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Onlinekauf bei falscher Preisauszeichnung ?+A -A |
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Autor |
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premiumsurfer
Ist häufiger hier |
#1 erstellt: 28. Nov 2007, 12:31 | |||
Hallo Freunde der Nacht, habe in einem OnlineShop den Eycos S 80.12 HD für 84 € welcher normal für 400 Euro gehandelt wird gekauft. Danach kam auch gleich die nachfolgende Bestellbestätigung des besagten Shops. Meine Frage hab ich nun ein Recht diesen Receiver zum benannten Preis zu bekommen ? Anlage: Bestellbestätigung +++++++++++++++++++++++++++++ Guten Tag Herr XXX, herzlichen Dank fuer Ihre Bestellung im XXXXX Online-Shop. Wir haben Ihre Bestellung erhalten und bearbeiten diese umgehend. Nummer Ihrer Bestellung: XXXXX Sie haben Nachnahme als Zahlungsweise ausgewählt. Bitte halten Sie den unten ausgewiesenen Gesamtbetrag in bar bereit. Ihre Ware wird in der Regel am nächsten Werktag per DPD oder TNT geliefert. Die Auslieferungszeiten von DPD und TNT sind: Montag bis Freitag 8 - 17 Uhr. __________________________________________________________ Zu Ihrer Übersicht sind hier alle Bestellpositionen aufgeführt: 1 Stück Best.-Nr.: XX50XX Art.-Bez.: eycos DVB-S Receiver S 80.12 HD Stueckpreis: 84,99 Euro Summe: 84,99 Euro ----------------------------------------------------------------- Warenwert inkl. ges. MwSt.: 84,99 Euro Versandkosten: 9,95 Euro Aufwandspauschale entfällt Nachnahmegebühr: 5,95 Euro Gesamtsumme: 100,89 Euro _________________________________________________________________ Lieferadresse: XXXXXi XXXX XXXXX. XX A XXXXXX Ihr Zustellvermerk: Ihre Anmerkungen: Ihr Aktionscode: Sollten Sie einen Fehler in Ihren Daten entdecken, so ändern Sie dies bitte im Shop (unter "Mein Konto" -> Kundendaten). Aus Datenschutzgründen dürfen nur Sie selbst Ihre Daten ändern. _________________________________________________________________ Wir sind fuer Sie da: Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen: XXXX Besuchen Sie uns bald wieder! blablabla |
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hagen_fenris
Stammgast |
#2 erstellt: 28. Nov 2007, 13:55 | |||
Also, wenn ich mich jetzt richtig an meine Kaufmännische Ausbilung erinnere, müßtest Du den Receiver eigentlich für die 84€ bekommen. Mit Deiner Bestellung hast Du ein Angebot abgegeben, den receiver für 84€ zu kaufen, welches der Anbieter durch seine Bestätigung entgegengenommen hat. In der Realität sieht sowas dann aber schnell anderst aus. Der Receiver ist dann eben nicht lieferbar oder sonstwas. Wenn Du d. Teil also wirklich bekommst, hast Du Glück gehabt! |
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@rico106
Stammgast |
#3 erstellt: 28. Nov 2007, 14:15 | |||
Eindeutig Erklärungsirrtum des Verkäufers, auf den er sich berufen kann. Die automatisch Bestellbestätigung ist rechtlich belanglos - sie kennzeichnet nur, dass deine Bestellung eingangen ist. Bei einer persönlichen Mail oder "Auftragsannahme" etc. hättest du Chancen, aber so nicht. |
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dididark
Stammgast |
#4 erstellt: 28. Nov 2007, 14:22 | |||
Hallo, welcher Shop war es denn wenn ich fragen darf?? gruß dididark |
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premiumsurfer
Ist häufiger hier |
#5 erstellt: 28. Nov 2007, 16:22 | |||
So einfach mach ich es dem Verkäufer nicht !!´ Siehe Rechtssprechung: Urteil: Falsche Preisangabe im Netz - Kaufvertrag gültigvon Markus Pilzweger, cp07.05.2004, 12:11 UhrDas Landgericht Köln hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, wie eine falsche Preisangabe im Internet zu behandeln ist (Az. 9 S 289/02). Demnach muss ein Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zum falschen Preis liefern. Das Landgericht Köln hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, wie eine falsche Preisangabe im Internet zu behandeln ist (Az. 9 S 289/02), berichtet unsere Schwesterpublikation "Computerpartner". Im Internet war ein Projektor zu einem Preis von zirka 3.000 Euro angeboten worden, den ein Kunde entsprechend bestellte. Vom Anbieter erhielt der Kunde im automatisierten Verfahren ("Auto-Reply") unverzüglich eine Bestätigung per Mail, dass der Auftrag bald ausgeführt werde. Nur wenige Minuten später erhielt der Kunde eine weitere Mail mit dem Hinweis, dass die Preisangabe im Internet falsch gewesen sei. Der Projektor könne nicht zu dem genannten Preis geliefert werden. Die Kölner Richter verurteilten den Internetanbieter zur Lieferung des Projektors zu dem günstigeren Preis. Aufgrund der automatisierten Antwort des Anbieters sei ein Vertrag zum Preis von zirka 3.000 Euro zustande gekommen. Eine Anfechtung dieser Willenserklärung ist nicht möglich.Praxistipp: Bei automatisierten Bestellungsbestätigungen ist deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Erklärung nicht um eine rechtsverbindliche Annahme eines Vertragsangebotes handelt. Andernfalls lassen sich Fehler im Internetangebot durch eine Anfechtung nicht mehr korrigieren.Computerpartner weist darauf hin, dass die Meldung in Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil entstanden ist. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. [Beitrag von premiumsurfer am 28. Nov 2007, 16:24 bearbeitet] |
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@rico106
Stammgast |
#6 erstellt: 28. Nov 2007, 17:58 | |||
In dem Fall wurde die baldige Ausführung des Auftrags bestätigt, da gibt es für den Richter wohl keinen Zweifel. Dein Händler hat sich aber anscheinend den von dir fett markierten Teil zu Herzen genommen, denn in deiner Bestätigung ist nur zu lesen: "Wir haben Ihre Bestellung erhalten und bearbeiten diese umgehend.". Aber bitte, versuch dein Glück und treib ihn in die Enge. Fehler müssen schließlich ausgenutzt werden, sein Schaden ist deine Freude. Ich bezweifel, dass du ihn ohne Anwalt überzeugen kannst, das LG-Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. |
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Beepo
Stammgast |
#7 erstellt: 28. Nov 2007, 18:05 | |||
Du wirst das Teil nur geliefert bekommen, wenn dem Shopbetreiber der Irrtum nicht auffällt. Ansonsten kannst du so viele Rechtsverdreher einschalten wie du lustig bist. Eine Bestellung ist nichts weiter als ein Angebot, welches vom Verkäufer (i.d.R. durch Lieferung) anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass es bei sich einer derartigen Preisdifferenz um einen Irrtum seitens des Verkäufers handelt. Derartige Fälle gabs schon zu hauf |
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premiumsurfer
Ist häufiger hier |
#8 erstellt: 28. Nov 2007, 18:18 | |||
Gesagt getan .... hab die Kanzlei bereits eine Email geschickt und bin gespannt was diese hierzu meint. |
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dididark
Stammgast |
#9 erstellt: 28. Nov 2007, 18:57 | |||
once again.... Hallo, welcher Shop war es denn wenn ich fragen darf?? gruß dididark |
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mw83
Inventar |
#10 erstellt: 28. Nov 2007, 19:05 | |||
naja ich weis nicht. Wenn es dem Verkäufer nicht auffällt gut und schön, dann hast du glück gehabt. Aber weiter wirst du doch dann nicht gehen, oder? Selbst wenn du das Gesetz auf deiner Seite hättest, wärst du dann für mich der Abzocker schlechthin Ich denke einen so derartigen Fehler kann jedem Mal passieren, ein Zahlendreher ist was anderes. |
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@rico106
Stammgast |
#11 erstellt: 28. Nov 2007, 19:33 | |||
Kurz Google angeworfen und bei Idealo (im Cache) gefunden: http://209.85.135.10...9&hl=de&ct=clnk&cd=1 Wird sich also wahrscheinlich um "Printus24home" http://www.printus24home.de handeln. [Beitrag von @rico106 am 28. Nov 2007, 19:34 bearbeitet] |
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Beepo
Stammgast |
#12 erstellt: 28. Nov 2007, 19:40 | |||
Zitat aus den AGB-s, die durch den Kauf akzeptiert wurden
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tyler07
Ist häufiger hier |
#13 erstellt: 28. Nov 2007, 20:07 | |||
premiumsurfer
Ist häufiger hier |
#14 erstellt: 28. Nov 2007, 20:15 | |||
Da hat doch einer schnell die AGB abgeändert. |
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silas
Stammgast |
#15 erstellt: 28. Nov 2007, 20:46 | |||
Glück muss man haben [Beitrag von silas am 28. Nov 2007, 20:59 bearbeitet] |
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premiumsurfer
Ist häufiger hier |
#16 erstellt: 04. Dez 2007, 17:57 | |||
In der Tat ist nichts zu machen !! Siehe Mail: Sehr geehrter Hell xxx, ich habe mich nun mit Ihrer Sache befassen können. Um einen Anspruch auf die Auslieferung der Ware zu haben, müssten Sie einen Kaufvertrag geschlossen haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt voraus, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden. Im Fall des Ihnen genannten Online-Shops fordert der Verkäufer Sie mit seinem Internetshop zur Abgabe einer Willenserklärung auf (sogenannte inventatio ad offerendum), eine eigene Willenserklärung gibt er aber noch nicht ab. Senden Sie Ihre Bestellung ab, so ist dies ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss an den Online-Händler. Dieser kann sich nun überlegen, ob er den Vertrag mit Ihnen schließen möchte oder nicht. Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme des Vertragsangebots. Hier steht ausdrücklich: „Wir haben Ihre Bestellung erhalten und bearbeiten diese umgehend“. Dies ist keine auf Vertragsschluss gerichtete Erklärung die zu einem Kaufvertrag führt. Statt der Annahme der Bestellung kam anschließend die Mitteilung, dass man sich bei dem Einstellen des Angebots geirrt habe. Damit wird der Vertragsschluss schließlich sogar noch ausdrücklich abgelehnt. Einen Anspruch auf die Lieferung der Ware haben Sie daher nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in alter oder neuer Version) ändern daran nichts. Es tut mir leid Ihnen keine für Sie günstigere Einschätzung geben zu können. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwältin |
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