HIFI-FORUM » Car-Hifi » Car-Hifi: Allgemeines » import aus america | |
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import aus america+A -A |
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Autor |
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TheDarkDog
Ist häufiger hier |
#1 erstellt: 22. Mrz 2005, 09:28 | |
hallo, ich habe vor mir hier in den vereinigten staaten ein neues soundsystem fuer meinen wagen anzushaffen, weil die preise hier echt super guenstig sind. ich habe vor die ganzen sachen einfach in ein paket zu packen und das rueberzuschicken. kennt sich vielleicht irgendwer mit den kosten aus, mit der ich bei der einfuhr rechnen muss, wie z.B. einfuhrumsatzsteuer, mehrwertsteuer...etc schonmal vielen dank im voraus!! |
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josmuck
Stammgast |
#2 erstellt: 22. Mrz 2005, 09:41 | |
hi, it is something like 16% einfuhr and 15% mwst. if that dosent help i can ask today or tomorrow at my work exactley how much but that should be real close. laterz brian |
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schorsch887
Ist häufiger hier |
#3 erstellt: 22. Mrz 2005, 22:59 | |
Hi! Habe Erfahrungen damit... auf den Kaufbetrag kommen 26% (inkl. der Mwst.).Oder dein Paketwert bleibt unter 30€ |
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polosoundz
Inventar |
#4 erstellt: 22. Mrz 2005, 23:00 | |
Bitte nicht schon wieder... Das Thema hat schon SOOOOOOOOO nen Bbart, bitte dringendst Suchfunktion dazu benutzen! |
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uwe1234
Hat sich gelöscht |
#5 erstellt: 23. Mrz 2005, 10:01 | |
Hatte mir z.B. einen Verstärker direckt von Rockford Arizona schicken lassen da hat es Porto rund 75 USD gekostet.der versand hat ne woche gedauert. |
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kruemelkopp
Ist häufiger hier |
#6 erstellt: 23. Mrz 2005, 11:25 | |
Hallo, 16% einfuhrumsatzsteuer und 4-5% Zoll, Versand nicht zu vergessen, aber im Schnitt, wenn man auf die Garantie und das e-Prüfzeichen verzichtet lohnt es sich Sind meistens die Händler die das schlecht reden, weil denen Kohle flöten geht. Beispiel Van Gogh VGA 1600.2 hier nicht unter 999,- zu bekommen, drüben 500,- all inclusive, das doch fein Sehr geehrte Frau xxx, hinsichtlich Ihrer e-mail erhalten Sie nachstehende Auskünfte. Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer des "Harmonisierten Systems" (HS-Code) ein Produkt zugeordnet wird. Sie können die Einordnung in den Zolltarif und Ermittlung des Zollsatzes anhand der nachstehenden Ausführungen selbstständig durchführen/nachvollziehen. Elektrische Tonfrequenzverstärker (andere als solche für zivile Luftfahrzeuge bzw. für die Fernsprech- oder Messtechnik), mit einem einzigen Kanal Code-Warennummer: 8518 4091 000 Elektrische Tonfrequenzverstärker (andere als solche für zivile Luftfahrzeuge bzw. für die Fernsprech- oder Messtechnik), andere als solche mit einem einzigen Kanal Code-Warennummer: 8518 4099 000 Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA) für beide Code-Warennummern : 4,5 % Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16% erhoben. Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder gebraucht ist, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze. Die Europäische Kommission bietet einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) an (Java- bzw. Javascript - Tauglichkeit des PC ist erforderlich). Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a. über die Startseite unsere Homepage http://www.zoll.de/ Stichwort: Zoll interaktiv Zolltarif (TARIC) ermöglicht. Über die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n ermitteln. Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion "Freitextsuche", die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten) angeboten wird. Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener angebotener Angaben zur Warennummer und den Zollsätzen sowie ggf. den Handelsbeschränkungen durchklicken. Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Postverkehr sind Artikel 27 bis 31 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen vom 11.01.1979 (BGBl. I S. 73) -mehrfach geändert-. Erfolgt die Einfuhr der Waren im Postverkehr, kommen nachstehende Bestimmungen (und Freibetragsgrenzen) zur Anwendung: 1.) Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro sind von der "Beförderungspflicht" befreit. Wenn keine Verbote und Beschränkungen zu beachten sind, darf das Päckchen durch die Post oder durch den Kurierdienst direkt zugestellt werden. Einfuhrabgaben werden dann nicht erhoben. Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei. Lediglich bestimmte Waren (Alkoholische Erzeugnisse, Parfums, Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren) sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen. Für die Feststellung, ob Frei- bzw. Wertgrenzen (22 Euro) eingehalten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. Hinzurechnungen und Abzüge (z.B. Beförderungskosten, ausländische Umsatzsteuer) erfolgen nicht. 2.) gewerbliche Sendungen Unabhängig vom Wert der Sendung sind solche Waren, die zur gewerblichen Verwendung oder zum Handel bestimmt sind bzw. gegen Entgelt geliefert werden, immer anzumelden. Es wird ebenfalls keine Abgabenfreiheit gewährt, wenn die Menge der eingeführten Ware Anlass zur Vermutung gibt, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt. Beim Kauf der Ware von einem Händler (gleiches gilt beim Kauf von einer Privatperson), auch per Internet - handelt es sich um eine gewerbliche Sendung (2), da die Lieferung gegen Entrichtung eines Entgeltes erfolgt. Es ist daher bei der Einfuhr der Ware Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten (Ausnahme 1.) Wertgrenze 22,-- Euro!). Die Einfuhrabgaben werden, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet: Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender (den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen) + Kosten (insbesondere Porto/Fracht/Versicherung) = Zollwert * Zollsatz= Zoll + Zoll = Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer Nachstehend habe ich den Ablauf einer Einfuhrabfertigung einer Postsendung für Sie skizziert: Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren (ggf. Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist. Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag. Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden. Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen (Angaben über die Ware, den Warenwert etc.) vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG). Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, durch die Post der Zollstelle dort gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger dauern). Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Eingangsabgaben und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides vom Empfänger zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für den Warenempfänger zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt diesen entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen. Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Warenempfänger geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst abgewickelt. Nachrichtlich möchte ich Sie ganz allgemein auf die Ausführungen auf unserer Homepage www.zoll.de hinweisen, die zum Thema Zoll einige Informationen bietet. Diese Auskunft kann aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hanakam ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Zoll - Infocenter Frankfurt am Main Hansaallee 141 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) 69-469976-00 Fax: +49 (0) 69-469976-99 E-Mail: info@zoll-infocenter.de Internet: http://www.zoll.de Sie erreichen das Zoll-Infocenter Montag - Donnerstag 07:00 - 17:00 Uhr Freitag 07:00 - 16:00 Uhr [Beitrag von kruemelkopp am 23. Mrz 2005, 11:27 bearbeitet] |
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