HIFI-FORUM » Veranstaltungstechnik (PA) » Party Beschallung (PA) » PA verleihen | |
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PA verleihen+A -A |
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Autor |
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muetze67
Inventar |
#1 erstellt: 21. Aug 2009, 07:57 | ||
moin zusammen, ich habe mir überlegt, meine anlage auch mal zu verleihen, anfragen sind schon genug da. es ist eine dap soundmate 3 und ein behringer vmx 1000. was kann ich denn als miete verlangen, und wie ist es, wenn das zeug defekt wieder kommt?wer zahlt die reparatur? gruß der jörg |
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chrime
Inventar |
#2 erstellt: 21. Aug 2009, 09:14 | ||
Wenn das Zeug defekt wiederkommt kommt es darauf an: Warum es kaputt ist und was im Vertrag steht. Primär ist eine PA-Vermietung in Deutschland ein juristisches Chaos (ich bin schon dran gescheitert). Erstmal: Wartung und Reparatur (sofern durch Verschleiß, oder ohne Kundenverschulden) zahlst du. |
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muetze67
Inventar |
#3 erstellt: 21. Aug 2009, 09:18 | ||
also bin ich theoretisch in der beweispflicht. ich muß dem benutzer felbedienung nachweisen, wodurch schäden entstanden sind? |
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kst_pa&licht
Inventar |
#4 erstellt: 21. Aug 2009, 09:56 | ||
Du solltest auf jeden Fall einen Mietvertrag machen wo der Gonzo auch unterschreiben muß. Für deine Frage: In diesem Vertrag sollte u.A. auch folgende Klausel drinsein: .. Mit der Unterschrift bestätigt der Kunde das Gerät in einem ordnungsgemäßen, vollfunktionsfähigem Zustand übernommen zu haben. Auch sollte deine AGB auf dem Vertrag vorhanden sein. ... Der Kunde bestätigt des Weiteren mit seiner Unterschrift die umseitig abgedruckten ABG gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben... ... Der Kunde wurde auch ausdrücklich auf seine Schadenersatzpflicht im Bezug auf das gemietete Equipment hingewiesen... Kannst auch eine Kaution verlangen dann hast du ein wenig mehr Sicherheit. Ausformulierung der einzelnen Punkte ist natürlich von Firma zu Firma anzupassen, sind nur Beispiele |
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dj_suki
Inventar |
#5 erstellt: 21. Aug 2009, 12:22 | ||
Grundsätzlich ist es so, dass du als Vermieter dafür verantwortlich bist, dass dein Equipment bei der Veranstaltung funktioniert. Kommt es zu ausfällen (erst mal egal aus welchem Grund) haftest du als Vermieter dem Mieter gegenüber wegen evtl Schäden, z.B. entgangener Gewinn, oder Ersatzbeschaffung bei Totalausfall. Das gilt nat. nicht, wenn der Mieter die Anlage z.B. durch Fehlbedienung beschädigt hat. In diesem fall ist nicht der Vermieter sondern der Mieter Schadenersatzpflichtig (für die Beschädigung Anlage). Das Problem: die Beweisfrage. Eine Fehbedienung durch den Mieter häufig schwierig zu beweisen. Deshalb sollte man eine Beweislastumkehr vereinbahren, d.h. vereinbahren. das Schäden an der Anlage grundsätzlich als vom Mieter verursacht gelten, wenn dieser nicht das Gegenteil beweist. Zudem sollte der Mieter dir gegenüber auch für Schäden haften, die durch Dritte (z.B besoffene Gäste) verursacht werden. Zugleich schließt du die Haftung für solche Fälle für dich gegenüber dem Mieter aus aus. Am besten ist es nat. mögliche Beschädigungen der Anlage und den damit verbundenen Ärger von vornherein durch technische Schutzvorkehrungen(Limiter) und Hinreichende Einweisung zu vermeiden. @kst pa&licht:
Was soll diese Klausel bewirken? Bei einem Mietvertrag genügt es nicht, wenn der Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Überlassens in Ordnung ist, sondern er muss es für die gesammte Mietdauer sein. [Beitrag von dj_suki am 21. Aug 2009, 12:23 bearbeitet] |
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_Floh_
Hat sich gelöscht |
#6 erstellt: 21. Aug 2009, 12:24 | ||
Man kann sich schonmal dagegen absichern, dass der Kunde kommt und sagt "ihr habt mit kaputtes Zeug mitgegeben!", obwohl er´s beim Transport geschrottet hat |
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kst_pa&licht
Inventar |
#7 erstellt: 21. Aug 2009, 12:58 | ||
@ dj suki:
Ganz einfach: Du sicherst dich davor ab das der Kunde behauptet das von dir geliehene Equipment war bereits vor Inbetriebnahme durch ihn defekt. Damit hat er den schwarzen Peter wenn er das Ding defekt zurückbringt. In Verbindung mit dem was du noch empfohlen hast bist du als Vermieter schon Mal ziemlich aus dem Schneider.
Dann erzähl mir Mal wie du sicherstellen willst das das Material einer Fremdvermietung über die gesammte Dauer der VA i.O. ist. Mehr als nen Funktionscheck und guten Service kann man ja nicht machen. |
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muetze67
Inventar |
#8 erstellt: 22. Aug 2009, 01:49 | ||
moin,komme gerade von einer va, silberhochzeit. das verleihgeschäft ist ja recht kompliziert. danke erstmal für die antworten. ich werde alles eingehend prüfen und dann mal gucken. gruß der jörg |
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dj_suki
Inventar |
#9 erstellt: 22. Aug 2009, 09:14 | ||
Da hast du voll und ganz recht. Aber so sieht nunmal das gesetzl. Model der Miete aus (vgl. § 335 I 2 BGB). Es ist letztlich nichts anderes, wie der Vermieter d(einer) Mietwohnung schauen muss, dass dir als Mieter nicht das Dach wegfliegt, auch wenn das Haus in Hamburg steht und der Vermieter in München wohnt. OK, ein Übergabeprotokoll, in dem man den Istzustand der Anlage festhält ist nat. Sinnvoll. Das hat aber mit dem eigentlichen Vertrag nichts zu tun. Wenn man den Vertrag erst bei Übergabe macht, kann man das ganze nat. in die gleiche Urkunde aufnehmen |
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