Auf Grunde einer Diskussion die in einem Samsung-Thema in diesem Forum etwas ausartete habe ich mich entschlossen hierfür mal ein Thema zu erstellen. Um die Vorgeschichte zu zeigen, hier ein Auszug aus der Diskussion: ANDYx1975 schrieb:Der a956 ist schon bestellt über MySolution für 2150 EUR. Mir wurde gesagt, dass es deutsches Modell ist mit deutschem Garantieschein. Bin ich mal gespannt. So ganz glauben tu ich das ja nicht. Aber abwarten. | pureffm schrieb:Ich warte noch auf die Rückerstattung meines A786. Die haben das Gerät gestern in der Überprüfung gehabt. Mal sehen :-)
Ansonstengratuliere ich zu deinem Kauf. Und du hast recht, die Besitzer sollten sich melden, damit ein Software-Update kommt!
Damit wäre das Gerät auch wirklich Top! | ANDYx1975 schrieb:Mich würde mal interessieren, was mit den Geräten dann passiert. Gehen die zurück an Samsung oder verschickt der Händler die weiter :-) | Johanniskoog schrieb:Ich frage mich eher was das hier eigentlich für eine Einstellung ist mal zum Spass ein Gerät für ein paar tausend Euro zu bestellen und dann einfach wieder zurück zu schicken.
Der Händler darf sie nur noch als Aussteller Wahre weiterverkaufen.
Wenn das jeder machen würde ist der Händler Pleite.
Wenn ein Gerät defekt ist ist das natürlich keine Frage dann wird der Händler sie an seinen Zulieferer zurückgeben und der wiederum an Samsung.
Na ich bin ja mal gespannt wie Ihr jetzt auf mich losgeht.
Ich bin übrigens kein Händler um das noch einmal klar zustellen | Brainstorm2201 schrieb:Es ist DEIN Geld. Warum also nicht! Der Händler geht dadruch nicht pleite, da er für sowas abgesichert ist. Sowas ist um längen besser, als jedesmal zum Kaufhaus fahren zu müssen um sich jedesmal zu rechtfertigen! | epsongun schrieb:Honda_SteffenAlso ich hab auf jeden Fall keine Lust auf ein Gerät - das bei jemandem schon 2 Wochen in Betrieb war, er es zurückgeschickt hat - und mir wird es als neu verkauft!!!!
Ich will ein neues Gerät, wo noch keiner seine Finger dran gehabt hat!!!!!!!!!!! | YoShik schrieb:diese sicherheit hast du nicht mal bei media markt und co. oder meinst dort wird kein gerät abegeben und wieder als neu verkauft? | Snuggel007 schrieb:Gegen sowas ist kein Händler abgesichert, die Versicherung muß du mir mal zeigen! Wenn ein defekt vorliegt ist das was anderes, aber mittlerweile hat es sich eingebürgert nur so mal eben zu Testzwecken ein Gerät zu bestellen u. dann wieder abholen zu lassen. Ich kenne sogar Leute die so dreist sind u. sich so 2 Wochen über Weihnachten mal ein neuen Ferseher zu bestellen. Im Neujahr geht der dann einfach wieder zurück. Oder eine Kamera mal eben für 2 Wochen in den Urlaub mitnehmen, wieso auch kaufen. Das Fernabsatzgesetz scheint für einige ein Freibrief zu sein. Händler bin ich auch nicht, aber selbsständig. Gerade solche Vollpfosten regen sich dann später auf das alles immer teurer wird, oder die Internethändler sich auch nur noch durch Dreistigkeit auszeichnen. | Johanniskoog schrieb:Ach übrigens:
Kommt das heraus ist es Betrug und das ist sogar Strafbar.
im strafrechtlichen Sinn eine Täuschung, um den Getäuschten dazu zu veranlassen, so über sein Vermögen oder das eines Dritten zu verfügen, dass ein Vermögensschaden eintritt. |
Das Grunddelikt des Betruges findet sich im § 146 StGB und lautet Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
Quelle: Wikipedia | pureffm schrieb:klar sind die Händler abgesichert. Sie dürfen sehr wohl Wertminderungspauschalen abheben. Diese werden auf Grund eventueller Gebrauchsspuren oder auf Grund des Zustands der Verpackung oder der Anzahl der betriebsstunden festgelegt.
Weil es unter den Online-Shops so viel wettbewerb gibt, vermeiden dies aber die meisten Händler.
Die schuldigen sind nicht die Endverbraucher, sondern solche Web-Seiten wie idealo.de die es sehr transparent machen, welche Retouren-Praxis bei jedem Shop gilt.
Der Endverbraucher kann sich für Shops entscheiden, die ihre niedrige Preis schützen, in dem sie keine verbrauchte Gerät wiederverkaufen, ohne eine Wertminderugnspauschal abgehoben zu haben oder eben für einen teueren Shop, der diesen Weg nicht gehen möchte.
Am Ende des Tagen ist die Preisfindung dem Markt überlassen, und innerhalb des Marktes kann sich jeder auf die Shops orientieren die ihm zusagen, und dessen Politik einem am besten passt. | Snuggel007 schrieb:Eine Wertminderungspauschale erhebt kein Onlineshop, u. ist auch nicht rechtens. Soll heißen als Käufer muß ich das nicht zahlen, selbst wenn das in den AGB steht. Bei Hifi Regler werden Rückläufer meist als solche gekennzeichnet u. sind dann preiswerter, dies geht aber allein zu deren Lasten. Dafür ist dieser online shop aber nicht der preiswerteste. Irgendwie muß der Verlust ja wieder rein. | pureffm schrieb:Wertminderungspauschale sind Gerecht wenn darüber informiert wird, da vom Gesetzgeber vorgesehen. Es steht in dem Standard-Gesetztext nach dem Satz über die 14 Tage Rückgabe Frist.
Hier als Beispiel:
Wertersatzpflicht und Hinweis zur Vermeidung: Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, sind wir unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Wertersatz zu verlangen. Eine Voraussetzung für eine Wertersatzpflicht zu einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung ist die Mitteilung der Belehrung über eine mögliche Wertersatzverpflichtung und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, zusätzlich in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) bei Vertragsschluss. Eine Wertersatzpflicht besteht unter anderem nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was den Verkaufswert der Ware beeinträchtigt.
Wer also über Weihnachten seinen Fernseher intensiv benutzt (Betriebsstunden > 100 Stunden) hat ganz schlechte Karten.
Die meisten Shops verwenden diese gesetzliche Möglichkeit aber mehr als eine Vorbeugungsmassnahme- | ANDYx1975 schriebDer Händler kalkuliert das in seine Preise mit ein. Die sind auch nicht auf den Kopf gefallen. Die haben nach wie vor noch eine dicke Marge. Auch im Onlinehandel. | Snuggel007 schrieb:Du hast ja schon die Antwort gegeben. Der Verkäufer hat dadurch faktisch null Chancen auch nur 1 Cent zu bekommen. Selbst wenn du das Gerät beschädigst, ist die Sachlage längst nicht klar, es sei denn der Paketdienst kontrolliert das Gerät wenn es bei dir abgeholt wird. In den meisten Fällen wird das nicht gemacht. Hier hat der Verkäufer dann sogar noch Glück falls der wiederum die Ware gleich kontrolliert, denn so muß wohl der Paketdienst zahlen. | Snuggel007 schrieb:@ ANDYx1975 Das stimmt so leider nicht. Zwischen dem 786 im Netz u. dem 786 im Saturn liegen ca. 1300€ Unterschied. Onlineshops müssen viel härter kalkulieren denn die Konkurenz ist groß. Sie können solche Preise nur durch Masse machen. Geschenkt bekommen die die Dinger auch nicht, zumal meist noch Zwischenhändler kassieren. Die Margen sind wesentlich kleiner als du denkst, das sollte dir allein schon der Unterschied zu den MM Märkten zeigen. | pureffmDie Shops sind auf jeden Fall berechtigt, wenn der Verursacher der Verbraucher ist. Solche Sachen wie Kratzer, Flecken, übermässige Gebrauchspuren geben dem Händler das Recht, solche Pauschalen vom Erstattungsbetrag abzuheben.
Dabei zählt die Formulierung "wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre". Wer also zu hause seinen Fernseher über Weihnachten 200 Stunden laufen lässt, hat hier im Streitfall schlechte Karten. Wenn man die Verpackung übermäsig beschädigt oder verklebt, oder Kratzer verursacht ebenso. Die Shops haben nun übersichtliche Tabellen, die solche Pauschalen ja nach Art der Beschädigung pder Anszahl der Betriebsstunden spezifizieren. Somit kann der Verbraucher "Unwissenheit" nicht plaidieren.
Transportbeschädigungen sind eine Ausnahme, aber auch die muss der Kunde umgehend melden. Hat er dies nicht getan, so hat er im Streitfall ganz schlechte Karten. | Snuggel007 schrieb:Wir haben ja vorab nicht von Schäden gesprochen oder? Es ging sich ums reines testen von Geräten u. zurückschicken. Hier bekommt der Verkäufer keinen Cent! Er bleibt auf den Kosten auf jeden Fall sitzen!
Zu Schäden hast du grundsätzlich recht, doch ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Wenn das Ding einmal auf dem Rückweg ist kann sich der Käufer immer noch auf Transportschaden rausreden. Das Gegenteil wird man schwer beweisen können. Auch die Betriebsstunden nutzen nichts. Denn es kann auch ein Rückläufer sein u. der steht ja ab Werk schon nicht auf 0. | ANDYx1975 schrieb:Naja die Diskussion führt eh zu nichts, da wir die EKs nicht wirklich wissen. Ich persönlich gehe mal von 1400-1500 EUR für einen a789 aus. Sonst könnten manche Händler den TV nicht für 1800 EUR an den Mann bringen. Die meisten verkaufen zurzeit sogar für 2.200 EUR. Und MM bezahlt für einen verkauften a789 sowieso einen Mitarbeiter einen Monat lang. Das ist auch kein Geheimnis mehr. Die sind zum Teil 1000 EUR überm Onlinehandel. Die Preise sind knapp kalkuliert das stimmt schon, aber die sind kalkuliert. Einen Preisnachlass kannst du bei einem Onlinehändler nicht aushandeln. Ich warte zB seit 2 Wochen auf eine Best Price Anfrage bei Screenmax...0 Reaktion und andere Händler haben sich auch erst garnicht darauf eingelassen. | Johanniskoog schrieb:Ok also noch einmal weiter scheint ja ein interessantes Thema zu sein.
Keine Nutzungsgebühr in der Garantiezeit
„Verbraucherschutz – Richtlinie 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – Recht des Verkäufers, im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes zu verlangen – Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts“
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt. Geht etwa ein Haushaltsgerät vor Ablauf der Garantiezeit kaputt, so darf dem Kunden beim Umtausch keine Abnutzungsgebühr abverlangt werden, stellte der Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag klar. Nach deutschem Recht war dies bislang möglich. Nach dem EuGH-Urteil darf der Verkäufer jedoch frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Abnutzungsgebühr verlangen. |
Quelle:Handakte WebLawg | Snuggel007 schrieb:Naja eben u. bei vielen Rückläufern wird der Preis wohl eher nicht sinken. Es sollte doch jedem klar sein das wir am Ende die Rechnung zahlen, so bequem es auch ist. | pureffm schrieb:Doch bekommt er, wenn
a) es sich um Wertminderungen aufgrund von Verschlechterungen der Sache aus einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme handelt, die über reine Prüfverschlechterungen hinausgehen, und wenn
b) der Verbraucher klar, unmißverständlich und schriftlich auf die Folge einer solchen Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und wenn
c) dem Verbraucher schriftlich eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, daß und wie er die Sache wertersatzpflichtvermeidend prüfen kann.
b) und c) erfüllen mittlerweile die meisten Shops. Bei a) gelten Verschlechterungen wie Kratzer, beschädigte oder verklebte verpackung, Flecken, Schmutz, übermässig lange Inbetriebname (die eben nicht zur Prüfung dient) als eine "Verschlechterung".
Allerdings muss der Händler wie in c) genannt dem Verbraucher einen schriftlichen Hinweis drauf geben, was als "Verchlechterung" gilt, und wie er diese vermdeiden kann. | Snuggel007 schrieb:@ Johanniskoog
Recht haben u. Recht bekommen stimmen leider nicht immer überein. In der Realität wirst du nicht beweisen können das einer ein Gerät vorsätzlich zum testen bestellt hat.
Es wird auch kein Verkäufer der da jemals ein Verfahren anstrebt, vorrausgesetzt er ist gut beraten. | pureffm schrieb:Die von Dir genanten Auszügen interpretiere ich aber anders.
1. Abnutzungsgebühren sind was anderes als Wertminderungs-Ersatz. Beim ersten geht es um die ganz normale Abnutzung über eine längere Zeit (kaüuttgehen nach 1 Jahr oder mehr). Im zweiten Fall geht es um eine "Verschlechterung" der Ware über eine kurze Zeit.
2. Strafbarkeit "Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Man soll sich den Satz genau durchlesen.
a) Bei den Online-Händlern handelt es sich nicht um ein "Verhalten" (selbstbestimmbar) der Händler sondern um ein gesetzlich vorgeschriebenes Handeln. Daher gilt diesen Satz hier nicht.
b) Per Gesetzt darf man "ohne Angaben von Gründen" tauschen. Insofern muss der Käufer nicht einmal "täuschen". | Johanniskoog schrieb:Da stimme ich dir zu.
Und wenn doch?
Auf jeden Fall, sollte dann ein Tester nicht hier posten wo er die Wahre bestellt hat. |
Flücke nicht die Zusammenhänge auseinander.
Das Ursprüngliche Thema war ja das es hier Personen gibt die vorgeben ein Gerät kaufen zu wollen dies aber nie vor hatten und es einfach nach dem sie es zu Ihrem Vergnügen (und unserem Wissensdurst) getestet haben zurückschicken.
"Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen." |
| Snuggel007 schrieb:@ pureffm sorry du diskutierst an der Realität vorbei. Nochmal der Verkäufer ist in der Beweispficht. Schmutz Flecken etc. kann man abwaschen u. bei Kratzern sind wir wieder bei einer Beschädigung. Wie lange die Betriebnahme war kann der Verkäufer nicht nachweisen. Ich kann sagen das dies ein Rückläufer war oder von Werk aus der eh nicht auf 0 stand. Jeder Richter oder Sachverständige wird den Verkäufer auslachen! Glaubst du die kennen keine Online shops oder wie dort gearbeitet wird? Was will der Verkäufer denn entgegensetzen? Ein " Nachweis" für eine übermäßige Nutzung wirst du nicht nachweisen können. Beschädigungen mal außen vor. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber dem Verbraucher eine 2 Wochen Frist zur Prüfung gegeben. Alles in diesem Zeitraum kann demnach auch kein übermäßigen Gebrauch darstellen, sonst hätte man das Gesetz gleich anders formuliert u. die Frist niedriger angesetzt!
Übrigens müßtest du nach deinen Testorgien nun in den Knast. Ist aber ja der Realität vorbei gel, denn du hast sicher gute Gegenargumente obwohl wir es alle besser wissen. | pureffm schrieb:Das ist doch irrelevant weil a) der äufer muss nicht einmal täuschen b) tut er das, so schädigt er nicht den Händler, dass dieser auch OHNE Angabe von Gründen gleich handeln MUSS. Die Aussage des Käufers schadet in dem Fall nicht, da die Schaden auch ohne eine solche Aussage entstehen würde. c) hier geht es nicht darum sich "unrechtmässig" zu bereichern
Ich habe EG-Recht studiert, und ich kann Dir sagen, dass dieser Auszug in dem Fall nicht gelten würde.
Man muss bei der Interpretation von Gesetztexten sehr präzise vorgehen. Man soll keinen adjektiv vernachlässigen. Jedes Wort ist für die Interpretation ausschlaggebend. | Snuggel007 schrieb:Selbstverständlich hast du keinen getäuscht, du wolltest doch alle Geräte kaufen oder? Ich sag doch du hast gute Gegenargumente. Willkommen in der Realität! | Johanniskoog schrieb:Heißt das, man darf nur so zum spielen einen Händler schädigen? | pureffm schrieb:Ich bestreite die Punkten, die du machst nicht. Nachweise wird es nicht immer geben. Doch in vielen Fällen gibt es sie.
Zum Beispiel: bei meinem A956 habe ich mehrmals vergeblich versucht den HDMI Kabel an das Gerät anzustöpseln. Da das gerät an der Wand hing, war dies extrem schwer. Als ich wieder alles eingepackt habe, gab es überall auf der Plastikfolie hinten Kratzer, die man deutlich sieht. Diese können nicht beim Transport entstehen und sind eine klare nachweisebare Verschlechterung der Sache. In diesem Fall wäre eine Wertminderungspauschale gerechtfertigt und durchsetzbar gewesen.
Auch die Anzahl der betriebsstunden kann man einfach ausfindig machen.
Bis zum gericht muss es nicht gehen. Du hast Recht, die meisten würde die Sache auslachen: die Sache muss vorerst über einen Anwalt geregelt werden...
Das mit der Rückgabefrist ist nur in Deutschland so lange oder überhaupt existierend. Die Meisten Länder sehen eine Woche vor.
Zur Strafbarkeit: a) Ich habe die gerät nicht zum testen gekauft, sondern mit der Absicht, es zu behalten. b) Auch wenn es nicht der Fall wäre, bestände es keine Strafbarkeit (siehe Beitrag oben) | pureffm schrieb:moral ist es nihct, rechtswidrig aber auch nicht. die deutsche gesetzgebung ist das problem...die franzosen sind neidisch, das wir das alles drüfen...
Aber paradoxalerweise ist der Online-Handel auch dank dieser Gesetzgebung so erfolgreich. Weil die Verbraucher "Vertrauen" habe, dass sie geschützt sind.
In frankreich gibt es bei weitem nicht so viele Online-Anbieter.
Man könnte sogar argumentieren, die Preisen sind in Deutschland deswegen niedriger (mehr Online-Angebot).
Man soll aber diese Praxis eventuell in 1-2 Jahren überdenken. Ich finde 1 Woche oder 10 Werktage ist auf jeden Fall genug, um ein Produkt zu testen... | Snuggel007 schrieb:ch mache mir gar nicht die Mühe nachzulesen, weil ich immer Gegenargumente haben die den Richter überzeugen werden. Deine Beispiele sind Realitätsfremd u. würden bei jeder Verhandlung 0 Chancen auf Erfolg haben. Der Verkäufer kann nicht mal beweisen das dies kein Rückläufer ist. Eine Plastikfolie die sich im cent Bereich bewegt u. zumal nach dem Kauf eh weggeschmissen wird, wird sicher nicht Gegenstand eines Prozesses werden. So das war das Wort zum Sonntag, muß jetzt ab in die Kiste. | pureffm schrieb:Der Kunde ist derjenige der klagt, weil ihm der volle betrag nicht erstattet wurde...nicht der Händler.
Der Händler muss nur ein Bild der beschädigten Folie zeigen, um sich zu verteidigen, und seine Unschuld zu beweisen. Auf der Plastikfolie sind alle Eingänge beschriftet...sonst wäre es kein Thema, diese abzumachen. Der Wertverlust ist aber grösser als die paar Cents, die die Folie kostet, das ist eben das Problem.
Solange der Händler es nicht übertreibt und der Wertminderungs-Ersatz keine 5% überschreitet, ist es in Ordnung.
Der Händler muss das Gerät als neu wiederverkaufen können, so wie es ein Fachhändler auch tun kann, wenn eine Waren nur ausgepackt und kurz getestet wurde. Darum geht es dem Gesetzgeber bei diesem Absatz.
Bei Screenmax kann man dort sich die Gerät auspacken lassen und diese für ein paar Stunden prüfen. Diese geräte werden trotzdem als Neugeräte verkauft. Wieso müsste der Online-Händler schlechter behandelt werden, und für weitaus grösseren Gebrauchspüren die Kosten tragen. Das muss er nicht.
Allerdings sind es sowieso nur theoretische Diskussionen, weil die wenigsten Online-Shop Einträge von unzufridenen Kunden auf idealo.de und Co sehen möchten. Doch solche gibt es, was uns beweist, dass manche Online-Händler, von ihrem Recht Gebrauch machen. Auch hier im Forum hat man schon Einträge von Käufer gelesen, bei denen ein Wertminderungsabzug auf grund der übertriebenen Betriebsdauer abgehoben wurde. | Snuggel007 schrieb:Irgendwie liest du meine Beiträge nicht, ich behaupte einfach das war schon vorher. Dabei muß ich noch nicht mal gelogen haben. Thema Rückläufer, aber ich wiederhole mich hier. Mit Klagen habe ich überhaupt kein Problem. Aber spätestens wenn mein Anwalt dem ein Brief schreibt zahlt der sofort. Sonst wird es teuer u. nicht für mich. | pureffm schrieb:Warum denn? Wenn du klagst gibt doch Urteile zugünsten von Online-Händlern in solchen Fällen. Warum sollte der Online-Händler sofort zahlen? Er braucht nur auf solche Urteile verweisen. Dein Anwalt wird Dich nicht schlecht beraten wollen...
Der Online-Händler ist vom Gesetzgeber geschützt, und hat nicht wirklich viel zu tun um sich zu verteidigen.
"Eine Plastikfolie die sich im cent Bereich bewegt u. zumal nach dem Kauf eh weggeschmissen wird, wird sicher nicht Gegenstand eines Prozesses werden."
Das hast du wortwörtlich geschrieben. Wenn es nicht Gegenstand eines Prozesses wird, dann ist es für den Online-Händler noch einfacher. Als Käufer ist es deine Wahl, ob die den Händler anklagst oder nicht. Aber in beiden Fällen hat der Online-Händler sehr gute Karten. |
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Amtsgericht Lahr hat Bedenken geäußert, ob die Regelung zur Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 BGB mit der der Vorschrift zu Grunde liegenden EU-Richtlinie 97/7/EG in Einklang steht. Das Gericht hat einen Rechtsstreit, bei dem es um diese Frage geht ausgesetzt und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Diese steht derzeit noch aus. Im Fall einer negativen Entscheidung des EuGH könnte auch im Falle einer Belehrung in Textform bei Vertragsschluss aus § 357 Abs. 3 S. 1 BGB kein Anspruch auf Wertersatz hergeleitet werden. Auch zur Zeit besteht keine Rechtssicherheit zur Wertersatzpflicht. Das LG Berlin hat die Klage eines Händlers mit der Begrüdung abgewiesen das Musterformular des Bundesjustizministeriums die in online shops Verwendung finden, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und sind deshalb unwirksam. Zudem wiederspreche es der EU-Richtlinie 97/7/EG
[Beitrag von Snuggel007 am 10. Nov 2008, 21:18 bearbeitet] |
Grundsätzlich mache ich das so:
1. vorab anständig über das gewünschte Produkt informieren 2. guten Händler suchen 3. Alle Unklarheiten VORAB klären 4. Produkt vorsichtig auspacken, alles dranlassen, alles aufheben, anschliessen, anschalten, alles nach Wunsch einstellen. 6. Bei Nichtgefallen alles wieder ANSTÄNDIG und sauber verpacken und wieder zurücksenden.
Ich hatte noch NIE Probleme bei der Rückgabe eines Produktes und auch keine moralischen Bedenken. Ich habe das Recht dazu, also mache ich im Bedarfsfall auch davon Gebrauch.
Einfach so mal was kaufen, NUR um es auszuprobieren und es anschließend wieder zurückzugeben, kommt für mich allerdings nicht in Frage. |
Grundsätzlich mache ich das so:
1. vorab anständig über das gewünschte Produkt informieren 2. guten Händler suchen 3. Alle Unklarheiten VORAB klären 4. Produkt vorsichtig auspacken, alles dranlassen, alles aufheben, anschliessen, anschalten, alles nach Wunsch einstellen. 6. Bei Nichtgefallen alles wieder ANSTÄNDIG und sauber verpacken und wieder zurücksenden.
Ich hatte noch NIE Probleme bei der Rückgabe eines Produktes und auch keine moralischen Bedenken. Ich habe das Recht dazu, also mache ich im Bedarfsfall auch davon Gebrauch.
Einfach so mal was kaufen, NUR um es auszuprobieren und es anschließend wieder zurückzugeben, kommt für mich allerdings nicht in Frage. |
Aber um genau dies ging es zum Spaß mal testen und dann wieder zurück |
Testkäufe sind ein Unding. Von mir aus kann das Rückgaberecht auch abgeschafft werden. Wenn ich etwas kaufe informiere ich mich vorher darüber, und wenn das ein oder andere Detail dann nicht passt....ist esschlussendlich auch egal, solange das Gerät eindwandfrei funktioniert.
Bei Defekten oder ähnlichem sieht es natürlich anders aus. Habe z.B. 1x ein TFT zurückgegben, da er über DVI überhaupt nicht die native Auflösung ausgeben konnte unter Vista. War wohl ein Firmware Bug.
Ansonsten habe ich ausser einem Wii Spiel (welches ja überhaupt nicht geöffnet werden darf) glaube noch nie etwas funktionierendes zurückgeschickt. |
Also, da hier viel von der Realität gesprochen wird möchte ich auch einen Beitrag leisten. Die Realität ist normalerweise nämlich so:
Ein Gerät wird online bestellt und zu Hause ausprobiert. Dann geht das Gerät mehr oder minder komplett zurück zum Händler. Die Spedition freut sich, die Umwelt auch. Ist das Gerät beim Händler gibt der das zurück an den Lieferanten. Die Spedition freut sich, die Umwelt auch. Die meisten Händler haben nämlich mit den Herstellern / Lieferanten entsprechende Rücknahmevereinbarungen. Diese bekommen also das Gerät und müssen erst einmal feststellen, ob es noch funktioniert, ob es verkratzt ist, etc. Dann entscheidet sich was damit passiert.
So, jetzt hat der Hersteller / Lieferant also das Gerät irgendwann für 1000,- verkauft, gibt dem Händler das Geld zurück. Frachtkosten vom Händler zurück von mir aus 100,-. Dann muß er das Gerät prüfen und neu verpacken. Nochmal Kosten, sagen wir mal 50,-. Also schon mal 150,- miese und ein Gerät, was unter Umständen nicht mehr aktuell ist. Das versucht er dann als 2. Wahl, Vorführgerät, etc. zu verkaufen, bekommt aber nicht die 1000,- sondern nur 700,-. Zusammen sind das schon 450,- miese für einen einzigen Fall. Dazu kommt noch Schriftverkehr, Lagerhaltung, und und und. Auch wenn ihr das nicht glaubt, nicht jeder Hersteller kann diese Kosten einfach so von vorneherein einrechnen.
Fazit: Ein Testkauf zum Spaß verursacht viele Kosten und viele Transportfahrten. Schön finde ich auch, dass das Gerät so oft von A nach B gefahren und in die Hand genommen wird, dass die Gefahr von defekten ständig steigt.
Aber Hauptsache Spaß gehabt....
[Beitrag von supermulti am 12. Nov 2008, 16:17 bearbeitet] |
Das sehe ich etwas anders, in den hiesigen Märkten kann man sich die Fernseher unter ungünstigen Bedingungen ansehen, Neonlicht, meist nur HD-Format, schlechte Bildeinstellung, Bildverteiler und dazu noch die unflexibilität und unwissenheit der Mitarbeiter. Und hier eine Entscheidung zu treffen, welcher ein gutes Bild liefert wird schwierig.
Und wenn ich schon ein Gerät kaufe das > 1.000,- € und die Hersteller meist auch noch falsche Angaben machen (z. B. Toshiba X3030D und 24p) dann habe ich auch kein Mitleid.
Aber soetwas muss jeder für sich entscheiden.
Gruß Sascha |
Dagegen sage ich ja gar nichts. Es geht nur um die Leute, die ein Gerät aus "Spaß" bestellen, d.h. von vorneherein wissen, dass sie es zurückschicken werden. |
Interessantes Thema, finde ich. Ich kann TEST-Käufe (also solche, bei denen die Kaufabsicht allenfalls vage ist) nicht leiden, was zum Teil auf "Mitleid" für die Händler beruht (die sich mit den o.g. Problemen (Wiederverkauf) auseinandersetzen müssen, aber das eben auch kalkulieren können), zum anderen mit dem sinnlosen Hin-und Herfahren von größeren Lasten.
Diese Mentalität "ich bestelle mal die beiden Kandidaten, den besseren behalte ich", kann ich angesichts der Dichte von Elektronikmärkten nicht verstehen. Es mag sicher Konstellationen geben, z.B. bei absoluten Exoten-GEräten, in denen man um eine Bestellung nicht herumkommt, aber bei einem Trum wie einem LCD/Plasma würde ich es angesichts des Aufwands einfach lassen, zumal mir persönlich das Risiko einer unbeabsichtigten Beschädigung beim "Testen" schlicht zu hoch wäre. Denn dafür kann der Händler (wie oben zitiert) berechtigterweise einen Abschlag einbehalten.
Wer sich über die Abschläge für VErsandrückläufer einen Überblick verschaffen will, kann mal bei amazon nach "Resterampe" suchen, das sind die amazon-Rückläufer. 300-400€ sind da keine Seltenheit (wobei amazon wegen seiner Größe sicher großzügiger kalkulieren kann als ein kleinerer Onlinehändler).
In manchen Branchen, in denen die Ladengeschäfte dünner gesäht sind, sind die Rückläuferquoten z.T. enorm. Ein Gitarrenhändler aus Frankfurt, bei dem ich eine Les Paul gekauft habe, hat mir (nachdem ich zum erstenmal Ware zurückgeschickt hatte, wegen Mängeln, nicht wegen Nichtgefallens) im Juni erzählt, er habe 40-45% Rückläufer. Das fand ich schon schäbig.
Grüße Christian |