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Rechtslage bei defekten Kopfhörern bzgl. Hygieneartikel+A -A |
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Autor |
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*Drunken_Sailor*
Schaut ab und zu mal vorbei |
#1 erstellt: 22. Jul 2019, 16:33 | |||
Guten Tag, da ich auch mit Googles Weisheit keine Antwort finden konnte frage ich mal hier unter "Kopfhörer Allgemein", vielleicht haben ja noch andere in Zukunft mal das Problem. Also, ich habe einen Gear Icon x 2018 (Inear) letztes Jahr gekauft im Saturn und schon zweimal bei Saturn zur Reparatur abgegeben. Nachdem bei der ersten Reparatur nur die In Ears getauscht wurden, wurde nach der zweiten Reparatur die In Ears und Ladeschale samt Packung ausgetauscht - soweit so gut. Als ich die Kopfhörer nun vor den Augen des Saturn-Service Mitarbeiters geöffnet habe sah man das die Inears bereits gebraucht waren. In der Ladeschale und an den Ohrstöpsel hingen noch richtige Ohrenschmalzbrocken von dem Vorbesitzer. Es war echt eine Frechheit nachdem ich 4 Wochen auf eine "Reparatur" warten musste! Ich denke selbst wenn die sauber gewesen wären, wären sie dennoch gebraucht da es sehr viele icon x 2018 Rückläufer gibt (siehe Amazon,...) und Saturn/Samsung die Dinger loswerden möchte. Ich denke ich bekomme auch nach dem dritten Einsenden wieder gebrauchte ohne Siegel. Meine Frage: Dürfen Händler bei einer Reparatur/Reklamation überhaupt andere bereits gebrauchte Inears wieder an andere Kunden geben? Speziell hinsichtlich der Tatsache das Inears als Hygieneartikel zählen, und normalerweise eben jene Händler die inears gar nicht zurücknehmen nach dem probieren da "Hygieneartikel". Ich habe das Gefühl das man mir den Müll von anderen unterschieben wollte. Also muss man fremde gebrauchte inears als Reparatur annehmen? [Beitrag von *Drunken_Sailor* am 22. Jul 2019, 16:38 bearbeitet] |
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ZeeeM
Inventar |
#2 erstellt: 22. Jul 2019, 16:45 | |||
Quelle: https://www.it-recht...-widerrufsrecht.html [Beitrag von ZeeeM am 22. Jul 2019, 16:46 bearbeitet] |
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TomGroove
Inventar |
#3 erstellt: 22. Jul 2019, 17:53 | |||
aber dann sollten diese Reinungsarbeiten auch stattfinden. Wenn da noch Ohrschmalz dranhängt würde ich die nicht akzeptieren. |
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ZeeeM
Inventar |
#4 erstellt: 22. Jul 2019, 19:27 | |||
Vielleicht hat auch Jemand mit spitzen Bleistift nachgerechnet, das es sich lohnt dem Kunden nur oft genug gammelige Ware anzudrehen, bis der Doofe gefunden wurde. Ist möglicherweise auch eine Reaktion auf das Retourenverhalten. Das z.B, für ein Endspiel ein Beamer geholt wird und dann am Montag retourniert wird, das halten manche Leute durchaus für selbstverständlich und kursiert auch noch als Tipp. Beim Kauf sollte man auf originalverpackte Neuware achten. Ich habe, wenn auch an einer Hand abzählbar, aus Jeffs Kramladen auch schon definitiv gebrauchte Ware bekommen., Haare, Fingerabdrücke. Im konkreten Fall sollte natürlich der Artikel perfekt gereinigt und sorgfältig verpackt sein. Um irgendwelche verblieben Bakterien mache ich mir keine Kopp, wenn man mal an Geld und Geldautomaten, Handläufe etc etc und der zu Staub gewordenen Hundekot, der bei der Hitz durch die Luft bläst |
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k.e.
Stammgast |
#5 erstellt: 22. Jul 2019, 20:30 | |||
Dass Inears Hygieneartikel sind, ist richtig erkannt. Das heißt vor allem auch, dass es keine Rücknahmepflicht für Händler bei Inears gibt, bei denen die Verpackung geöffnet wurde. Ist der Amazon-Generation heutzutage nicht immer bewusst, kann aber mal passieren. Liegt allerdings ein Sachmangel vor, der (versteckt) zum Kaufzeitpunkt vorhanden war, ist der Händler zur Nacherfüllung gezwungen. Das kann z.B. eine Materialschwachstelle sein, die sich erst später zeigt. Nach 6 Monaten ist allerdings der Kunde in der Beweispflicht zu zeigen, dass der Schaden von Anfang an vorhanden war. Verschleissteile (Kabel, Akkus und Co.) haben meist wenig Erfolg. Liegt ein Sachmangel vor, kann der Händler bis 24 Monate nach Rechnungsdatum zur Nacherfüllung gezwungen werden. Dabei darf er das Produkt reparieren oder durch ein gleichwertiges (=benutztes) Gerät austauschen. Diese Ware bekommt der Händler z.B. durch Kundenrücksendungen in der Rückgabefrist. Allerdings ist es das Mindeste, dass Hygieneprodukte desinfiziert werden. |
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Dadof3
Moderator |
#6 erstellt: 23. Jul 2019, 02:39 | |||
Ist es das? Offensichtlich eher nicht, siehe Beitrag #2. Die oben genannte Quelle hat das früher selbst behauptet (https://www.it-recht-kanzlei.de/entsiegelung-ausschlussgrund-widerrufsrecht-2014.html), weist aber mittlerweile darauf hin, dass diese Information veraltet ist und es einen aktuelleren Artikel gibt: https://www.it-recht...ht.html#abschnitt_91 Dort werden In-Ears nicht mehr aufgeführt, und die genannten Gerichtsentscheide zu anderen Artikeln wie Nasen-Stents oder Matratzen lassen es eher weniger wahrscheinlich erscheinen, dass ein Gericht In-Ears als Hygieneartikel im Sinne des Widerrufsrechts anerkennen würde.
Nicht ab Rechnungsdatum, sondern ab der Ablieferung der Sache, siehe § 438 II BGB.
Nein, wenn Neuware gekauft wurde, hat er auch Anspruch auf Neuware. Siehe § 439 I BGB. [Beitrag von Dadof3 am 23. Jul 2019, 04:00 bearbeitet] |
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k.e.
Stammgast |
#7 erstellt: 23. Jul 2019, 07:45 | |||
Von Hobby-Anwalt zu Hobby-Anwalt Es gibt unterschiedliche Aussagen. Man findet wesentlich mehr Artikel die behaupten IEM sind Hygieneartikel und einige Gerichtsurteile, die diese Behauptung vertreten haben. Fakt ist jedenfalls, dass Ohrkanal-Kopfhörer in eine Körperöffnung eingeführt werden. Wenn jemand nicht ordentliche Hygiene betreibt, sieht das schnell sehr widerlich aus. Ich will keinen Brechreiz auslösen, deswegen verlinke ich keine Bilder, aber Scheiße in der Hose sieht kaum schlimmer aus. |
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Dadof3
Moderator |
#8 erstellt: 23. Jul 2019, 08:49 | |||
Ich kann keine Gerichtsurteile dazu finden. Hast du einmal ein paar Links? Und auch wenn, ist fraglich, ob ein Gericht dieses Urteil nach dem Matratzen-Entscheid des EuGH wieder so fällen würde. Die Begründung dort lässt sich nämlich überwiegend auch ohne Probleme auf In-Ears anwenden. Unter anderem:
Das steht dem nicht entgegen, solange diese Rückstände durch Reinigung entfernt werden können. So oder so, der TE hat Anspruch auf einen neuen Kopfhörer und vermutlich auch ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 i. V. m. 440 BGB. |
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