Toshiba 42X3030 Wandlung / Rückgabe

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Chase
Stammgast
#1 erstellt: 08. Aug 2007, 09:38
Hallo Leute,

muss euch jetzt mal was wichtiges fragen.
Ich will meinen Toshiba 42X3030D wandeln bzw. zurückgeben da dieser ja die 24p Eigenschaft nicht kann obwohl sie beworben wird.
Jetzt zu meinem Problem:
Hab das Gerät bei Innova24 im Internet bestellt. Auf Anfrage hieß es dass eine Wandlung nicht möglich sei, da die 24p Eigenschaft in ihrer Produktbeschreibung nicht beworben wurde und ich solle mich direkt an Toshiba wenden da diese ja anscheinend einen Fehler in der Produktbeschreibung haben. Diese wiederum meinen dass Innova24 für eine Wandlung oder Rückgabe zuständig sei.
Wie ist denn nun die Lage. Wegen Produktbeschreibungen, kann ich mich da auf die Herstellerseiten bzw. Prospekte berufen? Weiß jemand wie es da rechtlich aussieht und ob eine Chance besteht die Wandlung oder Rückgabe zu bekommen?


Gruß, Martin
infected_m
Ist häufiger hier
#2 erstellt: 08. Aug 2007, 10:25
Hallo,

vielleicht kann man sich auch auf eine Vertragswerkstätten berufen.
Immerhin heißt es auf der Toshiba-HP zum Thema Gewährleistung:"...Sollte Ihr Fachhändler in Konkurs gegangen sein oder ihnen aus anderen Gründen nicht helfen können, haben Sie die Möglichkeit, sich direkt an eine Vertragswerkstatt in Ihrer Nähe zu wenden..."

Nur so eine Idee...

Gruß
starky-hf
Schaut ab und zu mal vorbei
#3 erstellt: 08. Aug 2007, 11:25
Ich bin kein Jurist, aber weil ich mich auch von Toshiba getäuscht fühle, fängt man natürlich an zu surfen. Tatsächlich muss aber der Händler dafür geradestehen (wobei der sich sicher wieder an Toshiba wenden kann).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet man dazu:


BGB § 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Der "Verkäufer" ist Dein Händler, nicht Toshiba.


BGB § 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


Als Käufer konnte ich als Eigenschaft erwarten "nach öffentlichen Äußerungen ... des Herstellers ... inbesondere in der Werbung bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache", dass der Fernseher 24p kann.

Als Verkäufer musste Dein Händler diese Eigenschaft kennen, man kann sicherlich davon ausgehen, dass er die Toshiba Datenblätter liest.


[Beitrag von starky-hf am 08. Aug 2007, 11:32 bearbeitet]
markusob
Ist häufiger hier
#4 erstellt: 08. Aug 2007, 13:13
Dazu kommt noch, dass der Händler von den Angaben des Herstellers profitiert. Wenn also der Hersteller das Produkt so und so darstellt, dann profitiert der Händler durch mehr Verkäufe. Also muss er sich die Angaben des Herstellers anrechnen lassen.
Chase
Stammgast
#5 erstellt: 08. Aug 2007, 21:06
Das klingt ja ganz gut, aber Innova24 hat ja in der Mail geschrieben dass "24p" in ihrer EIGENEN Produktbeschreibung nie aufgeführt war. Was zählt denn nun?

Gruß, Martin
markusob
Ist häufiger hier
#6 erstellt: 08. Aug 2007, 23:46
Also wie gesagt, wenn ein Händler ein Produkt in seinem Sortiment hat und der Hersteller z.B. in einem Werbespot bestimmte Versprechungen bezüglich des Produktes macht, dann profitiert der Händler davon (es werden mehr Stück von dem Produkt verkauft) und deshalb muss er sich die Angabe des Herstellers anrechnen lassen, auch wenn er mit dem Werbespot direkt nichts zu tun hatte. Das ist zumindest mein Informationsstand. Ich glaube das ist auch so ein typischer "Lehrbuchfall", den man in jedem Wirtschaftrecht Kurs durchnimmt.

Ich bin aber natürlich kein Jurist. Recht bekommen und Recht haben sind leider oft zwei unterschiedliche Dinge.
DaniF.
Ist häufiger hier
#7 erstellt: 09. Aug 2007, 00:12
Der Händler ist belangbar. Auch für die Aussagen des Herstellers.
Liegt der Sachmangel schon beim Gefahrenübergang vor, was ja hier der Fall ist, kann auch der Hersteller belangt werden.


[Beitrag von DaniF. am 09. Aug 2007, 00:13 bearbeitet]
Klausl007
Ist häufiger hier
#8 erstellt: 10. Aug 2007, 11:35

DaniF. schrieb:
Der Händler ist belangbar. Auch für die Aussagen des Herstellers.
Liegt der Sachmangel schon beim Gefahrenübergang vor, was ja hier der Fall ist, kann auch der Hersteller belangt werden.


Die erste Zeile stimmt, die zweite nicht.

Dein Vertragspartner ist der Händler geworden, nur gegen diesen hast du Gewährleistungsansprüche. Der Händler selbst hat damit gar nix zu tun.

Aber der Händler muss sich die Aussagen des Herstellers so zurechnen lassen, als hätte er sie selbst getätigt (siehe § 434).

Und jetzt zur Wandlung: Meiner Ansicht nach sind die 24p eine wesentliche Eigenschaft, die der Kaufsache fehlt, was dich zur Wandlung berechtigt. Schreib denen von Innnova, daß du beim Anwalt warst und schick denen den §434 mit. Schrieb daß du das Gerät ohne 24p niemals gekauft hättest.
Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
DaniF.
Ist häufiger hier
#9 erstellt: 10. Aug 2007, 11:53

die zweite nicht.

doch, haben mir 2 Anwälte bestätigt. Aber nur, wenn bewiesen werden kann, dass der Sachmangel von Anfang an vorlag!
DaniF.
Ist häufiger hier
#10 erstellt: 10. Aug 2007, 11:56
Mein Händler besteht unbedingt darauf den LCD FERnseher überprüfen zu lassen.
Wenn aber feststeht, dass eine Nacherfüllung nichts bringt, habe ich das Recht auf sofortige Wandlung, also Rücktritt vom Kaufvertrag, bzw. Minderng.

Leider rückt Toshiba nichts schriftl. raus...
Ideal
Stammgast
#11 erstellt: 10. Aug 2007, 15:02

DaniF. schrieb:


Leider rückt Toshiba nichts schriftl. raus...



Du hast doch auch nicht wirklich daran geglaubt,das man dir trotz zusage etwas schriftlich gibt.

Du bist "nur" Privatkunde, genau wie ich und die meisten hier. Denen kann man schonmal was vom Bären erzählen
DaniF.
Ist häufiger hier
#12 erstellt: 11. Aug 2007, 19:29
Mein Anwalt hat mir nun geraten, von Toshiba schriftlich was anzufordern, also eine Stellungnahme. 14 Tage Frist soll ich denen geben...
Chase
Stammgast
#13 erstellt: 12. Aug 2007, 10:08
Super Leute. Vielen Dank.
Werde mit den Paragraphen mal bei Innova24 aufschlagen und berichten. Werde aber noch ca. 1 Monat warten bis die neue Z Serie rauskommt, denn die will ich.

Gruß, Martin
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