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Rückgaberecht beschränkt?+A -A |
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Autor |
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maconaut
Inventar |
#1 erstellt: 12. Sep 2005, 12:04 | ||||
Hallo, kann ein Händler das Rückgaberecht bei Kopfhörern so einfach ausschließen? : "Bitte beachten Sie, daß Kopfhörer aus hygienischen Gründen von der Rückgabe / Umtausch ausgeschlossen sind !" Dann müsste man ja auch Kleidung, Tastaturen, ganze Notebooks etc. so verkaufen können. Ich denke, das FAG gilt auch in diesem Fall - oder habt ihr andere Aussagen dazu? Grüße Stefan |
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El_Barto05
Neuling |
#2 erstellt: 12. Sep 2005, 12:35 | ||||
Hi, maconaut. Wo Hast du denn die Erfahrung gemacht?Also ich habe in jüngster Zeit gerade einen Kopfhörer zurückgebracht und mir wurde sogar ohne lange zu fackeln eine Gutschrift ausgestellt. Nun das war im Mediamarkt, ich glaube nicht das die es sich erlauben könnten etwas wie einen Kopfhörer ohne Beschädigung nicht zurück zu nehmen. Eigendlich macht man damit ja keine Dinge mit dem KH die die Hygiene der Nachbesitzer schädigen könnten. Ich denke nicht das das gerechtfertigt ist! Stephen |
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Hörzone
Hat sich gelöscht |
#3 erstellt: 12. Sep 2005, 12:54 | ||||
Das ist in der Tat kein Problem, die packen den ein und verkaufen es dem nächsten als neu Hab vor 2 Monaten ein PC gekauft, sah von aussen gaaaanz normal aus. Leider war bei der Inbetriebnahme dann schon ein Benutzer eingerichtet. Mein Beschwerdemail wurde mit: tut uns leid..blah..blah beantwortet. Natürlich haben Sie eine Rücknahme angeboten. Ja und.. dann kann ich nochmal hinfahren, um dann vielleicht wieder ein gebrauchtes Gerät zu erhalten. Jedenfalls können sie sich erlauben benutzte Geräte als neu zu verkaufen. Ich halte das für problematisch, und die Berichterstattung über diese Praxis in den Medien hat nichts bewirkt. Der einzige Weg damit umzugehen ist ein zurückgenommenen Gerät preiswerter als Gebraucht zu verkaufen! Im Fernabsatz muss der Händler auch einen Kopfhörer voll zurücknehmen.. aber auch dieser wird ihn als neu wieder verkaufen. Gruß Reinhard |
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taubeOhren
Inventar |
#4 erstellt: 12. Sep 2005, 13:00 | ||||
... also bei ´nem Elektrorasierer könnte ich das ja noch verstehen, allerdings, wenn das Teil während der Garantie defekt ist ... 2 x Reparatur und dann Geld zurück ... taubeOhren |
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$ir_Marc
Inventar |
#5 erstellt: 12. Sep 2005, 13:22 | ||||
Ich würde sagen ein FAG gibt es nicht mehr! Dies ist Bestandteil des BGB §312ff geworden. Bin mir nicht sicher, ob AGBs in dem Fall über dem BGB sind! [Beitrag von $ir_Marc am 12. Sep 2005, 13:24 bearbeitet] |
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maconaut
Inventar |
#6 erstellt: 12. Sep 2005, 13:35 | ||||
Es geht nicht um defekte Ware (also Gewährleistung/Garantie) sondern um den Widerruf nach FAG (jaja, entsprechender Passus im BGB...) - kann der Händler die Rückgabe bei KH ausschließen? Ich denke nicht und solch ein Passus in den AGB dürfte ungültig sein. Außerdem ließe sich das ganze notfalls mit Beilegung neuer Originalersatzteile (Ohrteile) bei der Rücksendung umgehen - die 10 Euro zahle ich dann auch noch... [Beitrag von maconaut am 12. Sep 2005, 13:35 bearbeitet] |
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Hörzone
Hat sich gelöscht |
#7 erstellt: 12. Sep 2005, 13:45 | ||||
natürlich gibt das Fernabsatzgesetz.. dieses ist auch durch AGB´s nicht auszuhebeln!! |
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$ir_Marc
Inventar |
#8 erstellt: 12. Sep 2005, 13:47 | ||||
Warum fragst du nicht in einem Juristen/Jura/Rechts-Forum nach? Foren soll es doch für alles geben!
Sprich BGB §312ff ! [Beitrag von $ir_Marc am 12. Sep 2005, 13:49 bearbeitet] |
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Hörzone
Hat sich gelöscht |
#9 erstellt: 12. Sep 2005, 13:55 | ||||
Das mag sein das es im BGB unter den Paragraphen geführt wird.. Aber der Begriff Fernabsatzgesetz ist irgendwie den meisten klar und.. trotz allem hat er ein Recht darauf, und es läßt sich nicht durch AGB aushebeln, selbst dann nicht, wenn er es unterschreiben würde Gruß Reinhard |
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Apalone
Inventar |
#10 erstellt: 13. Sep 2005, 05:37 | ||||
Gerade in der Juristerei sollte man präzise formulieren und damit nicht vom Fernabsatzgesetz reden sondern besser -recht. Und damit hat Marc Recht: wenn zB eine Kommentierung gesucht wird, läuft die Suche nach dem Fernabsatzgesetz ins Leere; der "Palandt" würde eher helfen... In der Sache ist das Rückgaberecht zwar grundsätzlich gegeben, der Händler könnte sich jedoch auf "übermäßigen Gebrauch" zurückziehen, bzw. Gebrauch, "der nicht ausschließlich der Prüfung und Funktionsfähigkeit des Gerätes dient". Oder er ist der Auffassung, dass ein KH "von der Natur der Sache nicht geeignet ist, zurückgegeben zu werden". In Summe immer noch ein Grund, solch einem Händler schnellstens den Rücken zu kehren. Marko |
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maconaut
Inventar |
#11 erstellt: 13. Sep 2005, 06:24 | ||||
Danke, das werde ich auch tun... |
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Hörzone
Hat sich gelöscht |
#12 erstellt: 13. Sep 2005, 06:47 | ||||
Man kann das jetzt als Haarspalterei auffassen. Wenn du Fernabsatzgesetz bei Google eingibst, dann erscheinen in ausreichender Form entsprechende Kommentare dazu. Da wir hier nicht Juristen sind, und keine juristische Beratung in diesem Sinne machen, sehe ich im Kauf eines Palandt keine Lösung, davon abgesehen das Gesetzestext plus Kommentierungen ausreichend (für den Normalo) im Netz kostenfrei zu finden sind. Der Händler kann nciht nach eigenem Ermessen entscheiden was unter das "Fernabsatzrecht" fällt und was nicht. Die wenigen Ausnahmen die es gibt entfallen auf Tonträger, Software etc. Eine Funktionsprüfung entspricht keiner übermäßigen Benutzung, denn dafür wurde das Gesetz geschaffen, eine übermäßige Abnutzung wird wohl eher schwer beweisbar werden.. Gruß Reinhard |
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Apalone
Inventar |
#13 erstellt: 13. Sep 2005, 09:09 | ||||
Ja, klar und zig Treffer, die Blödsinn sind, weil es das Fernabsatzgesetz nicht mehr gibt! Schon mal versucht, einen Titel zu erwirken, der in der Begründung auf Vorschriften fußt, die es nicht mehr gibt?? Nochmal: in der Juristerei gibt es soviele Fußangeln, dass absolute Präzision unerlässlich ist. Dem "Normalo" bringt das Netz idR wenig, weil viele überhaupt nicht begreifen, worum es geht - in juristischen Dingen. Das Fernabsatzgesetz ist als Ermächtigungsgrundlage für zivilrechtliche Forderungen nicht mehr existent. Da auf Treffer in Google zu verweisen, ist mindestens fahrlässig, wenn nicht siógar grob fahrlässig. Hast du meinen Text auch verstanden? Ich habe doch gerade gesagt, dass der Händler möglicherweise unterstellt, man habe mehr als die reine Funktionsprüfung mit dem KH angestellt und deshalb die Rücknahme verweigert. Marko |
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Hörzone
Hat sich gelöscht |
#14 erstellt: 13. Sep 2005, 09:48 | ||||
oh je.. da ich in der Regel nicht annehme das jemand eine Klage führt ohne sich Rechtsbeistand zu holen halte ich das für etwas aus der Luft gegriffen. Aber.. wenns der Sache dienlich ist juristisch hast du Recht nur solltest du, wenn du schon die Internetseiten angreifst diese auch anschauen und nicht aus Mutmaßungen urteilen. Grob fahrlässig, ich vermute du bist Rechtsanwalt? Ich habe einiges ohne rechtlichen Beistand erreicht, wann immer ich es vermeiden kann lass ich es, meine Erfahrungen sind nicht zwangsläufig positiv. (Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoss, RA rät mir zu zahlen, ein paar Stunden eigene Recherche, ein Brief, zwei Stunden später die Rücknahme der Abmahnung auf den Tisch). deinen Text habe ich verstanden wenn sich der Händler weigert führt an der Klage kein Weg vorbei (wenn man das Geld wiederhaben will), der Händler muss den Nachweis führen, mitnichten der Kunde... Damit lass es ich es dabei bewenden, denn ich bin kein Erbsenzähler und muss nicht Recht haben, denn darum gehts nicht. Viel Spaß noch |
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Apalone
Inventar |
#15 erstellt: 13. Sep 2005, 10:00 | ||||
Na, dann ist's ja gut... Kurzer Nachtrag: Klage ist nur nötig, wenn gegen einen Mahnbescheid -den man problemlos ohne Anwalt ausfüllen kann- Widerspruch eingelegt wird. Wann Anwalt zwingend notwendig ist, ergibt sich aus den Verfahrensvorschriften der entsprechenden Gerichtszweige. Wer die Beweislast hat, ist nicht immer trivial festzuhalten. Die Internetseiten: da sind zig, auf denen noch das Fernabsatzgesetz gelistet ist; das reicht zur sofortigen Disqualifikation! Marko |
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