkäufer in einer angemessenen Frist die Gelegenheit einer Reparatur/Nachbesserung eingeräumt werden. Räumt man ihm diese Gelgenheit nicht ein, aus welchen Gründen auch immer, hat sich’s was mit Garantie (sowieso) und auch mit der Gewährleistung. Natürlich ist das Urteil des BGH über jeden Zweifel erhaben, jedoch sollte man sich das im Originalwortlaut zu Gemüte führen, denn auch da gibt es Ausnahmen, die gesetzlich geregelt sind. In Anlehnung an den Tipp der Kanzlei mein Tipp: Nicht alles was geschrieben steht, im Internet zumal, sollte man ungeprüft glauben. Mitunter stellt es auch nur die halbe Wahrheit dar. So auch meine Ausführungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit erheben und schon gar keine Rechtshilfe oder -beratung darstellen. |
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