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creek : keine gewährleitbg mehr bei verkauf an dritte ?+A -A |
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Autor |
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joneu
Stammgast |
#1 erstellt: 16. Feb 2009, 11:37 | |||||||
moin, moin, ich habe ein problem mit einem creek gerät, dass noch 11 monate restgrantie hat. nun habe ich die auskunft erhalten, dass beim weiterverkauf an dritte die gewährleistung erlischt. kann das jemand bestätigen ? ich war eigentlich bisher der meinung, dass nach geltendem deutschen recht 2 jahre gewährleistung auf ein gerät bestehen und das nicht abhängig vom besitzer ist ? oder kann das in irgendwelchen geschäftsbestimmungen ausgeschlossen werden ? wer ist eigentlich der verrtiebspartner von creek in deutschland ? bin da über google nicht so recht fündig gewordeb ? danke & schönen tag |
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Hüb'
Moderator |
#2 erstellt: 16. Feb 2009, 11:45 | |||||||
Hi, ich habe das Thema verschoben. Wenn auf dem Gerät noch Gewährleistung ist, ist es mit Sicherheit kein "Hifi-Klassiker". Grüße Frank |
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Fhtagn!
Inventar |
#3 erstellt: 16. Feb 2009, 14:15 | |||||||
Moin, 1. Das stimmt nicht. 2. Das ist auch so. Und zwar nicht nach deutschem, sondern nach europäischem Recht. 3. Nein. MfG HB |
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Passat
Inventar |
#4 erstellt: 17. Feb 2009, 11:16 | |||||||
Die Gewährleistung gilt auch nach Verkauf an Dritte weiter. Aber: Die Gewährleistung gibt nicht der Hersteller oder Vertrieb, sondern der Händler, bei dem das Gerät gekauft wurde. Grüsse Roman |
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fawad_53
Inventar |
#5 erstellt: 17. Feb 2009, 11:33 | |||||||
Hallo Garantie oder Gewährleistung das ist die Frage Deutscher Vertrieb Gruß Friedrich |
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Fhtagn!
Inventar |
#6 erstellt: 18. Feb 2009, 20:30 | |||||||
Garantie gibt doch sowieso kein Händler mehr. Gewährleistung reicht auch aus. Bei Creek sollte man aber wohl wirklich informiert sein, bei dem was man so hört.... |
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fawad_53
Inventar |
#7 erstellt: 18. Feb 2009, 20:37 | |||||||
das kommt doch wohl auf die Bedingungen an - Gewährleistung nach gesetzlicher Regelung dreht die Beweislast nach 6 monaten um, ab da muss der Käufer dem Verkäufer/Hersteller nachweisen dass der Fehler bei der Herstellung bereits vorlag. Bei der freiwilligen, erweiterten Garantie ist das in der Regel anders - Naim zB gewährt dem Erstbesitzer 5 Jahre Vollgarantie, Bryston 20 Jahre - das wird problemlos umgesetzt(außer Verschleiß und offentsichtlicher Beschädigung wie Überspannung oder Kurzschluß)
Gruß Friedrich |
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Prince_Yammie
Stammgast |
#8 erstellt: 18. Feb 2009, 21:44 | |||||||
Das liegr daran welche Garantie Bestimmungen gelten - Laut UK Recht (NAD, Musical Fidelity, Acam, Creek etc.) gilt die Garnatie nur 1 Jahr beim Händler und NUR beim Erstbesitzer 7 Käufer und ist BICHT übertragbar ! Da beisst die Maus keinen faden ab. Wie es bei eine UK Gerät, gekauft bei einem deutschen Händer ist, ist eine andere Sache. Die Briten spinnen sowieso - ich habe vor fast 3 Wochen bei audioaffair.co.uk für 253 Euro ein neues System bestellt und bezahlt und nischt. Gar nix, Weder ne Tracking Nummer, noch ne Versandbestätigung, nur auf der Homeopage steht SHIPPED hinter meinem Auftrag - Sie wissen selber nicht genau ob sie es jetzt verschickt haben oder nicht - sie habe an den tag noch ein Sumiko EVO II an jenmanden geschickt - ja toll ! aber erstezen wollen sie mir den Schaden auch nicht!!! Das Shweigen im Walde und paypal Käuferschutz gilt nur bei ebay Käufen. Unfassbar sowas in Deutschland bei nem grossen Versandhaus ? Unvorstellbar. Das versaut mir schon den ganzen Monat. Die warten einfach ab was passiert und antworten schon gar nicht mehr auf mien mails ode die paypal Beschwerden ... |
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Fhtagn!
Inventar |
#9 erstellt: 18. Feb 2009, 22:09 | |||||||
Soweit ich weiss ist England/UK in der EU. Also gilt dort EU-Recht. Also gilt dort 2 Jahre Gewährleistung zu den gleichen Konditionen wie in Deutschland. Oder sind die neuerdings aus der EU ausgetreten? HB |
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Passat
Inventar |
#10 erstellt: 18. Feb 2009, 22:22 | |||||||
Stimmt. Da wird mal wieder Gewährleistung und Garantie in einen Top geworfen, obwohl es 2 verschiedene Dinge sind. In der EU gilt 2 Jahre Händlergewährleistung. Wenn nun ein Händler 1 Jahr Garantie gibt, heißt das nichts anderes, als das er die Beweislastumkehr von 6 Monaten auf 1 Jahr freiwillig verlängert. Grüsse Roman |
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jopetz
Inventar |
#11 erstellt: 19. Feb 2009, 11:27 | |||||||
Moment mal... Ja, in der EU gilt einheitliches Recht zur GEWÄHRLEISTUNG. Allerdings regelt dieses Recht die Bedingungen des Kaufvertrags zwischen VERKÄUFER (Händler) und dem KÄUFER so weit dieser 'Endverbraucher' (also kein Händler) ist. Wenn der Käufer das Gerät nun weiterverkauft, besteht zwischen dem Händler und dem jetzigen Gerätebesitzer ja kein Vertragsverhältnis mehr. Ich bin zu wenig Jurist, um das eindeutig sagen zu können, aber ich würde mit meinem erweiterten Laienverstand sagen, dass der Händler gegenüber dem Zweitbesitzer KEINE Gewährleistungsverpflichtung hat. (Wenn der natürlich den Original-Kaufbeleg hat und behauptet, der erste Käufer zu sein, wird sich der Händler i.d.R. kaum herausreden können.) Zu bedenken ist noch, dass bei Geräten, die älter als 6 Monate sind der Käufer 'beweisen' muss, dass der Defekt schon beim Kauf bestand -- denn nur dann gilt die Gewährleistung! (In den ersten 6 Monaten müsste dagegen der Händler beweisen, dass der Defekt beim Kauf noch nicht vorlag.) GARANTIE ist eine freiwillige Leistung des Garantiegebers -- meist des Herstellers. Da kann der Garantiegeber rein schreiben was er will, und die Klausel, dass die Garantie nur für den Erstkäufer gilt ist m.W. üblich (und auch rechtens). Jochen |
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Haiopai
Inventar |
#12 erstellt: 19. Feb 2009, 11:40 | |||||||
Moin genau wie Jochen es sagt schaut es aus ,allerdings sollte man bei einem solchen Verhalten eines Herstellers seine Schlüsse daraus ziehen . Ich für meinen Teil boykottiere konsequent jeden Hersteller ,der seine Garantie Zusage am ersten Besitzer festmacht . Was hat das eine mit dem anderen zu tun ,der Hersteller garantiert für sein Produkt , da muss es egal sein ob man Erst,Zweit oder Drittbesitzer ist . Für mich stellt ein solches Verhalten ein sich rauswinden aus der Garantie dar ,mit der man vorher vollmundig geworben hat . In der EU werden alle möglichen unsinnigen Kennzeichnungspflichten erdacht . Eine großflächige Kennzeichnung ,das ein Garantie Versprechen nur für den Erstbesitzer gilt ,das wäre doch mal was . Es gibt genügend Hersteller die das eben seriös gestalten , so wie es sich gehört und ihre Garantie Europa oder Weltweit vom Moment des Kaufdatums völlig unabhängig vom Besitzer gewähren . Gruß Haiopai |
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kölsche_jung
Moderator |
#13 erstellt: 19. Feb 2009, 11:51 | |||||||
dafür war deine These aber sehr gut argumentativ untermauert! Ich kenne genug "Juristen", die einerseits Gewährleistung und Garantie durcheinander schmeißen und andererseits auch große Probleme damit haben, wer Rechtsinhaber ist. Insoweit kann ich dir nur zustimmen, die Gewährleistung -ein vertraglicher Anspruch- gilt nur zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern. ...wäre eine schöne Frage für die mündliche Prüfung ... klaus |
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jopetz
Inventar |
#14 erstellt: 19. Feb 2009, 13:53 | |||||||
Danke für die Blumen, Klaus! War die Zeit als Tippse in ner Kanzlei doch zu was gut. Jochen |
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Fhtagn!
Inventar |
#15 erstellt: 20. Feb 2009, 09:17 | |||||||
Wie kann man eigentlich bei Barzahlung und Nichtausfüllen der Garantiekarte (ist das eigentlich Pflicht? Normal reicht doch die Rechnung, oder?) die Besitzerzahl herausfinden? Selbst bei Autos geht das doch mittlerweile nicht mehr, da der neue Brief keine Info mehr enthält. Bisher habe ich noch nie eine Garantiekarte zurückgeschickt, aber doch schon Garantie in Anspruch genommen und bekommen. MfG HB |
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_axel_
Inventar |
#16 erstellt: 20. Feb 2009, 09:46 | |||||||
Hi, klar, im "Jupiter"-Markt und Konsorten macht sich i.d.R. keiner die Mühe, den Empfänger auf der Rechnung einzutragen. Der Fachhändler mitunter schon. Na und bei Onlinekauf ... Und unabhängig von der Frage, ob man die Verträge und Gesetze nun persönlich gut findet oder nicht: Gültig bleiben sie trotzdem. Auch, wenn die Einhaltung mitunter nicht leicht zu prüfen ist. Gruß |
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Fhtagn!
Inventar |
#17 erstellt: 20. Feb 2009, 17:30 | |||||||
Im "Gedöns-Markt" habe ich noch nie ein Gerät gekauft. Wohl aber im Ausland. Als gewerbetreibendem Bürger ist es mir eh vorgeschrieben, ab 150€ eine namentliche Rechnung vorzulegen. UstG..... Aber was ist mit den Privatkäufern, die ihre Geräte im "Ramschmarkt" kauften? Die Grauzone ist schon recht gross... Wenn der Onkel Anwalt ist, lässt sich bestimmt viel herausholen. Gesetzt den Fall, dass ein HiFi Gerät überhaupt fristgerecht kaputt geht. In 99% der Fälle ist das ja nicht so. (Einige Hai-Ent Hinterhofschmieden mal ausgenommen) Ich hatte bei PCs und Haushaltsgeräten schon Probleme, aber bei Hifi noch nie. Mag an den Firmen liegen, Kenwood, T+A, Denon, Dual. Auf ein pannenfreies HiFi Vergnügen Gruß Haakon |
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_axel_
Inventar |
#18 erstellt: 20. Feb 2009, 18:10 | |||||||
Hä? "Ausland"? "gewerbetreibend"? "Grauzone"? Irgendein Anwalt-Onkel kann irgendwas rausholen? Andeutungen, dass nur (die genannten) Großserienhersteller Qualität liefern? Sorry, Fhtagn, aber Dein 'Geschreibe' verwirrt mehr, als dass es irgendwas erklärt oder irgendwie weiterhilft. Gruß |
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Fhtagn!
Inventar |
#19 erstellt: 20. Feb 2009, 21:17 | |||||||
Na dann mal einfach: Zu 1.: Ab 150 € Einkaufswert muss der Firmenname auf der Rechnung vermerkt sein, sonst gibt es keine USt.-Erstattung. Als gewerblicher hat man bestimmte Rechte und Pflichten, die mit der Rechnung hinreichend belegt sind. Also ist eine Garantiekarte hinfällig, weil in diesem Fall nichtig. Zu 2.: Verstehe ich nicht. Ich halte mich an die mir gegebenen rechtlichen Vorgaben, persönliche Meinungen zählen da sowieso nicht. Hoffentlich war das verständlicher Gruß HB |
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_axel_
Inventar |
#20 erstellt: 22. Feb 2009, 10:17 | |||||||
Na das ist ja sicher 'hochrelevant' für die meisten hier ... Im Übrigen hattest DU in #15 damit angefangen, dass man auf Rechnungen nichts stehen hat. Aber ist ja nun egal.
Ist das so? Die Garantiebedingungen (für seine freiwilligen(!) Garantieleistungen) können auch bei gewerblichen Kunden vom Hersteller bestimmt werden. Und wenn dazu seiner Meinung nach nun mal eine Registrierung per Garantiekarte nötig sein sollte ... Was in der Praxis üblicherweise gehandhabt wird, ist eine Sache. Das G-Karten-Ausfüllen durch Gewerbliche Kunden grundsätzlich als nichtig zu bezeichnen halte ich für reichlich gewagt.
War nicht auf Dich gemünzt. Allgemein trifft man ab und an auf mangelnde Differenzierung zw. "ist Recht" und "ist rechtlich durchsetzbar/beweisbar".
Viel |
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