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Hilfe - Stress mit Käufer+A -A |
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Autor |
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Hann45500
Stammgast |
#1 erstellt: 11. Feb 2013, 17:09 | |||
Hallo Gemeinde, ich habe Mitte-Dezember einen Amp. über Kleinanzeigen verkauft. Das Gerät ( Baujahr ca.1975 ) war ganz klar nicht neu - aber lief bei mir stets zur vollsten Zufriedenheit als KH-Verstärker. Ein Interessent meldete sich und er kam bei mir vorbei, um den Amp zu checken. Die Eingangswahlschalter und LS-Umschalter hatten manchmal Kontaktprobleme und so auch zur Besichtigung. Einige mal hin und her geschaltet und gut. Der spätere Käufer nahm diesen Umstand hin und erwarb den Verstärker von mir. Nun schrieb mich der Käufer per Email an, ein Kanal sei total ausgefallen und er wolle das Gerät zurückgeben. Dies habe ich zurückgewiesen. Als letzte Email bekam ich dann ein Angebot zur Rücknahme, gewürzt mit Drohungen wie : er könne auch anders...... und er könne ja mal meine Email-Adresse posten. Ich solle doch heute den Amp bei ihm abholen und den Betrag mibringen. Wie sollte ich weiter vorgehen. Habt Ihr auch schon solche Erfahrungen gemacht ? Die betreffende Email habe ich schon zum Anwalt zur Prüfung auf Nötigung und versuchter Erpressung gesendet. Oder reagiere ich " over the top" Danke für jeden Tipp. [Beitrag von Hann45500 am 11. Feb 2013, 17:56 bearbeitet] |
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Hann45500
Stammgast |
#2 erstellt: 11. Feb 2013, 18:01 | |||
...... keiner eine Meinung dazu |
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Stuhlfänger
Stammgast |
#3 erstellt: 11. Feb 2013, 18:22 | |||
Habt ihr einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen mit dem Passus "gekauft wie besehen" oder einer ähnlichen Formulierung? Dann bist Du fein raus - zumindest rechtlich. Ansonsten ist es anhand der Angaben schwer zu beurteilen, was der gewollte Wille war. Um wieviel Geld geht es dabei? |
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Hann45500
Stammgast |
#4 erstellt: 11. Feb 2013, 18:34 | |||
Hallo, die Summe ist nicht sooooo gross. 150 €. .... Bei den paar Sachen, die ich bei "ebay-kleinanzeigen" verkaufe, nutze ich sets diesen Text. "......Das Angebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung und Gewährleistung. Der Artikel wird 'so wie er ist' von Privat verkauft. Keine Rücknahme, keine Garantie. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass alle meine Angebote private Gelegenheitsverkäufe von Gegenständen sind, für die ich keine Verwendung mehr habe. Der Markenname ist Eigentum des Rechtsinhabers und wird hier nur verwendet, weil er Bestandteil des Produktes ist und die Qualität kennzeichnet......" Ich glaube, damit bin ich auf der sicheren Seite,oder? Aber ich werde nach dieser Erfahung, keinen Verkauf mehr ohne Vertrag tätigen - Versprochen. [Beitrag von Hann45500 am 11. Feb 2013, 18:36 bearbeitet] |
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paul1
Inventar |
#5 erstellt: 11. Feb 2013, 18:40 | |||
Vorteilhaft wäre es auch wenn Zeugen anwesend waren. Stand in der Anzeige etwas über die Kontaktprobleme? Wenn eines der o. g. zutrifft würde ich mich entspannt zurücklehnen. Bei diesem Passus von wegen Privatverkauf usw. weiss ich nicht recht. Unterstellen wir einmal jemand würde vorsätzlich irgendwelchen Schrott verkaufen und sich hinter dieser Formulierung verstecken. Da hilft diese Formulierung wahrscheinlich auch nicht weiter. |
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Stuhlfänger
Stammgast |
#6 erstellt: 11. Feb 2013, 18:43 | |||
Eigentlich sollte die Sache damit klar sein, denn der Verkäufer hat die Ware sogar inspiziert, und da funktionierte das Teil ja. Das nennt man dann halt Pech. Wenn der Verstärker 150 Euro wert war, ist da vielleicht noch was zu retten, will heissen eine Reparatur könnte u.U. noch lohnen. |
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*SALT*
Stammgast |
#7 erstellt: 11. Feb 2013, 18:51 | |||
Rechtlich stehst du auf alle Fälle besser da als er. Du schließt ja als Privatverkäufer Gewährleistungs- und Garantierechte expliziet aus. Der zweite Vorteil ist, dass er das Ding bei dir besichtigt hat. Somit gilt "gekauft wie gesehen". Ich würde die Email' und den Anzeigentext natürlich aufheben, gerade wenn es Mails gibt in denen es um die Termine zur vor Ort Besichtigung geht. Das ist wichtig um zu beweisen, dass der Käufer den Verstärker gesehen und überprüft hat. Solange du nicht wusstest, dass der eine Kanal bald ausfällt oder schon ausgefallen war und du ihn nur notdürftig repariert hast um so das Gerät als funktionstüchtig verkaufen zu können, Stichwort arglistige Täuschung passiert dir da nicht. Ich persönlich würde da jetzt nicht anfangen zurück zu klagen, solange er dich nicht wirklich Bedroht oder gar beleidigt hat. Versetz dich in seien Situation. Da kaufst du ein Teil für 150€ und nach 5 Minuten Betrieb bei dir Zuhause ist das Ding kaputt und du kannst es wegschmeißen. Da würde doch jeder Versuchen das Teil zurückzugeben oder zumindest den Kaufpreis zu mindern. Gruß SALT |
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Hann45500
Stammgast |
#8 erstellt: 11. Feb 2013, 18:53 | |||
Das sehe ich genau so. - Und wenn der Käufer nicht so eine Mordswelle geschoben hätte, würde ich das Gerät sogar zurücknehmen oder kostenfrei Reparieren. Endtransen bzw, Siebelkos kosten nicht die Welt und sind in `ner Stunde eingebaut. Und ja - meine Frau war beim Verkauf dabei ( obwohl als Zeugin wohl vom Richter als befangen einzustufen ist) Danke an Dich [Beitrag von Hann45500 am 11. Feb 2013, 18:54 bearbeitet] |
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dominikz
Stammgast |
#9 erstellt: 11. Feb 2013, 18:54 | |||
Ich denke da soll sich der Käufer nicht so anstellen - wenn er lange gesucht hat ein günstiges Schnäppchen zu schlagen (insbesondere weil das Budget knapp war), dann ist das natürlich sehr ärgerlich. Wenn er nett geschrieben hätte, ob man da einen Kompromiss finden kann (Verkauf des Geräts auf Ebay und Halbierung der Kosten o.Ä.) hätte man das ja überlegen können, aber Drohungen sind ein NoGo. Wie die rechtliche Situation ist, kann dir nur ein Anwalt sagen - es gibt einen Grund, dass rechtlicher Beistand nur von Fachkundigen gegeben werden darf ;-) In meinen Augen wäre aber die Gerechtigkeit auf deiner Seite |
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kölsche_jung
Moderator |
#10 erstellt: 11. Feb 2013, 19:00 | |||
Ist das so? Wenn man bei seiner E-Bucht-Auktion einen solchen Passus stehen hat, dann ja. Wenn man einen Verstärker mal eben so rüberschiebt ... Den Ausschluss der Gewährleistung muss man vereinbaren. Ob das im vorliegenden passiert ist, kann ich den bisherigen Schilderungen nicht entnehmen. Hat der VK sowas gesagt wie:"... für die olle Kiste übernehme ich keine Garantie ...", dann ist ein solcher Ausschluss vereinbart, hat keiner was dazu gesagt, ist auch nichts vereinbart, folglich haftet der Verkäufer. Wer da was vor Gericht beweisen muss, ist erstmal ne zweite Frage, aber ich denke, wir wollen uns doch lle nicht bescheissen. Also Hann ... hast du mit dem Käufer über den Ausschluss der Gewährleistung gesprochen oder nicht? klaus |
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paul1
Inventar |
#11 erstellt: 11. Feb 2013, 19:00 | |||
Sehe ich nicht so. Mir hat so etwas schon mal bei einem Autounfall sehr geholfen. Im Prinzip kannst Du Dich nun zurücklehnen und die E-Mail Adresse vom Käufer als Spam/Junk mail einstufen |
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Hann45500
Stammgast |
#12 erstellt: 11. Feb 2013, 19:06 | |||
Hallo, ich habe ihm das Gerät Mitte-Dezember verkauft...... so*n Schiet. |
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Hann45500
Stammgast |
#13 erstellt: 11. Feb 2013, 19:10 | |||
Vielen Dank an Euch Da ist man mit unserem und für mich sehr entspannendem Hobby glücklich - und dann muss man sich wegen solchen Dingen Stressen |
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Hann45500
Stammgast |
#14 erstellt: 11. Feb 2013, 19:17 | |||
Jau....besser ist das |
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*SALT*
Stammgast |
#15 erstellt: 11. Feb 2013, 19:53 | |||
Der Verkauf erfolgt ja auf Grundlage der Ebay-Kleinazeig. Wenn der Kunde das Teil aber schon so lange hat sollte das für dich kein Problem darstellen. Gruß SALT |
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kölsche_jung
Moderator |
#16 erstellt: 11. Feb 2013, 20:03 | |||
aaaahhhh, hab ich übersehen, danke dann is alles klar, ausschluss der gewährleistung ist vereinbart, keine rechte des verkäufers ... und wenn man die anzeigen irgendwie noch ausdrucken kann ist das auch alles dokumentiert |
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Stuhlfänger
Stammgast |
#17 erstellt: 12. Feb 2013, 06:34 | |||
Hat er.
Wenn ansonsten nichts zugesagt wurde, sollte er aus der Sache raus sein. Dafür spricht auch der verhältnismäßig niedrige Preis und der längere Zeitraum zwischen Übergabe und Reklamation. |
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kölsche_jung
Moderator |
#18 erstellt: 12. Feb 2013, 10:44 | |||
Der verhältnismäßig lange Zeitraum zwischen Übergabe und Reklamation spielt übrigens für die Gewähleistung erst keine Rolle, wenn die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wäre (was ja nur Privatleute dürfen und was vorliegend auch geschah) könnte der Käufer auch nach mehreren Monaten ankommen, die Gewährleistung für gebrauchte Sachen beträgt 1 jahr und kann nur -wie hier geschehen- von Privaleuten ausgeschlossen werden, Gewerbliche müssen "Gewähr leisten". Die lange Frist ist allerdings ein deutliches Indiz dafür, dass der mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat, insoweit ein "Verschweigen des mangels" kaum in Betracht kommt. klaus |
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Stuhlfänger
Stammgast |
#19 erstellt: 12. Feb 2013, 10:51 | |||
Japp, das meinte ich damit. Das Gerät hat ja anscheinend zunächst noch funktioniert. |
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lampion
Ist häufiger hier |
#20 erstellt: 14. Feb 2013, 08:03 | |||
Nach einem neuen Urteil sind übrigens auch Privatleute nicht von jeglicher Haftung befreit: Artikel Gut, in diesem Fall gabs ne Besichtigung, späte Reklamation usw. sodass das obige Urteil nicht greifen sollte, aber man sollte sich mit seinen Ausschlusstexten eben auch nicht zu sicher fühlen. [Beitrag von lampion am 14. Feb 2013, 08:03 bearbeitet] |
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Uwe_Mettmann
Inventar |
#21 erstellt: 15. Feb 2013, 06:09 | |||
Wir müssen hier zwei Dinge unterscheiden:
Gruß Uwe [Beitrag von Uwe_Mettmann am 15. Feb 2013, 06:16 bearbeitet] |
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Stuhlfänger
Stammgast |
#22 erstellt: 15. Feb 2013, 07:36 | |||
Den Ausführungen nach wurde ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen, den es auszulegen gilt, und nach den Bedingungen in der Kleinanzeige war gemeint "unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung und Gewährleistung", weshalb der Käufer das Gerät vor dem Kauf besichtigt hat. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann in dieser Konstellation die Sachmängelhaftung und Gewährleistung ausgeschlossen werden, es ist lediglich eine Frage des Nachweises, weil es eben keinen schriftlichen Vertrag gibt, wohl aber die Kleinanzeige, den Besichtigungstermin, den vergleichsweise niedrigen Preis, den Kauf und die Reklamation nach über einem Monat. Ein wirksames Garantieversprechen hätte schriftlich erfolgen sollen, insofern ist hier der Käufer in der Nachweispflicht, weil Ausschluß von Sachmängelhaftung und Gewährleistung bei Gebrauchtgeschäften unter Privaten der Normalfall sind, v.a. wenn die Sache so angeboten wird. |
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kölsche_jung
Moderator |
#23 erstellt: 15. Feb 2013, 10:10 | |||
Das ist tatsächlich zwar richtig, rechlich aber falsch. Der Gesetzgeber hat die Gewährleistung zum Regelfall gemacht, insoweit ist der Verkäufer in der Pflicht, den Ausschluss nachzuweisen. Im vorliegenden sehe ich da allerdings keine Problem, wenn das Gerät unter Bezugnahme auf die Anzeige, die einen Gewährleistungsausschluss enthält, verkauft wurde. Dies liesse sich zB über die Kontaktanbahnung nachvollziehen. Hat der Käufer sich beim Verkäufer über die Verkaufsanzeige gemeldet, musste ihm klar sein, unter welchen Bedingungen der Verkäufer verkaufen will, wäre der Käufer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er es ansprechen müssen. |
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