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Rücksendung bei Ebayhändler ?+A -A |
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Autor |
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sunny999
Neuling |
#1 erstellt: 12. Mai 2008, 21:07 | |
Hallo, ich hab mir bei einem Ebayhändler einen älteren,gebrauchten Vollverstärker gekauft. Nun muckt das gute Stück aber :-( Rückgabe laut AGB des VK 4 Wochen ohne Angabe von Gründen. Ich bin da im Moment echt überfragt..hatte so einen Fall noch nie. Schreib ich dem VK jetzt einfach eine E-Mail, dass ich den verstärker zurück schicke und teile meine BV mit und gut ist ? Oder muss ich noch irgendwas beachten ? Ich möchte ja schon gerne problemlos mein Geld wiederbekommen Gruß, sunny |
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postman
Stammgast |
#2 erstellt: 12. Mai 2008, 21:27 | |
Hi ! Als erstes würde ich mich mit dem Händler in Verbindung setzen! Ist immer der erste Schritt bei Problemen. Dann klären wie du die Rücksendung abwickeln sollst. Ob du die Versandkosten trägst oder ob der Verkäufer dir eine Freewaymarke zusendet oder so. Auf keinen Fall den Verstärker per UNFREIES PAKET einfach hinsenden. Meist lehnen die Händler das Paket ab und dann sitzt du auf den 12,- euro Portokosten. Gruß |
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sunny999
Neuling |
#3 erstellt: 12. Mai 2008, 21:40 | |
Dank Dir erwähn ich dann den vorhandenden Mangel des Gerätes oder sag ich einfach , das Gerät gefällt mir nicht ? Ich hab auch schon bewertet und der Mangel trat erst 2 Tage danach auf vorher war alles okay |
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armindercherusker
Inventar |
#4 erstellt: 13. Mai 2008, 19:00 | |
Das gebietet die Fairness ( nicht daß ein weiterer Kunde dieses Gerät erhält, da es ggf. nicht automatisch geprüft wird ) Was bedeutet denn konkret : Nun muckt das gute Stück aber ? Gruß |
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chris222
Inventar |
#5 erstellt: 13. Mai 2008, 19:17 | |
Wer die Versandkosten bei einer Rücksendung trägt, hängt u.a. auch von dem Preis der Ware ab.
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_axel_
Inventar |
#6 erstellt: 13. Mai 2008, 19:24 | |
Allerdings nur bei Rücktritt vom Vertrag wg. Nichtgefallens. Wenn Rücksendung wg. Defekts zahlt (natürlich) der Händler. Noch ein Grund mehr, den Mangel anzugeben. Gruß |
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chris222
Inventar |
#7 erstellt: 13. Mai 2008, 19:35 | |
Das stimmt bei einem Defekt zahlt selbstverständlich der Händler die Versandkosten. Der Preis der Ware spielt nur bei einem gültigen Widerruf eine Rolle. Jedoch kann der Widerruf immer ohne Angabe von Gründen vollzogen werden. |
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sunny999
Neuling |
#8 erstellt: 15. Mai 2008, 07:57 | |
Moin, also das Problem ist der Eingangswahlschalter...der springt nämlich. Die ersten 2 Tage lief alles super, dann sprang er zum ersten Mal. War aber nur einmal, dann war wieder den Rest des Tages gut. Am nächsten Tag sprang er direkt nach ner halben Std 3-4x , dann war wieder ne Zeitlang gut, abends sprang er wieder. Es ist also nicht dauerhaft, sondern sporadisch..kann 1 Tag gut gehen , dann muckt er wieder. Ich hab den Händler angeschrieben, der mir natürlich sagt, das das Gerät perfekt funktionierte und grade der Schalter genau geprüft wurde. Er bietet mir an, das Gerät zu denen ihrer Werkstatt zu schicken. Wenn es nicht zu rep. ist bekommen wir unser Geld wieder. Mein Problem dadran...wenn die den Onkyo anschliessen und er dann mal wieder 1 Std gut läuft, heißt es nachher...ja , da ist doch alles super ...er müsste ja schon über mehrere Tage immer wieder getetstet werden, da es ja nicht immer auftritt |
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dschaen81
Stammgast |
#9 erstellt: 15. Mai 2008, 09:39 | |
Hallo Sunny, ich würde das Problem möglichst genau beschreiben und darauf hinweisen, dass eine längere Testdauer nötig sein kann, bis der Defekt auftritt. Das Problem mit dem Input-Selector bei den Onkyos ist so bekannt, dass das eigentlich jeder Händler/Reparateur kennen muss. Da hilft auch nur ein Auslöten, Zerlegen und Sanieren des Schalters. |
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armindercherusker
Inventar |
#10 erstellt: 15. Mai 2008, 18:23 | |
Onkyo Integra ? .. ist ein bekanntes Problem. welches durch Kontaktspray beseitigt werden könnte : http://www.google.de...3BFORID%3A1%3B&hl=de Gruß |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#11 erstellt: 15. Mai 2008, 19:26 | |
Hallo, ich würde jetzt mal aus juristischer Sicht dringend raten: 1. Schon mal vorsichtshalber vom Vertrag zurücktreten. denn sonst droht ja auch noch eine Reparaturrechnung und die Frist läuft Dir davon. 2. Solltest Du das unbedingt mit was beweisbarem Tun. Also am besten Einschreiben mit Rückschein. Sicher ist halt immer auch teuer. Alternativ kannst Du aber auch jemanden bitten zu bezeigen (also dabeizusein) wenn Du den Brief in den Umschalg steckst und den dann in den Briefkasten schmeißt. Meiner Meinung nach hängt alles andere sehr vom Goodwill des Verkäufers ab. Das kann alles auch klappen, muss ja aber nicht. |
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sunny999
Neuling |
#12 erstellt: 15. Mai 2008, 19:41 | |
Also setz ich ein formelles Schreiben auf, dass ich vom Kaufvertrag zurück trete und das Gerät zurück schicken werde ? Nicht, dass es nachher heißt, wir hätten es kaputt gemacht so einen Mist hatte ich auch noch nie |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#13 erstellt: 16. Mai 2008, 07:36 | |
Könntest auch beides miteinander verknüpfen. Also Rücktritt udn Mängelanzeige. Wenn Du nur zunächst zusehr auf einen ehrlichen Händler hoffst, kann Dir die Frist ablaufen. Und wenn der dann den Fehler nicht findet, bekommst Du das kaputte Gerät zurück. Apropos: Willst Du das Ding eigentlich auf jeden Fall behalten? |
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_axel_
Inventar |
#14 erstellt: 16. Mai 2008, 07:58 | |
Was soll das bringen? ENTWEDER er tritt vom Vertrag zurück (nach Fernabsatzgesetz oder AGB(?)) ODER er gibt das Gerät wg. Mängeln zurück und erwartet eine Ersatzlieferung/Reparatur. Nur eines von beidem kann der offizielle Rücksendegrund sein ... und daraus ergeben sich dann evtl. verschiedene Konsequenzen (zB. bzgl. Versandkosten). |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#15 erstellt: 16. Mai 2008, 08:03 | |
Das ist ganz einfach das, was beides verknüpft. Der Kunde sagt: Das Gerät ist defekt! Im Übrigen widerrufe ich den Kaufvertrag! Widerruf da. Kaufvertrag im Eimer. Händler weiß, Gerät ist auch noch kaputt. Da aber kein Kaufvertrag mehr da ist, gibt es jetzt nicht noch Diskussionen über Nacherfüllung (Reparatur usw.). |
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dagdeb
Ist häufiger hier |
#16 erstellt: 16. Mai 2008, 08:04 | |
Hallo sunny, Dein Fall sollte sich eigentlich ganz problemlos abwickeln lassen, wenn es ein gewerblicher ebay-Händler ist. Denn dann ist der Händler meines Wissens auch bei Gebrauchtkauf gewährleistungspflichtig und kann die Gewährleistung auch nicht per AGB ausschließen. Ich kann jetzt die genauen Fristen nicht angeben, aber 6 Monate hast Du mindestens Zeit. Wenn also innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf ein Mangel auftritt, dann ist das wie bei einem Neukauf ein Gewährleistungsfall. Ciao! dagdeb |
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sunny999
Neuling |
#17 erstellt: 16. Mai 2008, 08:10 | |
Also der Händler ist als gewerblicher Händler bei Ebay gemeldet. Und er meint, ich soll das Gerät zurück schicken und die testen es dann. Ist es nicht zu rep. bekommen wir unser Geld, lässt es sich beheben, bekommen wir das Gerät wieder. Allerdings muss ich doch grade wegen dem Mängel auch komplett zurück treten können, oder ? Was nützt es mir, wenn die mir in 3 Wochen sagen, kein Fehler zu finden, schicken mir das Teil wieder zu und hier fängt es dann wieder an |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#18 erstellt: 16. Mai 2008, 08:18 | |
Genau deshalb solltest Du ja auch den Kaufvertrag widerrufen. Denn ansosnten ist die Rückabwicklung nach Kaufrecht viel komplizierter. Für gebrauchte Sachen gilt nämlich vieles aus dem neuen Kaufrecht nicht. Wenn Du das Gerät aber unbedingt behalten möchtest, kannst Du drei Mal reparieren lassen und dann zurücktreten. Das ist dann aber wahrscheinlich erst in sechs Monaten soweit und dann behauptet der Händler, da hättest es kaputtgemacht. |
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armindercherusker
Inventar |
#19 erstellt: 16. Mai 2008, 08:21 | |
Da es sich hier um einen Kauf nach dem Fernabgabegesetz handelt, solltest Du den "Kaufvertrag" wirklich widerrufen. Ansonsten gilt : Ein Händler hat grundsätzlich das Recht auf ( für Dich kostenlose ! ) Nachbesserung. Sollte er es beim ( ich glaube dritten Versuch ! ) nicht hinkriegen, kannst Du auf Wandlung bestehen. ( Also Rückgabe und Geld zurück ) So lange mußt Du "das Spiel" mitmachen und Geduld + Zuversicht haben ... Alles Andere ( Umtausch / vorzeitige Rücknahme ) wäre ein Kulanzfall seitens des Händlers, worauf Du keinen Rechtsanspruch hast. Gruß |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#20 erstellt: 16. Mai 2008, 08:22 | |
Überlesen... Vielleicht nur noch inhaltlich: Fernabsatzgesetz und Wandelung gibt es nicht mehr. Fernabsatz und AGB stehen im BGB (Bürgerlichen GesetzBuch). Hinsichtlich der Wandelung gibt es jetzt die Nacherfüllung, wo aber vieles noch unklar ist (so bspw. ob der Richtwert 3 Versuche in jedem Fall gilt). [Beitrag von mboenin am 16. Mai 2008, 08:26 bearbeitet] |
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Haiopai
Inventar |
#21 erstellt: 16. Mai 2008, 08:33 | |
Ich denke mal ,da sollte der Threadersteller sich erstmal juristischen Rat holen ,denn ich denke nicht ,das eine Verknüpfung unbedingt statthaft ist . Da kollidieren zwei Dinge . Das Recht der Rückgabe und das Recht der Nachbesserung . Im Falle einer Rückgabe ohne Gründe nach dem Fernabsatzgesetz ,wäre es gegessen gewesen . Hier liegt nun aber eine Reklamation eines technischen Defektes vor und da hat andererseits der Händler das Recht nachzubessern . Es ist jetzt die Frage ,ob da eine Rücksendung nach dem Fernabsatzgesetz noch machbar ist ,da der Fehler theoretisch auch vom Kunden verursacht sein kann ,in dem Falle erhielte der Händler dann ein im Wert gemindertes Gerät zurück . Ich täte an Stelle des Kaufers mir zuerst mal einen Zeugen zuziehen ,der den auftretenden Fehler mit bezeugen kann . Ergo einen Beweis erbringen das der Fehler wirklich existiert . Dies würde ich dann dem Händler vor der Rücksendung auch mitteilen und ihn zur Nachbesserung auffordern . Letztendlich auch logisch ,denn wenn der Verstärker sonst den Erwartungen entspricht ,ist die kostenlose Beseitigung ja für mich als Käufer im Grunde eine positive Sache ,gerade bei einem gebrauchten Gerät . Bei einer Reparatur verlängert sich übrigens die Gewährleistungspflicht automatisch . Es besteht also kein Grund Angst zu haben ,das wenn der gleiche Fehler erneut auftritt ,die Frist ausläuft ,auf diesen speziellen Fehler bezogen verlängert sie sich mit jeder ausgeführten Reparatur . Tritt der gleiche Fehler mehr als 2 Mal auf kann man Wandlung verlangen oder vom Kauf zurücktreten . Gruß Haiopai |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#22 erstellt: 16. Mai 2008, 09:00 | |
Macht es doch nicht alle so kompliziert. Natürlich ist beides zusammen möglich. Der Käufer widerruft ja eindeutig. (Die Formulierung eines solches Schreibens wäre jetzt wohl aber Rechtsberatung und damit unzulässig). Und mit automatischer Verlängerung und so, ist das alles nicht so einfach. Vorliegend ist ja ein ebay-Kauf gegeben. Damit greifen viele den Käufer schützende Vorschriften nicht. Und warum jetzt einen Zeugen suchen, juristischen Rat einholen (kosten mindestens so viel wie der Verstärker), wenn man auch den einfach Ratschlag erteilen kann: Willst Du das Gerät nicht unbedingt behalten, so widerrufe den Kaufvertrag fristgerecht. Der Widerruf muss deutlich werden. Ein Hinweis auf den Mangel schadet nicht. Den Beweis für den Widerruf muss der Kunde erbringen, den Beweis dafür, dass der Fehler beim Kunden entstanden ist, der Händler. Klar sitzt der Händler am längeren Hebel, denn der hat ja schon das Geld. Und wenn ich mir jetzt einen Zeugen suche, was soll der denn sagen? "Als ich zu meinem Kumpel kam, war das Gerät defekt. Ob der das erst kurz bevor ich gekommen bin kaputt gemacht hat, weiß ich nicht." Tipps in die angedeutete Richtung gehen ansonsten klar Richtung strafbaren Betrug. [Beitrag von mboenin am 16. Mai 2008, 09:05 bearbeitet] |
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Karma-Club
Hat sich gelöscht |
#23 erstellt: 16. Mai 2008, 11:46 | |
Ist es nicht so, dass ICH das Recht habe auzuwählen, ob ich eine Nachbesserung möchte oder vom Vertrag zurücktreten möchte? |
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armindercherusker
Inventar |
#24 erstellt: 16. Mai 2008, 14:41 | |
Nein - meines Wissens erst nach der 2. ( oder 3. ? ) fehlgeschlagenen Reparatur. Hier eine übersichtliche Zusammenfassung : http://www.ra-bielefeld.de/15.html Anders beim sog. "Fernabgagegesetz" http://www.fernabsat...ernabsatzvertrag.htm Gruß |
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mboenin
Ist häufiger hier |
#25 erstellt: 17. Mai 2008, 10:15 | |
Ich möchte jetzt noch mal ein bisschen neutraler verweisen: http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html Bestimmte Rechtsanwälte zu nennen ist standesrechtlich unschön (auch wenn es den einzelnen freut). Noch mal zurück zur letzten Frage: nach dem neuen Kaufrecht habe ich grundsätzlich erst einmal das Recht zur Nacherfüllung, das bedeutet, mir muss das geschickt werden, was ich wollte (also heile, bzw. das richtigte). Das darf der Verkäufer auch seinerseits erstmal tun. Bei gebrauchten Sachen ist das aber anders, da es ja den Verstärker von 23.3.2005 in genau dem verkauften Zustand mit den beschriebenen Eigenschaften gar nicht oder jedenfalls kein zweites Mal gibt. So, jetzt habe ich aber alle Klarheiten beseitigt, oder |
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