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Beamerlampe nach 80 Stunden defekt

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Inventar
#101 erstellt: 19. Mai 2006, 08:30

Wenn also der Anwalt schon arbeiten darf, ist das schon ein Zeichen, dass die Klage nicht Unsinn ist.

... oder der Sachverständige (wie so oft) keine Ahnung hat.

Gruß
Giallo
Ernie71
Stammgast
#102 erstellt: 19. Mai 2006, 08:59

Duncan_Turner schrieb:

Ernie71 schrieb:
Aber Garantien von teilweise nur 80 Stunden, auf die nicht einmal hingewiesen wird, geht einfach nicht.


Doch, das geht.
Das Dein persönliches Rechtsempfinden von der Realität unterscheidet, das bestreitet keiner.

Und was ist die Realität? Zeig mir doch mal das Gesetz oder Urteile dazu. Es wird hier einfach ständig nur behauptet, dass die Lampe zu Lasten des Käufers kaputt gehen darf wann sie will. Eine plausibel untermauerte Begründung habe ich noch nicht gelesen; die Behauptung wird eher durch den Vergleich mit Leberwürsten und Bremsscheiben begründet. Und wenn die Wikipedia-Definition von Verschleiß (http://de.wikipedia.org/wiki/Verschlei%C3%9F) zutrifft, ist eine Lampe nicht einmal ein "Verschleißteil".




Wenn ich explizit darauf unterschreibe, OK.

Geht auch ohne. Das deutsche Recht ist weitgehend detailgeregelt, aber grundsätzlich gilt "caveat emptor" - sprich "Käufer, pass auf".

Hört sich immer toll an wenn jemand Latein spricht - dieser Rechtsgrundstz ist aber zum Glück bei uns seit vielen Jahrzehnten überholt: http://de.wikipedia.org/wiki/Caveat_emptor
Heute haben wir eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Wenn ich ein vollelektronisches Gerät kaufe gehe ich in gutem Glauben erst einmal davon aus, dass sich diese Gewährleistung auf das komplette Gerät bezieht. Auf alles andere muss ich explizit hingewiesen werden, da führt kein Weg daran vorbei.



In der Praxis sieht es aber so aus, dass der gemeine Mediamarkt-Verkäufer was von 2000 und 3000 Stunden erzählt, darauf stützt der Kunden dann seine Entscheidung.

Dann solltest Du dir solche Aussagen des gemeinen Discountermitarbeiters Deiner Wahl schriftlich geben lassen.

=> Völlig realitätsfremd.
Rainer_B.
Inventar
#103 erstellt: 19. Mai 2006, 09:21
Nicht wann sie will. Dafür gibt es ja einen Wert ab wann die Lampe nicht mehr von der Garantie gedeckt ist. Eine Garantie darf der Hersteller nun einmal von sich aus einschränken. Die Gewährleistung von 2 Jahren bringt da nur in den ersten 6 Monaten etwas. Nach den 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr. Man muss also als Kunde dem Hersteller bzw. Händler beweisen, das der Fehler von Anfanfg an eingebaut war. Also CSI oder ähnliches einschalten und eine Analyse der Lampe in Auftrag geben. Wenn das günstiger ist als eine neue Lampe kann man ja gerne dagegen klagen.

Also locker bleiben. Viele Hersteller sind eher kulant.

Rainer
Signature
Inventar
#104 erstellt: 19. Mai 2006, 09:36

Also locker bleiben. Viele Hersteller sind eher kulant.

So sehe ich das auch. Wenn man einen Anwalt einschaltet kostet das nur Nerven und im Endeffekt bekommt man gar nichts. Hinter den Herstellern stecken Konzerne und keine Pommesbuden. Deren Rechtsabteilungen werden die Garantiebestimmungen x-mal überprüft haben bevor so ein Gerät auf den Markt kommt.

In besonderen Härtefällen würde ich wirklich versuchen selbst mit der Support-Abteilung des Herstellers zu reden. Das ist sicherlich erfolgsversprechender.

Gruß
- sig -
Duncan_Turner
Ist häufiger hier
#105 erstellt: 19. Mai 2006, 12:27

Ernie71 schrieb:

Und was ist die Realität? Zeig mir doch mal das Gesetz oder Urteile dazu. Es wird hier einfach ständig nur behauptet, dass die Lampe zu Lasten des Käufers kaputt gehen darf wann sie will. Eine plausibel untermauerte Begründung habe ich noch nicht gelesen; die Behauptung wird eher durch den Vergleich mit Leberwürsten und Bremsscheiben begründet. Und wenn die Wikipedia-Definition von Verschleiß (http://de.wikipedia.org/wiki/Verschlei%C3%9F) zutrifft, ist eine Lampe nicht einmal ein "Verschleißteil".


Unabhängig von der Qualität der Wikipedia - wo sind deine Referenzurteile? Die Vergleiche waren dazu gedacht, dass Du vielleicht die Argumentation der "Gegenseite" zumindest ansatzweise nachvollziehen kannst - klappt aber offenbar nicht.


Hört sich immer toll an wenn jemand Latein spricht - dieser Rechtsgrundstz ist aber zum Glück bei uns seit vielen Jahrzehnten überholt: http://de.wikipedia.org/wiki/Caveat_emptor


Sorry, aber unser Rechtssystem ist nunmal auf solchen Grundsätzen aufgebaut.


Heute haben wir eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Wenn ich ein vollelektronisches Gerät kaufe gehe ich in gutem Glauben erst einmal davon aus, dass sich diese Gewährleistung auf das komplette Gerät bezieht.


Gewährleistung setzt einen Sachmangel voraus.
Dieser Sachmangel ist aber nicht gegeben.

Was sagt das Gesetz?
§ 433 BGB (1)
"Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."

§ 434 BGB (1)
"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers [...] oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann [...]."

Zusammengefasst:
- Du kaufst einen Projektor
- Du erhälst einen Projektor
- Du kannst mit dem Filme schauen
- §434, 1 und 2 erfüllt

Ein Sachmangel würde vorliegen, wenn bei der "Lieferung" bereits ein Mangel vorlag.

Wenn Du abweichend davon Absprachen bzw. Zusicherungen des Verkäufers hast, die abweichend von der üblichen "Lampe hält bis zu xxxx Stunden" sind, hast Du im Prinzip einen Sachmangel, der entsprechend behandelt werden kann - wenn er denn bei der Übergabe der Sache vorlag.

Das gilt übrigens ebenfalls, wenn Hersteller Ihre Werbung/Prospekte mit falschen Inhalten füllen. Wenn der Verkäufer dann diese Sache verkauft und die gleichen Versprechungen macht, kann er den Kunden zur Gewährleistung direkt an den Hersteller durchreichen.

Genau dieser Punkt wird halt im BGB durch die (zugegebenermaßen schwammige) Formulierung abgehandelt, dass "Verschleißteile" von der Gewährleistung ausgenommen sind.
Thermischer Verschleiß zählt da ebenso zu, wie mechanischer.

Seit der Schuldrechtsreform existiert eine Gewährleistung von 2 Jahren, wobei nach 6 Monaten eine Umkehr der Beweislast eintritt.

Sprich, in den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Erwerb der Sache bestand. Nach 6 Monaten, liegt es an Dir zu beweisen, dass die Sache bereits schadhaft war.

Man kann sich sicherlich denken, dass bei jedem Teil sehr aufwendig wird, einen solchen Nachweis zu erbringen.

Die "freiwillige" Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, die (gemäß § 443 BGB) vom Verkäufer übernommen wird, ist mit Sicherheit die bessere Alternative - allerdings lassen sich die Verkäufer diese meist extra entlöhnen.

Es muss also jeder für sich entscheiden, was für ihn wichtig ist.

Der Gesetzgeber geht übrigens nicht von einer generellen Informationspflicht des Verkäufers aus. Die besteht lediglich bei besonderen Geschäften wie Haustür- und Fernabsatz, und da wird auch "nur" eine Informationspflicht über die Rechte des Käufers zum Widerruf zur Anwendung gebracht.




Dann solltest Du dir solche Aussagen des gemeinen Discountermitarbeiters Deiner Wahl schriftlich geben lassen.

=> Völlig realitätsfremd.


Aber sicher im Sinne der Nachweisbarkeit, denn damit wird es Bestandteil der Sache und kann, sofern nicht durch BGB ausgeschlossen, durch Gewährleistung eingefordert werden.

*ächz* Vielleicht ist es jetzt ein wenig klarer?

Kater10000
Stammgast
#106 erstellt: 20. Mai 2006, 09:12
Damit ist doch alles gesagt was Ducan da eingefügt hat.
Verstehe auch nicht die ganze Diskussion betreffend der
Lampe. Im Prinzip doch eine klare Sache.
Mit dem Kauf das Beamers erkennt man die Bedingungen des
Herstellers/Händlers doch an, wo ganz klar idR eine
Garantie der Lampe für den entsprechend angegebenen Zeitraum
angegeben ist. Wenn ich das nicht akzeptieren will, dann
kauf ich mir eben keinen Beamer. Wenn der Hersteller eine
Garantie von z. B. 6 Monaten angibt, oder 500 Std., dann
kann ich keine über 3000 Std. oder 2 jahre verlangen.
Sollte man sich eben vor dem Kauf drüber im klaren sein,
oder sich alternativ ein TV für 99.- Euro kaufen, da ist
das Risiko noch am geringsten.

Ich denke wer sich einen Beamer kauft, wird sich idR vorher
etwas mit dem Thema befasst haben, da es sich hier ja nicht
mal eben um ein Pfund Brot handelt was man mal eben kauft.
Spätestens hier sollte man sich auch über mögliche Risiken
bewußt werden.

Es soll aber auch Leute geben die den Hersteller am liebsten
verklagen möchten, weil sie RBE empfinden.
dawn
Inventar
#107 erstellt: 20. Mai 2006, 12:46

Mit dem Kauf das Beamers erkennt man die Bedingungen des
Herstellers/Händlers doch an, wo ganz klar idR eine
Garantie der Lampe für den entsprechend angegebenen Zeitraum
angegeben ist. Wenn ich das nicht akzeptieren will, dann
kauf ich mir eben keinen Beamer. Wenn der Hersteller eine
Garantie von z. B. 6 Monaten angibt, oder 500 Std., dann
kann ich keine über 3000 Std. oder 2 jahre verlangen.


Wenn das explizit so im Kaufvertrag angegeben ist, kann ich das Argument noch nachvollziehen. Bei mir war es so, dass der Händler mir erst nach meiner Reklamation überhaupt mitgeteilt hat, dass der Hersteller eine Garantie von nur 3 Monaten auf die Lampe gibt. Vorher wurde NIRGENDS darauf hingewiesen.

Und ob diese Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistung bei Beamerlampen zulässig ist, sei auch noch mal dahingestellt. Vielleicht ja, vielleicht auch nicht. Warten wir auf den Prozess und was der Amtsrichter dazu sagt...
Hattori
Neuling
#108 erstellt: 21. Mai 2006, 08:40
Mal die rechtlichen Punkte außen vor gelassen:

Neulich rief ich bei unserem Fachhändler an, da ich mir drei Beamer vorführen lassen wollte (und noch immer will):

Hitachi PJ-TX 200, Panasonic PT-AE 900, Sanyo PLV-Z4

Den Sanyo hatte er nicht da, so daß die Vorführung erst in der nächsten Woche wird stattfinden können.

Er riet mir aber schon am Telefon (ich wollte nur einen Termin vereinbaren!) davon ab, den Panasonic zu nehmen: Viel zu viel Ärger mit den Lampen in der letzten Zeit, Panasonic gibt die bei weitem kürzeste Garantie (!?) und ist am wenigsten kulant bei Reklamationen. Hitachi sei da sehr viel großzügiger und die Geräte überhaupt auch zuverlässiger.

Mein erster Gedanke war, daß er wohl noch zu viele Hitachis auf Lager hat und die loswerden will oder die Spannen einfach größer sind, aber nachdem ich dann in diesen Thread geschaut habe...

Naja, scheinbar muß man beim Produktvergleich - und dazu zählt nun mal auch der Preis - bei einigen Beamern gut die Hälfte der Kosten für eine neue Lampe auf den Verkaufspreis aufschlagen, da man eine 50:50 Chance hat, daß diese die ersten Wochen (nicht) übersteht und mit Garantie/Kulanz oderwasauchimmer nicht zu rechnen ist.

Eigentlich verkauft er alle drei Geräte zum ca. gleichen Preis. Aufgrund oben aufgestellter Annahme/Rechnung wäre der Panasonic aber um ca. 145€ (halber Lampenpreis) teurer als der Hitachi. So werde ich schauen, ob er wirklich ein so viel besseres Bild projiziert, daß dieser Aufschlag gerechtfertigt ist...

Gruß

Hattori
HiFi_Addicted
Inventar
#109 erstellt: 21. Mai 2006, 09:22
otheo
Stammgast
#110 erstellt: 22. Mai 2006, 19:56
Moin,

Garantie hin oder her, entscheiden wird immer ein Gericht, erst eins dann zwei dann drei dann vier, ups dann sind wir schon am BGH vorbei maschiert.

Eine Rechtsabteilung bei einer Firma ist noch lange nicht ein Garant, dass sie vor Gericht zwangsläufig obsiegen.

Und wie ein Gericht entscheidet hängt von der tatsächlichen Rechtslage und im Fall von Auslegungen immer von der guten Argumentation oder Beweisführung des Anwalts ab. Und wo das Gericht ist.

Wer hätte in Deutschland je gedacht, dass man, wenn man zu blöd ist heißen Kaffee zu trinken und sich den dann über die Füße gießt Schmerzesgeld von der Fastfoodkette bekommt. Aber in den USA, kein Problem.

Es würde sich auch niemand beschweren, wenn so eine Beamerlampe 20€ kosten würde. Aber ab 200€ ist so eine Lampe schon ein Gerät, dass eine gewisse Leistung bringen sollte. Sicher die Beweisführung ist nicht leicht. Aber von ein paar mal an und aus darf sich so eine Lampe nicht beeindrucken lassen.

Wäre sie für den militärischen Einsatz gedacht gewesen, würde sie garantiert länger halten.



Natürlich muss sich der Hersteller auch vor Missbrauch schützen. Darum sollte die Lampendaueranzeige auch nicht vom Anwender zurückgesetzt werden können und die Lampe dürfte nur vom Fachhandel ein gesetzt werden. Ein Sensor sollte dann aufzeichnen wie oft der Beamer nur für kurze Zeit eingeschaltet wurde, ob der Lüfter korrekt lief und ob keine Erschütterungen stattfanden.

Fazit bei einem Lampenpreis von deutlich unter 100 Euro würde ich mich nicht mehr aufregen, obwohl meine Lampe noch geht (erst 300 Std)

Grüße
Otheo
Denis-S
Stammgast
#111 erstellt: 05. Jul 2006, 17:05
Die tatsaechliche Lampendauer laesst sich nur im service menu ablesen aber wenn man im service menue drin ist kann man sie natuerlich auch dort zurueck setzen
michjosi
Ist häufiger hier
#112 erstellt: 28. Okt 2006, 12:15
Bin grad auf diesen Thread gestossen. Habe selbst den PT-AE900. Ich habe mich vor dem Beamerkauf denke ich schon gut informiert, aber ich finde es auch nicht korrekt, dass das mit den Lampen teilweise ein Glücksspiel sein soll. Ich verlange ja keine Garantie auf die ca. 3000 angegeben Stunden oder sowas, aber einen angemessenen Zeitramen fände ich ok. Diese 80 Stunden finde ich bei einer doch nicht ganz billigen Lampe für knapp 300€ doch ein wenig knapp. Wo kann ich denn die Garantiedauer nachlesen? Ich finde immer nur die 3000h... Meine Lampe hat nun 300h auf dem Buckel und ich erkenne zum Glück noch keine Altersschwäche :-).
Soundwelt
Schaut ab und zu mal vorbei
#113 erstellt: 28. Jun 2008, 05:59
Warum sind Beamerlampen so unverschämt teuer?

Ich bin auf dieses Forum gestoßen als ich nach einer Anwort suchte warum Beamerlampen so wucherpreise haben. Ich weiß noch nicht ob ich mir in Zukunft einen Beamer oder Flachbild TV zulegen soll. Ich habe mal im Internet nach Beamerlampen gekuckt: " Das ist ja Wahnsinn, dafür kriegt man ja einen neuen Beamer " Weiß Jemand ob und wann Beamerlampen billiger werden?

Gruß
Soundwelt
Schaut ab und zu mal vorbei
#114 erstellt: 28. Jun 2008, 06:32
Hallo Ernie71

Das ist nun wirklich der Gipfel!
Das dürfte ja nicht sein das eine so teure Beamerlampe schon nach so kurzer Zeit kaputt geht. Wenn das so ist sollte niemand mehr einen Beamer kaufen. Die angegebenen 3000 Stunden das ist auch nicht überlang, gerade mal etwas mehr als 2 Jahre bei einer täglichen Nutzung von 4 Stunden.

Ich würde auf jeden Fall reklamieren und meinen Garantieanspruch geltend machen und eine neue
Lampe verlangen. Notfalls auch mit Rechtsanwalt. denn:

eine Beamerlampe ist keine billige Glühbirne
aus dem Baumarkt.

Die Preise für Beamerlampen sind reinste
Idiotie!

Gruß
ghosthifi
Stammgast
#115 erstellt: 28. Jun 2008, 12:13
http://www.diy-commu...ighlight=blv+topspot

Eigentlich sollten die Hersteller dazu gezwungen werden realistische Angaben zu machen, wer erreicht mit den aktuellen Geräten schon 3000 oder 4000 Stunden.
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