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Eine Frage zum Copyright+A -A |
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Autor |
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Martin2
Inventar |
#1 erstellt: 01. Jan 2012, 15:02 | |
Ich habe eine Frage zum Copyright. Das Copyright von - nicht nur - Klassikaufnahmen erlischt nach 50 Jahren, wie ich mir habe sagen lassen. Deshalb bekommt man ältere Aufnahmen, die manchmal sehr gut sind, praktisch nachgeschmissen. Etwa die tollen Mozartopern, der frühe Dieskau usw. auf Membran. Eine Sache verstehe ich trotzdem nicht. Manche dieser Aufnahmen klingen recht gut und ich glaube ehrlich gesagt nicht, daß sie von Schallplatten abgekupfert sind ( bei alten Schellackaufnahmen ist das etwas anderes, da es zu diesen Aufnamen, wie etwa dem Beethoven mit Schnabel, sowieso keine Bänder mehr gibt, so daß sehr alte Aufnahmen ohnehin von Schellackplatten kommen). Mir geht es nur darum: Es gibt ein Copyright, es gibt aber auch so etwas wie Besitzrechte. Ein Besitzrecht erlischt nie. Also sind dann doch wohl Klassikfirmen immer noch im Besitz der Originalbänder. Es ist dann ihre Sache, was sie mit ihnen machen. Wird etwa eine Aufnahme aus den späten 50ern, noch einmal digital abgemischt und dann in den 80ern neu herausgebracht, so müßte auf das Resultat dieses Vorgangs ein neues Copyright sich ergeben. Man müßte diese alte Copyright freie Aufnahme nicht einfach in der digitalen Abmischung kopieren können. Möglich wäre es allerhöchstens, eine alte Schallplatte aus den 50ern zu nehmen und diese Aufnahme auf Compact Discs zu überspielen. Insofern stellt sich mir die Frage, ob es bei manchen älteren Aufnahem, die ich habe, tatsächlich um Public Domain Aufnahmen handelt. Also ob nicht vielleicht doch bei gewissen Aufnahmen etwa der Membranboxen, gewisse Plattenverlage ihre Originalbänder freundlich zur Verfügung gestellt haben - gegen einen kleinen Obulus. Oder aber es handelt sich um technisch überarbeitete Schallplattenaufnahmen, die aber die Qualität der Originalaufnahmen möglicherweise nicht erreichen können. Wie ist Euer Kenntnisstand? Gruß Martin |
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dedicated2audio
Hat sich gelöscht |
#2 erstellt: 01. Jan 2012, 15:23 | |
hier steht etwas zum Copyright. Mit Verweis auf legalen Download von Titel 1905 bis 1919 http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,425017,00.html |
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Martin2
Inventar |
#3 erstellt: 01. Jan 2012, 17:20 | |
Ein interessanter Artikel. Wobei dann allerdings offensichtlich deutlich wird, daß sich die Frage des Copyrights eben bei klassischer Musik ganz anders stellt als bei der neuen Popmusik. Denn, wie man dem Artikel auch entnehmen kann: Die Urheberrechte bei neuerer Musik betrifft nur die Aufführung von Musik, dagegen die Rechte an der Musik sind bei einem 90 jährigen Copyright an der Musik, auch heute noch betroffen. Das betrifft aber die Klassik weitgehend nicht. Ein Komponist, der vor 1921 gestorben ist, ist Copyright frei. Nur so manches verstehe ich an dem Artikel eben doch nicht. Der Artikel sagt, durch ein neues Remastering entsteht kein neues Copyright. Ja schön und gut, nur wie ist das zu verstehen? Ist es so zu verstehen, daß das Remastering von einer anderen Plattenfirma einfach kopierbar ist? Genauso verstehe ich das nicht mit dem Copyright der Beatles. Wäre das so zu verstehen, daß eine Firma, die das Copyright an den Noten der Beatlessongs erworben, dann auch die Beatlessongs im Original veröffentlichen könnte, denn die sind ja Copyright- frei? Fragen über Fragen. Gruß Martin |
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Joachim49
Inventar |
#4 erstellt: 04. Jan 2012, 20:15 | |
Es gibt gewiss einen Unterschied zwischen den Rechten der Komponisten und denen der Ausführenden. Ein Werk bleibt glaube ich 70 Jahre lang (gerechnet ab Tod des Autors/Komponisten) geschützt. Für die Ausführenden galten bisher 50 Jahre ab Datum der Veröffentlichung. Eine Aufnahme, die 50 Jahre alt ist und deren Komponist vor mehr als 70 Jahren gestorben ist ist frei von allen Urheberrrechten (dies muss wohl auch remasterde Versionen betreffen, sonst würde ja mit dem re-mastering eine neue Periode von 50 Jahren anlaufen. Ist die Aufnahme älter als 50 Jahre, der Komponist aber keine 70 Jahre tot, dann ist die Aufnahme nicht 'public domain'. Inzwischen ist aber entschieden, dass die Frist für Ausführungen auf 70 Jahre verlängert wird. Dies würde zB bedeuten, dass die berühmten Callas Aufnahmen aus den 50-er Jahren im Moment noch in Europa urheberrrechtsfrei sind, es aber ab 1913 (???) nicht mehr sein werden. |
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