(K)eine Garantie für Austauschgeräte ?

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renagade
Ist häufiger hier
#1 erstellt: 28. Jun 2010, 11:26
Einen ganz besonderen Fall von Garantieproblemen habe ich zur Zeit : Mein 46 XL 2E, wurde innert der G-Zeit, zurückgenommen, und ich bekam schliesslich als Austauschgerät den Brandneuen 46 LE 820E, aber auf meine tel. Anfrage wegen der Garantieverlängerung ,bekam ich als Antwort ,dass es auf ein Austauschgerät keine erneute Garantie gebe, und somit ,mit Ablauf der Garantie für das zurückgegangene Gerät, sämtliche Garantieansprüche abgegolten seien...ist das rechtens, kann mich da ein Sachkundiger aufklären ?...oder muss ich das so akzeptieren ?...
mgb
Inventar
#2 erstellt: 28. Jun 2010, 12:16
Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung und da macht einfach der Garantiegeber die Regeln.
macerich
Ist häufiger hier
#3 erstellt: 28. Jun 2010, 12:51
Hallo,

das ist richtig und Rechtens.
Die Garantie geht nur solange wie die vom ersten Gerät.
Die Fa. Sharp ist in Garantiedingen sehr großzügig und kulant, aber irgendwann ist halt auch mal Schluß...

Gruß
renagade
Ist häufiger hier
#4 erstellt: 29. Jun 2010, 13:13
Danke ,für die Antworten...dann muss ich halt die bittere Pille schlucken...
StillPad
Inventar
#5 erstellt: 01. Jul 2010, 10:03
Also ich meine da du ja ein neu Gerät bekommen hast musst die Garantie von vorne beginnen also 2 Jahre Gewährleistung.

Ansonsten kannste sicher sein das der Sharp ja min. 2 Jahre hält. bei den meisten geht er ja erst im 3. Jahr kaputt.

Was ja schon absolut lächerlich ist wenn man bedenkt das damals ein TV 15 Jahre gehalten hat.
renagade
Ist häufiger hier
#6 erstellt: 01. Jul 2010, 10:12
Am besten ich erkundige mich, beim Verbraucherschutz...

Im übrigen sind die E-geräte heut zu Tage fast schon zu Wegwerfartikeln geworden...was heut noch der Technik letzter Weisheit ist, kann morgen schon überholt sein...


[Beitrag von renagade am 01. Jul 2010, 10:15 bearbeitet]
mgb
Inventar
#7 erstellt: 01. Jul 2010, 10:39
Herstellergarantie und Gewährleistung durch den Händler sind zwei paar Stiefel.
Wie oben schon geschrieben ist die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung und da macht einfach der Garantiegeber die Regeln in den Garantiebedingungen.
StillPad
Inventar
#8 erstellt: 01. Jul 2010, 11:42

mgb schrieb:
Herstellergarantie und Gewährleistung durch den Händler sind zwei paar Stiefel.
Wie oben schon geschrieben ist die Herstellergarantie eine freiwillige Leistung und da macht einfach der Garantiegeber die Regeln in den Garantiebedingungen.


So das stimmt nur geht es hier um die "Gesetzlich Vorgeschriebene Gewährleistung" von 2 Jahren

Und ich meine die müssen die neu gewähren wenn die ein neues Austauschgerät hinstellen.

@renagade

Es gibt hier nicht um überholte Technik sondern nur um die langlebigkeit der Technik.

Der Techniker wollte mir bei der Reparatur weiß machen das die Geräte ja alle viel mehr können als die damaligen.

Das mag ja sein, aber die Grundfunktion ist ja nun gleich und sollte über Jahrzehnte funktionieren.
mgb
Inventar
#9 erstellt: 01. Jul 2010, 12:19
Hier geht es eben nicht um die gesetzlich festgelegte Gewährleistung durch den Händler, sonder um ein Gerät, das im Rahmen der Herstellergarantie vom Hersteller ausgetauscht wurde.
StillPad
Inventar
#10 erstellt: 01. Jul 2010, 13:22

mgb schrieb:
Hier geht es eben nicht um die gesetzlich festgelegte Gewährleistung durch den Händler, sonder um ein Gerät, das im Rahmen der Herstellergarantie vom Hersteller ausgetauscht wurde.


Die Gewährleistung muss jeder Hersteller nach EU Recht aber 2 Jahre lang geben auch bei Tausch Neugeräten.

- Nach einer Nachlieferung beginnt die Verjährung erneut (§ 212 I Nr. 1 BGB). BGB
mgb
Inventar
#11 erstellt: 01. Jul 2010, 13:47
Was soll jetzt der Hersteller dir gegenüber mit Gewährleistung zu tun haben?
Du hast keinen Kaufvertrag mit dem Hersteller, sondern mit dem Händler.
renagade
Ist häufiger hier
#12 erstellt: 01. Jul 2010, 14:58
Hab mich grad mal in Rechtsforen durchgelesen, und tatsächlich scheint es so zu sein,dass die Garantie sich nur auf den Erstbeleg bezieht, heisst, läuft die Garantie fürs erste gekaufte Gerät aus,wars das. Für das Austauschgerät verlängert sich die Garantie leider nicht,auch wenn es neuware ist...

Das hat zumindest ein User geschrieben ,der laut eigener Angabe,Einzelhändler für E-Geräte,sei...


[Beitrag von renagade am 01. Jul 2010, 15:00 bearbeitet]
StillPad
Inventar
#13 erstellt: 01. Jul 2010, 15:17
Ich habe auch in ein Rechtsforum gelesen und es sieht so aus das es dafür keine genauen Regelungen bisher gibt.

Das Gesetz sagt bei ein neuen Austauschgerät beginnt Gewährleistung von vorne.

Da man so aber eine Endlos Gewährleistung bekommen kann streiten sich die Gericht dort noch.

Wenn man nun aber ehrlich ist wäre so eine Endlosgewährleistung aber nur fair.

Es kann doch nicht sein das man ein neues Gerät kauft und das nichtmal 2 Jahre Fehlerfrei läuft?!

Für solch eine Schlamperei müssen einfach die Hersteller haften.

Damals haben die Dinger ja locker 15 Jahre gehalten.
mgb
Inventar
#14 erstellt: 01. Jul 2010, 16:04
@StillPad
Irgendwie kapierst du den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht.
StillPad
Inventar
#15 erstellt: 01. Jul 2010, 17:01
Ich kenne den Unterschied.

Habe hier auch nicht von Garantie gesprochen
mgb
Inventar
#16 erstellt: 01. Jul 2010, 17:04
Vielleicht solltest du nochmal Beitrag #1 lesen.
renagade
Ist häufiger hier
#17 erstellt: 01. Jul 2010, 17:04
Ich befürchte,dass wir in solchen Fällen,auf die kulanz des Herstellers,angewiesen sind...oder uns auf einen rechtsstreit,mit ungewissem Ausgang,einlassen...
Chiefmate07
Stammgast
#18 erstellt: 28. Jul 2010, 07:50
@ StillPad


- Nach einer Nachlieferung beginnt die Verjährung erneut (§ 212 I Nr. 1 BGB). BGB


Wenn ich das richtig lese, geht es hier um die Verjährungfristen für Schulden/Schuldnern.
Weder der Fachhändler noch der Hersteller sind Schuldner bei dir und du bist kein Gläubiger (im gesetzl. Sinne )von ihnen.
Die Gewährleistung gilt ab dem Tag des Erstkaufes und endet nach zwei Jahren. Da kann das Gerät zwischenzeitlich 5 mal umgetauscht/ersetzt werden. Du kannst jedoch nach 3 oder mehr gleichen Defekten eine Wandlung (anderes Gerät und/oder anderer Hersteller) verlangen.
Mit ein bisschen Druck kommen die Händler und/oder Hersteller der Forderung fast immer nach.
Boldmann
Inventar
#19 erstellt: 28. Jul 2010, 08:00
Morgen
hab das gleiche mit Philips durch.
aber da ist es besser.hab zum Austauschgerät eine neue Rechnung mit 2 Jahre Garantie bekommen.
StillPad
Inventar
#20 erstellt: 28. Jul 2010, 12:24

Chiefmate07 schrieb:
@ StillPad


- Nach einer Nachlieferung beginnt die Verjährung erneut (§ 212 I Nr. 1 BGB). BGB


Wenn ich das richtig lese, geht es hier um die Verjährungfristen für Schulden/Schuldnern.
Weder der Fachhändler noch der Hersteller sind Schuldner bei dir und du bist kein Gläubiger (im gesetzl. Sinne )von ihnen.
Die Gewährleistung gilt ab dem Tag des Erstkaufes und endet nach zwei Jahren. Da kann das Gerät zwischenzeitlich 5 mal umgetauscht/ersetzt werden. Du kannst jedoch nach 3 oder mehr gleichen Defekten eine Wandlung (anderes Gerät und/oder anderer Hersteller) verlangen.
Mit ein bisschen Druck kommen die Händler und/oder Hersteller der Forderung fast immer nach.


Nun ich denke schon der der Hersteller dann zum Schuldner wird weil er dem Kunden ein heiles Gerät schuldig ist.
Aber da es nicht 100%ig geregelt ist streiten sich noch immer die Gerichte darüber.
renagade
Ist häufiger hier
#21 erstellt: 28. Jul 2010, 17:59

Boldmann schrieb:
Morgen
hab das gleiche mit Philips durch.
aber da ist es besser.hab zum Austauschgerät eine neue Rechnung mit 2 Jahre Garantie bekommen.



Gratuliere,da bist du ja hier der einzige,der wirklich zufrieden sein kann...wie lange ging eigentlich noch die Garantie vom Erstgerät ?...
Boldmann
Inventar
#22 erstellt: 29. Jul 2010, 08:56
Hi
es war noch 1 Jahr.
Try2fixit
Ist häufiger hier
#23 erstellt: 23. Aug 2010, 02:14
@StillPad: Das, was Du schreibst, ist juristisch nicht einmal ansatzweise korrekt. Leider muss ich Dir das so sagen, sorry. Du verwechselst Gewährleistung mit Garantie und argumentierst unsinnig mit in diesem Zusammenhang unpassenden Paragraphen.

Zur Definition:

1. Gewährleistung: Dies ist der gesetzliche Anspruch des Verbrauchers gegenüber seinem Vertragspartner (i.d.R. dem Händler). Die gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre, wobei immer zu beachten gilt, dass nach sechs Monaten Beweislastumkehr eintritt! Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass der Sachmangel schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat.

2. Garantie: Dies ist eine freiwillige Leistung (zumeist des Herstellers). Daher sind die Garantiebestimmungen frei gestaltbar! Sofern also z.B. ein Hersteller einen weitergehenden Anspruch als die ursprüngliche Garantie ablehnt, so besteht zumindest kein gesetzlicher Anspruch auf diese Leistung.


Das erst einmal zu den Grundbegriffen.


PS: Ich habe als Wirtschaftsjurist eine relativ enge Beziehung zum BGB, nur zur Info.
StillPad
Inventar
#24 erstellt: 23. Aug 2010, 08:03

Try2fixit schrieb:
@StillPad: Das, was Du schreibst, ist juristisch nicht einmal ansatzweise korrekt. Leider muss ich Dir das so sagen, sorry. Du verwechselst Gewährleistung mit Garantie und argumentierst unsinnig mit in diesem Zusammenhang unpassenden Paragraphen.


Das was ich dort genannt habe stammt aus Jura Foren die sich auch mit den Thema beschäftigt haben.

Und nein ich verwechsel nicht Gewährleistung und Garantie.

Sharp gibt auf jedes Neugerät in Deutschland 3 Jahre Garantie!
Keine Gewährleistung!

Wenn die also einfach ein Austauschgerät herraus geben ist es nur fair wenn das auch die 3 Jahre Garantie bekommt!

Oder zumindest 2 Jahre Gewährleistung da hier Sharp als "Verkäufer" eintritt.

Laut den Listen für die durchschnittliche Benutzung für Geräte, wird ein TV Gerät ca. 7 Jahren benutzt.

Wenn das Gerät aber gerade mal über die Gewährleistungpflicht herraus kommt ist das echt ein Armutszeugnis für den Hersteller und sowas sollte mit ein Gesetz bestrafft werden.
Try2fixit
Ist häufiger hier
#25 erstellt: 24. Aug 2010, 00:10
In Jura-Foren zu recherchieren bringt nur etwas, wenn man sich zumindest ein wenig juristisch auskennt.

In wiefern soll denn bitte der Hersteller der Verkäufer sein? Das ist schlicht und einfach Blödsinn. Der Kaufvertrag wurde nicht mit dem Hersteller, sondern mit dem Händler geschlossen! Und damit ist der Hersteller bis auf die durch ihn freiwillig eingeräumte Garantie zu seinen Bedingungen außen vor.

Natürlich würde ich mich als Privatperson auch freuen, wenn der Hersteller mit ein Austauschgerät geben würde und dann noch einmal die volle Garantieleistung. Wäre prima, keine Frage.

Andererseits habe ich jedoch nur Anspruch auf die für das ursprünglich gekaufte Produkt gewährte Garantie. Wenn das Gerät die Garantiezeit unbeschadet überstanden hätte, so wären die Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus der freiwillig von ihm gewährten Garantie auch erloschen. Eigentlich kann man sich also eher freuen, wenn man kurz vor Ablauf der Garantiezeit ein Neugerät zum aktuellen Stand bekommt.

Die Restgarantie des alten Produktes muss natürlich dann auch für das Austauschprodukt gelten.

Gruß

Mario


[Beitrag von Try2fixit am 24. Aug 2010, 00:12 bearbeitet]
StillPad
Inventar
#26 erstellt: 24. Aug 2010, 19:42
Nun der Knaller an der Sache ist ja wenn man das Geld zurück bekommen würde von dem alten Gerät, kann man sich trotz abzug einer Nutzungspauschale das Austauschgerät neu kaufen und bekommt die 3 Jahre Garantie.

Und ganz ehrlich sowas kann doch echt nicht sein?!

Schon das das Gerät nichtmal die 2 Jahre überlebt und man dann als Ersatz ein völlig Anderes bekommt was vielleicht noch Fehleranfällig ist, sowas darf eigendlich nicht sein.
Try2fixit
Ist häufiger hier
#27 erstellt: 24. Aug 2010, 20:41
@StillPad:

Da gebe ich Dir vollkommen Recht. Das Problem ist nur, daß man sich bei der Garantie häufig (je nach Garantiebedingungen des Herstellers) mit dem Austauschgerät zufrieden geben muss und gar keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises (oder eines Teils davon) hat.

Die Problematik zeigt mir gerade auch ein anderes Forenbeispiel auf: Jemand hat einen defekten Sony Bravia X4500 Fernseher für den es selbst innerhalb der Garantiezeit leider keine Ersatzteile mehr gibt. Der ursprüngliche Kaufpreis dürfte bei weit über 3000 Euro gelegen haben. Sony schlägt als Austausch nun ein deutlich günstigeres (ca. 1600 Euro) und technisch schlechteres Gerät vor, das daher auch abgelehnt wurde. Bin mal gespannt, wie der Fall ausgeht. So in etwa, als wenn man einen 7er BMW zur Reparatur gäbe und dann ein 3er BMW angeboten würde, da es für den 7er keine Ersatzteile mehr gibt. Echt traurig und zur Not (je nach Garantiebedingung) sicher ein Fall für einen guten Anwalt.

Die Hersteller müssten einfach gezwungen werden für einen längeren Zeitraum Ersatzteile zu bevorraten. Ähnliches gibt es ja auch in der Automobilindustrie.

Gruß

Mario
StillPad
Inventar
#28 erstellt: 24. Aug 2010, 21:23
Gab es nicht auch eine Klausel im Gesetz das der Käufer das Anrecht hat das Geld zurück zu bekommen wenn es das nicht mehr gibt.

Ich meine die können ein doch nicht einfach ein anderes Modell geben wenn man das gar nicht will.

Nachdem was ich so gelesen habe ist die Gewährleistung mit 2 Jahren nicht gerade sehr lang für EU Verhältnisse, das ist sogar die min. Gewährleistung.

Nachdem was ich in den letzten Jahren erlebt habe müsste sofort eine 10 Jahre Gewährleistung eingeführt werden.
Die Hersteller bauen gerade zu nur noch Geräte die etwas über 2 Jahre leben.

Übrigens ist dieser Thread auch entstanden weil ein damals teurerer TV gegen ein neues Modell getauscht wird.

Bei mir war es nun auch das letzte mal das ich Sharp gekauft habe. Der Service ist einfach nur MIES und das nicht nur einmal nein das ist das 5. mal das man mit den Service Probleme hat.
Try2fixit
Ist häufiger hier
#29 erstellt: 26. Aug 2010, 14:33
Die Sachmängelhaftung gemaß §§434, 437, 439ff BGB regelt die Rechte, die der Käufer bei der gesetzlichen Gewährleistung (!) in Anspruch nehmen kann.

Gemäß §439 Nr. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vom Verkäufer verlangen. Dem Verkäufer (Händler!) steht jedoch gem. allg. Rechtsprechung in der Regel zunächst mindestens ein Nachbesserungsversuch zu. Wenn dieser fehlschlägt, kann der Käufer auf Neulieferung bestehen. Sollte eine Neulieferung der Sache nicht möglich sein, da es den Fernseher z.B. nicht mehr gibt, kann der Verkäufer sich unter den Voraussetzungen des §439 Abs. 3 auf §275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) berufen. Dann kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §326 I S.2 und V erklären. Gemaß §346 Abs. 1 in Verbindung mit §346 Abs. 2 Nr. 3 muss der Käufer dem Händler nicht einmal eine Nutzungsentschädigung zahlen. Er hat Anspruch auf die Erstattung des vollen Kaufpreises, wenn die Verschlechterung nur durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache (des Fernsehers) entstanden ist.

Dies alles gilt jedoch NUR für die Gewährleistung, nicht für die Garantie, da die Garantie ja eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, der nicht Vertragspartner ist.


Die Regelungen im deutschen Gewährleistungsrecht sind angelehnt an europäische Richtlinien und gehen sogar zum Schutz des Verbrauchers teils deutlich darüber hinaus. Es gibt in Europa definitiv kein besseres Gewährleistungsrecht für Verbraucher als das deutsche Recht!

10 Jahre Gewährleistung wäre aus Verbrauchersicht wirklich schön, jedoch unrealistisch, da es gerade die Händler über Gebühr belasten würde und daher nicht tragbar wäre. Mir persönlich würde es schon reichen, wenn die Beweislast nach sechs Monaten wegfallen würde und die 2 Jahre Gewährleistung damit auch 2 Jahre Gewährleistung wären...

Das die Geräte häufig nicht mehr sonderlich lange halten ist mir bei vielen Dingen auch schon aufgefallen. Leider. Das ist wirklich sehr ärgerlich, zumal die Geräte häufig anscheinend gerade so den Ablauf der Gewährleistungs- / Garantiefrist überleben und erst dann defekt sind.

Gruß

Mario
StillPad
Inventar
#30 erstellt: 26. Aug 2010, 19:25

Try2fixit schrieb:

Die Regelungen im deutschen Gewährleistungsrecht sind angelehnt an europäische Richtlinien und gehen sogar zum Schutz des Verbrauchers teils deutlich darüber hinaus. Es gibt in Europa definitiv kein besseres Gewährleistungsrecht für Verbraucher als das deutsche Recht!


Hi Mario,

da haste natürlich Recht damit das das Rückgaberecht ja gar nicht mehr greift.

Das die Service Wüste Deutschland aber das beste System haben soll glaube ich dir nicht.

Als ich mich mit Importen beschäftigt habe habe ich raus gefunden das in England 10 Jahre Gewährleistung auf einige Güter nicht ungewöhnlich sind.
Die 2 Jahre sind wirklich absolutes EU minimum.

Angesichts der massiv schlechten Qualität der Produkte in allen Bereichen sollte dort schleunigst was für die Verbraucher getan werden.

Es kann einfach nicht sein das ein 2500€ LCD gerade so über die Gewährleistung kommt und dann verreckt.
Damals haben TVs locker 15 Jahre gehalten.

Und die Standard Ausrede " die neue Geräte können ja auch viel mehr" zieht da echt nicht.
Die neue Geräte machen nämlich noch immer das selbe wie die Alten.

Bei mir hat Sharp tatsächlich gewagt nach der vermeintlichen Reparatur eine Mail zu schicken wo die mich fragen wie er Service war.
Das es nicht besser als Schulnote 6 ausgefallen ist sollte wohl klar sein.

Mein TV ist nun schon wieder seit 4 Wochen weg mal sehen wann es kommt und ob die auf meine Forderung eingehen das ich das Geld zurück will.
renagade
Ist häufiger hier
#31 erstellt: 28. Aug 2010, 22:39
Also, bei mir war am Freitag der Techniker ,bestellt von Sharp-KD, um sich mein problem anzusehen, Flackern und Geisterbilder auf dem Schirm, der fehler war leider nicht aufgetreten als der Techniker da war, aber er hat vorsorglich das Mainboard ausgetauscht,nach Rücksprache mit Sharp, ...ich hab ja ein AT-Gerät, 46 LE Quattron...aber der Fehler ist heute erneut aufgetreten, ich denke mal,als Laie, dass das Problem beim Minderwertigen Scartadapter liegt...ich werde den KD wieder anrufen,mal sehen was weiter geschieht...
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