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Eingeschränktes Rückgaberecht

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Analog-Mann
Stammgast
#51 erstellt: 22. Mrz 2005, 11:40
Hallo danko,

die journalistische Darstellung von juristischen Sachverhalten läßt Juristen in der Regel schaudern. Dies liegt aber in der Natur der Sache, da Journalisten nur in Ausnahmefällen juristisch ausgebildet sind. Dies führt dazu, daß z.B. die Bedeutung und Tragweite von gerichtlichen Entscheidungen verkannt wird oder bei der Zusammenfassung von Urteilen oder Auskünften von Juristen Fehler gemacht werden. Das Hauptproblem liegt aber häufig in der Notwendigkeit einer verständlichen Zusammenfassung. Damit will ich aber nicht gesagt haben, daß alles, was in der Presse steht, falsch sein muß. Man muß aber vorsichtig bzw. kritisch sein.

Viele Grüße

Analog-Mann
danko
Inventar
#52 erstellt: 22. Mrz 2005, 12:07
Hallo Analog-Mann!

Meinst du nicht das die solche weittragenden Aussagen juristisch vor der Veröffentlichung nochmals prüfen lassen?

@Hpman
Wenn solch eine "salvatorische Klausel" wirklich ausreicht ist das natürlich recht traurig. Dann muss man sich schon wirklich gut auskennen um in den AGB der meisten Händler rechtswirksames von unsinnigem zu unterscheiden.

CU Danko
Analog-Mann
Stammgast
#53 erstellt: 22. Mrz 2005, 12:35
Hallo danko,

es gibt Veöffentlichungen, die z.B. lediglich abgeschrieben und nicht geprüft werden.
Es gibt Veröffentlichungen, die geprüft werden bzw. ein Jurist nach seiner Meinung gefragt wird. In diesen Fällen siegen aber in der Regel die journalistischen Motive über juristische Präzision. Der Jurist bekommt dann zu hören, daß der Artikel zu kompliziert, zu lang oder zu unbestimmt wird, so daß die Sache schlanker d.h. unjuristischer dargestellt werden muß. Der Jurist zuckt dann zusammen und segnet letzendlich eine Darstellung ab, welche ihn nicht zufriedenstellt, aber auch nicht komplett falsch ist.
Darüber hinaus ist Rechtsberatung teuer und es wird sich schon ein Redakteur finden, der glaubt sich ausreichend auszukennen.

Viele Grüße

Analog-Mann
TV
Schaut ab und zu mal vorbei
#54 erstellt: 22. Mrz 2005, 13:18
Eine "Nutzungsgebühr" von 30€ wäre vielleicht angemessen gewesen,zumal die Rücksendung des Artikels im unbeschädigtem Originalkarton erfolgte.

Es wäre interessant zu wissen ob es evtl. eine Regelung gibt,welche die Höhe eine solchen "Nutzungsgebühr" festsetzt.

Eine Funktionsprüfung des Artikels ist nunmal nicht möglich ohne das Gerät aus dem Karton zu nehmen.
Ebenfalls ist diese Prüfung "verschleißfrei".
Analog-Mann
Stammgast
#55 erstellt: 22. Mrz 2005, 13:30
Hallo TV,

eine gesetzliche Regelung über die Höhe eines Wertersatzes gibt es nicht.

Viele Grüße

Analog-Mann
michael67
Inventar
#56 erstellt: 24. Mrz 2005, 16:07
Zu der Höhe des Wertersatzes fand ich in der c't 3/2005 Seite 188 folgendes:

Falls das Gerät trotz des Defekts nutzbar war, darf der Händler den Kaufpreis um eine Nutzungsgebühr mindern, die meist in der Grössenordnung von einem halben bis einem Promille des Kaufpreises pro genutztem Tag liegt.

Thema war dort "Garantie & Gewährleistung"

Also mal rechnen: 14 mal 3000Euro durch 1000 sind deutlich unter 140Euro.....
(keine Ahnung was der HitachiPlasma nun kostete, aber mehr als 3000 wohl kaum)
Realistisch wäre also ein Abzug von 30-40Euro gewesen, quasi so wie es beim Philips-LCD (zuerst gekauftes Gerät) mit 20Euro zu Buche geschlagen wurde.
Donald_
Stammgast
#57 erstellt: 25. Mrz 2005, 11:40
Was mir beim FAG immer noch nicht klar ist: Wie ist das mit den Versandkosten, also mit den HINSENDEKOSTEN??
Darüber habe ich bis jetzt nichts schriftliches gefunden.

Dass der Händler unter bestimmten Vorraussetzungen die RÜCKSENDEKOSTEN tragen muss, ist oftmals diskutiert worden und eigentlich klar.

Aber wer muss die Versandkosten des Händlers tragen, wenn innerhalb der 14-tätigen Frist das Rückgaberecht ausgeübt wird. Der Kunde oder der Händler?
Bekommt der Kunde nur den Kaufpreis (plus in der Regel die Rücksendkosten) abzüglich der Hinsendekosten erstattet ??

Gruß
Donald
Centurio81
Inventar
#58 erstellt: 25. Mrz 2005, 11:57

Donald_ schrieb:
Was mir beim FAG immer noch nicht klar ist: Wie ist das mit den Versandkosten, also mit den HINSENDEKOSTEN??
Darüber habe ich bis jetzt nichts schriftliches gefunden.

Dass der Händler unter bestimmten Vorraussetzungen die RÜCKSENDEKOSTEN tragen muss, ist oftmals diskutiert worden und eigentlich klar.

Aber wer muss die Versandkosten des Händlers tragen, wenn innerhalb der 14-tätigen Frist das Rückgaberecht ausgeübt wird. Der Kunde oder der Händler?
Bekommt der Kunde nur den Kaufpreis (plus in der Regel die Rücksendkosten) abzüglich der Hinsendekosten erstattet ??

Gruß
Donald


Die Rücksendekosten wirst du wohl tragen..nehmen ich mal logisch an..
Es ist eine Kulanz dass der Händler es wieder zurücknimmt, aber das verpflichtet ihn ja nicht, die Lieferkosten auch noch zu tragen.
Aber wüsste da keine gesetzliche Regelung..
fRESHdAX
Inventar
#59 erstellt: 25. Mrz 2005, 12:33
Nein, solange du innerhalb der 14 Tagefrist bist und online bestellt hast und der Warenwert über 40€ liegt, MUSS der Händler auch die Versandkosten tragen!

Wurde hier in diesem Thread auch schon ein paar mal erwähnt.

In diesem Sinne,
fRESHdAX
tom1002
Ist häufiger hier
#60 erstellt: 25. Mrz 2005, 12:53
Hi.
Die Hinsendekosten (also vom Händler zum Kunden) werden normalerweise nicht erstattet. Das liegt meines Wissens nach daran, daß der Händler dir im Grunde zwei Dinge verkauft. Einerseits das eigentliche Produkt, andererseits die Lieferung. Da der Kunde die Lieferung (also das Bringen des Gerätes) nicht rückgängig machen kann, kann er davon ja auch nicht zurücktreten.
Für die Rücksendekosten muß jedoch der Händler aufkommen.
Korrigiert mich, wenn ich das falsch sehe.
Gruß,
Tom
Donald_
Stammgast
#61 erstellt: 25. Mrz 2005, 16:45
@Centurio81
Es ging eben genau nicht um die Rücksendekosten! Sondern um die Hinsendkosten!

@all
Wer hat nun Recht Tom1002 oder fRESHdAX?

@tom1002
Was heißt normalerweise? Mir geht es nicht um Kulanzdinge. Sondern wie ist die Rechtslage? Hier muss es doch eine klare Regelung geben.
fRESHdAX
Inventar
#62 erstellt: 25. Mrz 2005, 19:04
Rücksendekosten auf jeden Fall! Hin bin ich mir aber auch nicht so sicher. Sicher ist nur, dass die Nachnahmegebühr zB nicht zurückerstattet wird.

In diesem Sinne,
fRESHdAX
tom1002
Ist häufiger hier
#63 erstellt: 25. Mrz 2005, 19:27

@tom1002
Was heißt normalerweise? Mir geht es nicht um Kulanzdinge. Sondern wie ist die Rechtslage? Hier muss es doch eine klare Regelung geben.

Normalerweise heißt, daß ich mir durchaus Konstellationen vorstellen kann, wo der Händler auch die Hinsendekosten bei der Rückgabe tragen muß, z.B. wenn er die Versandkosten beim Kauf des Gerätes nicht extra ausweist, oder wenn das Gerät wegen eines Defektes zurück gegeben wird.
Jedoch bitte ich, meine Aussagen mit Vorsicht zu genießen. Bin kein Jurist...
Gruß,
Tom


[Beitrag von tom1002 am 25. Mrz 2005, 19:28 bearbeitet]
Noodles
Stammgast
#64 erstellt: 07. Dez 2009, 06:09
Hallo,

hol mal diesen etwas älteren Thread wieder hoch.

Hier in den FAQ vom T-Online Shop wird das firmeneigene Rückgaberecht näher erläutert --> http://www.t-online-shop.de/faq_rueckgaberecht/#q2

Mal angenommen, ich bestelle mir dort einen Plasma TV für 2000 Euro. Diesen würde ich lediglich auspacken (und somit das Siegel verletzen) und würde somit bei einer Inanspruchnahme des gesetzlichen 14tägigen Rückgaberechts nur noch 90% des Kaufpreises zurückerstattet bekommen ?

Also 200 Euro nur für ein kurzes Testen des TVs

Ist das wirklich rechtens?
service
Inventar
#65 erstellt: 08. Dez 2009, 21:08
Wenn der Kunde die Ware auspackt in Augenschein nimmt und wieder ungebraucht in der Orginal-Verpackung zurückschickt, dann steht ihm selbstverständlich laut Gesetzt die Rückerstattung des vollen Kaufpreise zu. Problematisch wird es, wenn der Kunde das Gerät über mehrere Stunden in Betrieb nimmt, dann greift möglicherweise der Vereinbarung des Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten.Dann ist die Höhe der Verschlechterung strittig und das Gericht wird die Höhe der Verschlechterung mit einem Gutachten etc. bestimmen müssen.
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