Tonbandspule im Dezember zu einer Firma (Bandreinigung) gesendet und noch immer nicht zurückerhalten

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Denis_K._1985
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 20. Feb 2020, 12:33
Hallo,

kennt jemand die Firma genesis-audioline in Emsdetten?

Ich sendete meine Tonbandspule vor Weihnachten dorthin, um das Band reinigen zu lassen.
Ende Dezember und Mitte Januar erhielt ich die Antwort, dass ich die Spule in der selben Woche zurückbekäme - bekam sie jedoch nicht zurück. Auf weitere Nachfragemails erhielt ich keine Antwort mehr und wenn ich dort anrufe, geht niemand ans Telefon.
Deshalb habe ich die Frage, ob es hier jemanden gibt, der die Firma genesis-audioline persönlich kennt und welche Möglichkeit ich hätte, meine Spule zurückzuerhalten.

Für Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

Gruß
Denis
Monohuhn
Hat sich gelöscht
#2 erstellt: 20. Feb 2020, 17:45
Das ist ja in erster Linie kein Hifi-Thema, sondern ein rechtliches, deshalb antwortet wahrscheinlich auch niemand. Ich selber bin auch kein Anwalt, aber ich würde so vorgehen:

Als erstes würde ich jetzt einen Brief per Einschreiben schicken und das Unternehmen auffordern, innerhalb von zwei Wochen die Tonbandspule zurückzuschicken. Wenn daraufhin keine Reaktion erfolgt, bleibt wohl nur noch, auf Herausgabe zu klagen. Ich hätte zuerst an das Mahnverfahren gedacht, aber das scheint hier nicht anwendbar zu sein (nur auf Geldforderungen). Du musst selber wissen, ob das Band wertvoll genug ist, um einen Anwalt zu beauftragen. Du kannst auch ohne Anwalt klagen, aber auch da musst du selber wissen, ob du dir das zutraust.

Eine Strafanzeige ist per Internet auch schnell geschrieben und kostet nichts. Es wird zwar nichts dabei herauskommen, da man eine strafbare Absicht nicht beweisen können wird, aber das kannst du ja nicht wissen, und vielleicht kommen die Verantwortlichen dann mal in die Hufe.
Denis_K._1985
Ist häufiger hier
#3 erstellt: 20. Feb 2020, 20:02
Hallo,

vielen Dank für die Hilfe.
Ich werde es ersteinmal per Einschreiben versuchen.

Gruß
Denis
Apalone
Inventar
#4 erstellt: 21. Feb 2020, 07:19

Curlew (Beitrag #2) schrieb:
....bin auch kein Anwalt.....
.....
Eine Strafanzeige ist per Internet auch schnell geschrieben und kostet nichts. Es wird zwar nichts dabei herauskommen, da man eine strafbare Absicht nicht beweisen können wird, aber das kannst du ja nicht wissen, und vielleicht kommen die Verantwortlichen dann mal in die Hufe.


Im Moment wird auch schwierig allein mit dem Straftatbestand...

Nicht vergessen, Einschreiben mit Rückschein! Und Schreiben im Beisein von Zeugen eintüten. Protokoll nicht vergessen.

Wenn der Empfänger behauptet, das Schreiben nicht bekommen zu haben, hast du trotzdem schlechte Karten.

In Summe:
Wenn die Firma sich quer stellt, hat du so gut wie keine Chance.
Monohuhn
Hat sich gelöscht
#5 erstellt: 21. Feb 2020, 11:07
Man kann ja mal nachdenken über den Straftatbestand der Unterschlagung, auch wenn es spätestens am Vorsatz scheitern wird. Aber da kennen sich andere besser aus (hat schon seinen Grund, warum ich das nicht studiert habe ).

Wenn es nur rein ums Ärger machen geht, könnte man auch über eine Beschwerde beim zuständigen Gewerbeamt nachdenken. Auch die wird im Einzelfall nichts bringen, ist mir völlig klar. Aber wenn das gehäuft auftritt, schauen die vielleicht doch mal, wie es mit der Zuverlässigkeit bei dem Unternehmer bestellt ist.

Wenn es nur um das Tonband an sich geht, würde ich sagen: Vergiss es, ist den Aufwand nicht wert. Aber vielleicht befinden sich ja unwiederbringliche Aufnahmen darauf, die dem TE persönlich viel bedeuten. Dann würde ich an seiner Stelle zusehen, dass ich das Band wiederbekomme.
Apalone
Inventar
#6 erstellt: 21. Feb 2020, 12:34

Curlew (Beitrag #5) schrieb:
....könnte man auch über eine Beschwerde beim zuständigen Gewerbeamt nachdenken. Auch die wird im Einzelfall nichts bringen, ist mir völlig klar. Aber wenn das gehäuft auftritt, schauen die vielleicht doch mal, wie es mit der Zuverlässigkeit bei dem Unternehmer bestellt ist......


Ich glaube, die juristischen "Tipps" solltest du lassen.

Die Zuverlässigkeit ergibt sich aus den direkten Vorgaben der GewO.

Mangels Zuständigkeit wird sich die Behörde nie, wirklich nie zu einer wie vor dargestellten Frage äußern - und das auch noch gewerberechtlich auswerten.

Warum: es gibt soviele Exkulpationsgründe für den vorliegenden Vorgang, dass die Behörde als Dritte nie zu einem belastbaren, auswertbaren Ergebnis käme.
Monohuhn
Hat sich gelöscht
#7 erstellt: 21. Feb 2020, 14:28
Zufällig sitze ich direkt neben einem Gewerbeamt (Gemeindeverwaltung) und werde einfach mal die Kollegen fragen, wie die das sehen würden. Aber berichten werde ich, wie gewünscht, nicht davon.

Schönes Wochenende euch beiden, und nichts für ungut.
pedi
Inventar
#8 erstellt: 28. Feb 2020, 21:43

Apalone (Beitrag #4) schrieb:

Curlew (Beitrag #2) schrieb:
....bin auch kein Anwalt.....
.....
Eine Strafanzeige ist per Internet auch schnell geschrieben und kostet nichts. Es wird zwar nichts dabei herauskommen, da man eine strafbare Absicht nicht beweisen können wird, aber das kannst du ja nicht wissen, und vielleicht kommen die Verantwortlichen dann mal in die Hufe.


Im Moment wird auch schwierig allein mit dem Straftatbestand...

Nicht vergessen, Einschreiben mit Rückschein! Und Schreiben im Beisein von Zeugen eintüten. Protokoll nicht vergessen.

Wenn der Empfänger behauptet, das Schreiben nicht bekommen zu haben, hast du trotzdem schlechte Karten.

In Summe:
Wenn die Firma sich quer stellt, hat du so gut wie keine Chance.

deswegen würde ich per einwurfeinschreiben verschicken.
rückscheinversand muss der empfänger unterschreiben, und kann die annahme verweigern.
Apalone
Inventar
#9 erstellt: 29. Feb 2020, 02:39

pedi (Beitrag #8) schrieb:
......
deswegen würde ich per einwurfeinschreiben verschicken.
rückscheinversand muss der empfänger unterschreiben, und kann die annahme verweigern.


Was ist denn ein "Einwurfeinschreiben"? Und weshalb verbessert das die Nachweisführung, ob das Dokument 1.) tatsächlich und 2.) rechtlich angekommen ist?
Denis_K._1985
Ist häufiger hier
#10 erstellt: 08. Mrz 2020, 12:23
Hallo,

danke für die Antworten.

Das Einschreiben ist versendet, laut Rückschein wurde es am 24.02. zugestellt. Bis jetzt ist die Rücksendung der Bandspule nicht erfolgt, trotz Fristsetzung auf zwei Wochen.
Ich warte bis morgen, dann sind die 14 Tage verstrichen. Wenn ich die Spule bis dahin nicht zurückbekomme, werde ich Anzeige gegen die Firma erstatten.

Gruß
Denis
pedi
Inventar
#11 erstellt: 09. Mrz 2020, 00:22

Apalone (Beitrag #9) schrieb:

pedi (Beitrag #8) schrieb:
......
deswegen würde ich per einwurfeinschreiben verschicken.
rückscheinversand muss der empfänger unterschreiben, und kann die annahme verweigern.


Was ist denn ein "Einwurfeinschreiben"? Und weshalb verbessert das die Nachweisführung, ob das Dokument 1.) tatsächlich und 2.) rechtlich angekommen ist?

ein einwurfeinschreiben wird ohne unterschrift des empfängers in den briefkasten geworfen.
einen sendenachweis und ebenso einen empfangsweis hast du trotzdem, da sendeverfolgung.
wird auch vom postboten dokumentiert.
Apalone
Inventar
#12 erstellt: 09. Mrz 2020, 06:20

pedi (Beitrag #11) schrieb:
.....einen sendenachweis und ebenso einen empfangsweis hast du trotzdem, da sendeverfolgung.
wird auch vom postboten dokumentiert.


Einen qualifizierten, rechtlichen Nachweis hast du nicht.

Buchstäblich tausende Male pro Jahr bestreitet ein mandatierter Rechtsanwalt,ein derartiges Schreiben bekommen zu haben (dazu gehört keine besondere Pfiffigkeit zu), mit den Worten, "das ist wohl versehentlich mit dem Riesenstoß Werbung, der an dem Tag gekommen war, entsorgt worden. Mein Mandant hat jedenfalls das Schreiben nicht zu sehen bekommen."

2. Variante:
"Doch wir haben den Umschlag bekommen. Aber er war leer. Da ist wohl dem Kläger beim Eintüten was daneben gegangen".

Leute, im Zustellungsrecht muss der Kläger/Absendende/der, der was will, den Sachverhalt nachweisen.

Das geschieht im öffentlich-rechtlichen Bereich in der Regel durch den PZA (Postzustellauftrag), früher PZU (Postzustellungsurkunde), im Privaten wirklich rechtlich absolut belastbar ausschließlich durch Zustellung via Gerichtsvollzieher.

Erst dann ist das Schreiben zugestellt, auch wenn der Empfänger Ausreden einbringt. Und natürlich auch dann, wenn er das Schreiben zB nicht abholt.
ZeeeM
Inventar
#13 erstellt: 09. Mrz 2020, 06:36

Apalone (Beitrag #12) schrieb:
im Privaten wirklich rechtlich absolut belastbar ausschließlich durch Zustellung via Gerichtsvollzieher.


Gibt es da eine zitierfähige Quelle? Ich würde diese gern bei solchen Diskussionen anderorts gern angeben.
Das wird aber sicherlich nicht so ganz blillig oder?
Ich denke da an schwer zu kündigende Verträge.
Merci
Apalone
Inventar
#14 erstellt: 09. Mrz 2020, 06:49

ZeeeM (Beitrag #13) schrieb:
......Gibt es da eine zitierfähige Quelle? Ich würde diese gern bei solchen Diskussionen anderorts gern angeben.....


§§ 176 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Ggf. (ja nach Sachverhalt iVm BGB, Gerichtsverfassungsgesetz, usw.)

Btw. im öffentlich rechtlichen Bereich ist es das (in NRW) das VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz bzw. LZG Landeszustellungsgesetz) iVm mit dem VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) und der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).

Damit es nicht zu einfach ist: manche Vorschriften auch im öffentlich rechtlichen Bereich verweisen in manchen Detailproblemen auf die ZPO und machen sie damit einschlägig, zB bei den Vorschriften der Empfangsfähigkeit.
Das wäre zB auch noch eine Variante: ich tüte schön unter Zeugen ein Schreiben ein, gehe auch zu zweit zum Empfänger, er selber ist nicht zu Hause, drücke das Schreiben schön einem gar nicht so jung aussehenden jungen Erwachsenen des Haushalts in die Hand usw, usf. und der ist ggf. zu jung. Was dann?

Wie man sieht Fallstricke ohne Ende. Jeder halbwegs bewanderte Anwalt zerreißt euer "Einwurfeinschreiben" in der Luft -wenn er es denn will.


[Beitrag von Apalone am 09. Mrz 2020, 07:05 bearbeitet]
pedi
Inventar
#15 erstellt: 09. Mrz 2020, 10:00
du kannst nachweisen, dass das einwurfeinschreiben zugegangen ist.
wenn die sich herausreden, von wegen mit werbung weggeworfen, ist das nicht dein bier.
Apalone
Inventar
#16 erstellt: 09. Mrz 2020, 10:10

pedi (Beitrag #15) schrieb:
du kannst nachweisen, dass das einwurfeinschreiben zugegangen ist.
wenn die sich herausreden, von wegen mit werbung weggeworfen, ist das nicht dein bier.


Jetzt nochmal:
Zustellung ist ein rechtlich gebundener Begriff. Du kannst höchstens nachweisen, dass das, was du ggf. als Schreiben vorbereitet hast, in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das kann (!) eine Zustellung sein, wenn der Einwurf nach den Vorgaben der ZPO erfolgt (mal bitte die dazu geltenden Vorschriften lesen).

Wenn der "Übermittlungsvorgang" nicht nach den gebundenen Vorschriften der ZPO abläuft, ist es keine Zustellung im rechtlichen (!!) Sinn.

Natürlich ist das "mein Bier", weil der, der den Anspruch geltend macht, die Zustellung (!!) nachweisen muss. Hast du dir die entsprechenden Vorschriften der ZPO durchgelesen??

ich glaube, du hast den Unterschied nicht verstanden. Bei der förmlichen Zustellung kann es die Einwände nicht geben, bei deinem "Übermittlungsvorgang" schon.

Beweislast, Beweislastumkehr, usw. sind dir geläufig?!?
paufg2000
Neuling
#17 erstellt: 09. Mrz 2020, 10:22

Denis_K._1985 (Beitrag #1) schrieb:
Hallo,


......., um das Band reinigen zu lassen.


zum 1.: Das kann man selber bewerkstelligen und man braucht kein Abitur dazu!

zum 2.: Mögen sie sagen, die Spule ist per Warensendung raus...
... es geht einiges verloren bei DHL - Tausende Paketle p.a.

Fazit: Schreib sie ab, die Spule.
pedi
Inventar
#18 erstellt: 10. Mrz 2020, 01:46

Apalone (Beitrag #16) schrieb:

pedi (Beitrag #15) schrieb:
du kannst nachweisen, dass das einwurfeinschreiben zugegangen ist.
wenn die sich herausreden, von wegen mit werbung weggeworfen, ist das nicht dein bier.


Jetzt nochmal:
Zustellung ist ein rechtlich gebundener Begriff. Du kannst höchstens nachweisen, dass das, was du ggf. als Schreiben vorbereitet hast, in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das kann (!) eine Zustellung sein, wenn der Einwurf nach den Vorgaben der ZPO erfolgt (mal bitte die dazu geltenden Vorschriften lesen).

Wenn der "Übermittlungsvorgang" nicht nach den gebundenen Vorschriften der ZPO abläuft, ist es keine Zustellung im rechtlichen (!!) Sinn.

Natürlich ist das "mein Bier", weil der, der den Anspruch geltend macht, die Zustellung (!!) nachweisen muss. Hast du dir die entsprechenden Vorschriften der ZPO durchgelesen??

ich glaube, du hast den Unterschied nicht verstanden. Bei der förmlichen Zustellung kann es die Einwände nicht geben, bei deinem "Übermittlungsvorgang" schon.

Beweislast, Beweislastumkehr, usw. sind dir geläufig?!?

ich bin kein RA, ist mir also egal, welche vorschriften, die der normalsterbliche eh`nicht versteht, in irgendwelchen gesetzen stehn.
wenn die post mir durch die sendungsverfolgung, und dokumentation des postboten bestätigt, dass der brief zugestellt wurde, ist das so.
irgendwelche hinterfotzige winkeladvokaten, behaupten dann womöglich, dass nur ein leeres blatt im brief war.
ich jedenfalls habe alle verträge und sonstigen wichtigen sachen per einwurfeinschreiben erledigt, hat NIE irgendwelche probleme gemacht.
ZeeeM
Inventar
#19 erstellt: 10. Mrz 2020, 06:23
Soll ja Leute geben die denken, Recht gilt für sie nur wenn sie es akzeptieren. Ist auch eine Haltung.
Apalone
Inventar
#20 erstellt: 10. Mrz 2020, 08:28

pedi (Beitrag #18) schrieb:
.....
ich bin kein RA, ist mir also egal, welche vorschriften, die der normalsterbliche eh`nicht versteht, in irgendwelchen gesetzen stehn.
wenn die post mir durch die sendungsverfolgung, und dokumentation des postboten bestätigt, dass der brief zugestellt wurde, ist das so.
irgendwelche hinterfotzige winkeladvokaten, behaupten dann womöglich, dass nur ein leeres blatt im brief war.
ich jedenfalls habe alle verträge und sonstigen wichtigen sachen per einwurfeinschreiben erledigt, hat NIE irgendwelche probleme gemacht.


Na ja, ein gewisses intellektuelles Niveau wird bei der Erörterung von rechtlichen Details natürlich vorauszusetzen sein, da hast du recht!

Von daher sei es dir gegönnt, dass du als Nichtbeteiligter bisher Glück hattest bei deinen einfachen Briefsendungen.
pedi
Inventar
#21 erstellt: 10. Mrz 2020, 10:43
ich habe nicht von einfachen briefsendungen geschrieben, sondern von einwurfeinschreiben.
Apalone
Inventar
#22 erstellt: 10. Mrz 2020, 10:45

pedi (Beitrag #21) schrieb:
ich habe nicht von einfachen briefsendungen geschrieben, sondern von einwurfeinschreiben.


Sorry, du begreifst es nicht!!
pedi
Inventar
#23 erstellt: 10. Mrz 2020, 22:20
hauptsache du bist DER oberschlaumaier.
Apalone
Inventar
#24 erstellt: 10. Mrz 2020, 23:03

pedi (Beitrag #23) schrieb:
hauptsache du bist DER oberschlaumaier.



pedi (Beitrag #18) schrieb:
......
ich bin kein RA, ist mir also egal, welche vorschriften, die der normalsterbliche eh`nicht versteht, in irgendwelchen gesetzen stehn
......


pedi
Inventar
#25 erstellt: 10. Mrz 2020, 23:25
schlauberger.
WBC
Gesperrt
#26 erstellt: 02. Apr 2020, 19:40
Für mich liest sich das so, als wenn der "Schlauberger" im Gegensatz zu Dir genau weiss, wovon er schreibt
.. sorry...
15IPS
Neuling
#27 erstellt: 11. Jul 2020, 22:08
Mein Tip,
zumindest eine nette Google-Rezension schreiben. Es sammeln sich dort die Bewertungen mit
nur einem Stern, offenbar bist du also nicht allein mit deinem Frust über diesen Laden
Gruß
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